Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2079 Satz 1 BGB

Februar 9, 2019

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2079 Satz 1 BGB

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 20.12.2000 – 1Z BR 133/00

Anfechtungsausschluss

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 2000 behandelt die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

durch den überlebenden Ehegatten, der nach dem Tod seiner Ehefrau erneut geheiratet hatte.

Das Testament wurde 1982 von der Erblasserin und ihrem zweiten Ehemann, einem Juristen, aufgesetzt. Es setzte den überlebenden Ehegatten als Alleinerben ein

und bestimmte, dass nach dessen Tod der Nachlass an die Kinder der Erblasserin aus ihrer ersten Ehe gehen sollte.

Der überlebende Ehegatte, der 1998 erneut heiratete, erklärte daraufhin die Anfechtung seiner Verfügung im Testament, um seine neue Ehefrau als Erbin einzusetzen.

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2079 Satz 1 BGB

Das Nachlassgericht und das Landgericht München II lehnten die Einziehung des ursprünglichen Erbscheins ab,

da sie annahmen, dass die Erblasserin und ihr zweiter Ehemann bei Kenntnis der späteren Wiederverheiratung die gleiche Verfügung getroffen hätten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.

Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung gemäß § 2079 Satz 1 BGB grundsätzlich zulässig sei, da die bloße Unkenntnis eines Pflichtteilsberechtigten ausreiche.

Die Ausnahme nach § 2079 Satz 2 BGB, wonach die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser auch bei Kenntnis der späteren Sachlage gleich verfügt hätte, sei hier nicht anwendbar.

Das Gericht kritisierte, dass das Landgericht nicht hinreichend untersucht habe, ob der überlebende Ehegatte auch in Kenntnis der späteren Wiederverheiratung am Testament festgehalten hätte.

Es betonte, dass die Prüfung des hypothetischen Willens des Testierenden erforderlich sei.

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2079 Satz 1 BGB

Da diese Anforderungen nicht erfüllt waren, wurde der Fall zur weiteren Klärung, insbesondere zur Überprüfung

der Geschäftsfähigkeit des anfechtenden Ehegatten, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Schlagworte

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