Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Dezember 9, 2017
Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG München Beschluss 24.07.2017 – 31 Wx 335/16

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 24. Juli 2017 befasst sich mit der Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

und deren Einfluss auf frühere Verfügungen von Todes wegen.

Der Fall betrifft die Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament und die sich daraus ergebenden Erbfolgefragen.

Sachverhalt:

Die Erblasserin verstarb 2009 und hinterließ zwei gemeinschaftliche Testamente, die sie mit ihrem Ehemann (Beteiligter zu 1) errichtet hatte.

Im Testament von 1999 setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein.

Im Testament von 2009 setzten sich die Ehegatten ebenfalls gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden.

Nach dem Tod seiner Ehefrau ging der Beteiligte zu 1 eine eingetragene Partnerschaft ein und focht die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im Testament von 2009 an.

Das Nachlassgericht erteilte daraufhin einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1 zu 1/2 und die Kinder zu je 1/4 als Erben auswies.

Verfahrensverlauf:

Der Beteiligte zu 1 erklärte später die Anfechtung seiner eigenen Anfechtungserklärung und beantragte die Einziehung des Erbscheins, was vom Nachlassgericht abgelehnt wurde.

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde vom OLG München zurückgewiesen.

Rechtliche Erwägungen:

Wirksamkeit der Anfechtung:

Die Anfechtung des Testaments von 2009 durch den Beteiligten zu 1 war gemäß Paragraf 2079 BGB wirksam.

Die Anfechtung führte zur Unwirksamkeit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder und damit auch zur Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Einsetzung des

Beteiligten zu 1 als Alleinerben.

Wechselbezüglichkeit der Verfügungen:

Nach Paragraf 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, wenn sie in gegenseitiger Abhängigkeit getroffen wurden.

Die Auslegung des Testaments von 2009 ergab, dass die Schlusserbeneinsetzung der Kinder wechselbezüglich zur Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten war.

Widerruf früherer Verfügungen:

Das Testament von 2009 widerrief konkludent die früheren Verfügungen im Testament von 1999.
Dieser Widerruf wurde durch die Anfechtung des Testaments von 2009 nicht berührt.

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Gesetzliche Erbfolge:

Durch die wirksame Anfechtung und den damit verbundenen Wegfall der wechselbezüglichen Verfügungen trat gesetzliche Erbfolge ein,

was eine Erbengemeinschaft des Beteiligten zu 1 mit den gemeinsamen Kindern zur Folge hatte.

Kostenentscheidung:

Der Beteiligte zu 1 trägt 95% der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und 95% der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Zusammenfassung der rechtlichen Kernaussagen:

Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann zur Unwirksamkeit aller wechselbezüglichen Verfügungen führen.

Ein späteres Testament kann frühere Verfügungen konkludent widerrufen.

Bei Unwirksamkeit wechselbezüglicher Verfügungen tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren berücksichtigen das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

Der Beschluss verdeutlicht die Komplexität der Rechtsfolgen bei der Anfechtung gemeinschaftlicher Testamente und

betont die Notwendigkeit sorgfältiger Prüfung der Wechselbezüglichkeit und des Erblasserwillens.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge