
Anfechtung Erbausschlagung Irrtum über Überschuldung Nachlass
OLG Düsseldorf 7 U 130/12
Urteil 7.6.2013
In dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2013 geht es um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Rechtsanwalt hat,
weil dieser es versäumt haben soll, fristgerecht eine Anfechtung der Erbausschlagung zu erklären.
Die Klägerin hatte das Erbe ausgeschlagen, da sie aufgrund einer Mitteilung der Justizobersekretärin I. irrtümlich davon ausging, der Nachlass sei überschuldet.
Später kamen ihr Zweifel daran, und sie beauftragte den Beklagten, eine Anfechtung der Ausschlagung zu erklären, was jedoch unterblieb.
Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch nach Paragrafen 675, 280 BGB zusteht.
Entscheidend war, dass die Klägerin keinen schlüssigen Grund für eine Anfechtung der Erbausschlagung vorgetragen hat.
Ein Anfechtungsgrund könnte nur vorliegen, wenn ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses bestand, wie etwa die Überschuldung.
Allerdings wurde nicht dargelegt, dass die Klägerin falsche Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses oder bestehende Verbindlichkeiten hatte.
Vielmehr schloss die Klägerin lediglich aufgrund der Ausschlagung durch andere Erben, dass der Nachlass überschuldet sei, ohne dies näher zu prüfen.
Da sie sich bewusst keine klaren Vorstellungen über den Nachlass gemacht hat und die Annahme einer Überschuldung einfach übernahm,
lag kein relevanter Irrtum vor, der eine Anfechtung der Ausschlagung gerechtfertigt hätte.
Das Gericht sah daher keinen Schaden aus einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten.
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