Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Dezember 9, 2017

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG München Beschluss 24.07.2017 – 31 Wx 335/16

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 24. Juli 2017 befasst sich mit der Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

und deren Einfluss auf frühere Verfügungen von Todes wegen.

Der Fall betrifft die Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament und die sich daraus ergebenden Erbfolgefragen.

Sachverhalt:

Die Erblasserin verstarb 2009 und hinterließ zwei gemeinschaftliche Testamente, die sie mit ihrem Ehemann (Beteiligter zu 1) errichtet hatte.

Im Testament von 1999 setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein.

Im Testament von 2009 setzten sich die Ehegatten ebenfalls gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden.

Nach dem Tod seiner Ehefrau ging der Beteiligte zu 1 eine eingetragene Partnerschaft ein und focht die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im Testament von 2009 an.

Das Nachlassgericht erteilte daraufhin einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1 zu 1/2 und die Kinder zu je 1/4 als Erben auswies.

Verfahrensverlauf:

Der Beteiligte zu 1 erklärte später die Anfechtung seiner eigenen Anfechtungserklärung und beantragte die Einziehung des Erbscheins, was vom Nachlassgericht abgelehnt wurde.

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde vom OLG München zurückgewiesen.

Rechtliche Erwägungen:

Wirksamkeit der Anfechtung:

Die Anfechtung des Testaments von 2009 durch den Beteiligten zu 1 war gemäß § 2079 BGB wirksam.

Die Anfechtung führte zur Unwirksamkeit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder und damit auch zur Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Einsetzung des

Beteiligten zu 1 als Alleinerben.

Wechselbezüglichkeit der Verfügungen:

Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, wenn sie in gegenseitiger Abhängigkeit getroffen wurden.

Die Auslegung des Testaments von 2009 ergab, dass die Schlusserbeneinsetzung der Kinder wechselbezüglich zur Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten war.

Widerruf früherer Verfügungen:

Das Testament von 2009 widerrief konkludent die früheren Verfügungen im Testament von 1999.
Dieser Widerruf wurde durch die Anfechtung des Testaments von 2009 nicht berührt.

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Gesetzliche Erbfolge:

Durch die wirksame Anfechtung und den damit verbundenen Wegfall der wechselbezüglichen Verfügungen trat gesetzliche Erbfolge ein,

was eine Erbengemeinschaft des Beteiligten zu 1 mit den gemeinsamen Kindern zur Folge hatte.

Kostenentscheidung:

Der Beteiligte zu 1 trägt 95% der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und 95% der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Zusammenfassung der rechtlichen Kernaussagen:

Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann zur Unwirksamkeit aller wechselbezüglichen Verfügungen führen.

Ein späteres Testament kann frühere Verfügungen konkludent widerrufen.

Bei Unwirksamkeit wechselbezüglicher Verfügungen tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren berücksichtigen das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

Der Beschluss verdeutlicht die Komplexität der Rechtsfolgen bei der Anfechtung gemeinschaftlicher Testamente und

betont die Notwendigkeit sorgfältiger Prüfung der Wechselbezüglichkeit und des Erblasserwillens.

RA und Notar Krau

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