Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

August 11, 2017
Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser
Vorbehalt,
Treuhandauflage,
Ausfertigung an Nachlassgericht
BGH IV ZR 224/12

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Anweisung an einen Notar, eine Anfechtungserklärung

zu einem Erbvertrag an das Nachlassgericht zu übermitteln, nicht der notariellen Beurkundung bedarf.

Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

Die notarielle Form ist nur für die Anfechtungserklärung selbst erforderlich, nicht aber für deren Begebung.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, in dem er eine Stiftung als Alleinerbin einsetzte.

Nach dem Tod seiner Frau heiratete er erneut und errichtete ein Testament, in dem er seine neue Ehefrau als Alleinerbin einsetzte.

Anschließend erklärte er die Anfechtung des Erbvertrags in einer notariellen Urkunde.

In dieser Urkunde enthielt er jedoch den Vorbehalt, dass die Anfechtungserklärung erst an das Nachlassgericht übermittelt werden sollte,

wenn er oder ein Bevollmächtigter dies anweisen.

Später wies der Bevollmächtigte den Notar an, die Anfechtungserklärung zu übermitteln.

Die Stiftung argumentierte, die Anfechtung sei unwirksam, da auch die Anweisung an den Notar der notariellen Beurkundung bedurft hätte.

Entscheidung des BGH:

Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

Der BGH wies die Revision der Stiftung zurück.

Begründung:

  1. Auslegung der Anfechtungserklärung: Der BGH bestätigte die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Anfechtungserklärung unbedingt und nicht nur bedingt erklärt worden war. Der Vorbehalt betraf lediglich die Begebung der Erklärung, nicht die Anfechtung selbst.

  2. Form der Anfechtung: Nach § 2282 Abs. 3 BGB bedarf die Anfechtung eines Erbvertrags der notariellen Beurkundung.

  3. Form der Begebung: Die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung zu übermitteln, ist nicht Bestandteil der Anfechtungserklärung, sondern betrifft lediglich deren Begebung. Die Begebung einer Willenserklärung bedarf nicht der notariellen Form.

    • Wortlaut des Gesetzes: § 2282 Abs. 3 BGB verlangt nur die notarielle Beurkundung der Anfechtungserklärung, nicht aber deren Begebung.
    • Historischer Wille des Gesetzgebers: Der historische Gesetzgeber wollte die Begebung von Willenserklärungen formfrei halten.
    • Gesetzessystematik: Auch die Formvorschrift des § 766 Satz 1 BGB für Bürgschaftsverträge zeigt, dass die Begebung nicht der Form bedarf, die für die Abgabe der Willenserklärung vorgeschrieben ist.
    • Rechtsprechung und Literatur: Auch die Rechtsprechung und die Literatur gehen davon aus, dass nur die Anfechtungserklärung selbst der notariellen Form bedarf, nicht aber deren Begebung.
  4. Beweis der Begebung: Die notarielle Urkunde, die die Anfechtungserklärung enthielt, war ein Beweis dafür, dass die Erklärung vom Erblasser abgegeben und begeben worden war. Die Stiftung konnte nicht beweisen, dass die Begebung ohne den Willen des Erblassers erfolgt war.

Folgen des Urteils:

Das Urteil des BGH klärt die Formvorschriften für die Anfechtung von Erbverträgen.

Es stellt klar, dass nur die Anfechtungserklärung selbst der notariellen Beurkundung bedarf, nicht aber die Anweisung an den Notar, die Erklärung zu übermitteln.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil stärkt die Testierfreiheit des Erblassers.
  • Es erleichtert die Anfechtung von Erbverträgen, da die Begebung der Anfechtungserklärung formfrei erfolgen kann.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Notare und der Gerichte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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