Anfechtung Erbausschlagung unwirksam fehlender Anfechtungsgrund

August 19, 2017
Anfechtung Erbausschlagung unwirksam fehlender Anfechtungsgrund
OLG Hamm I-15 W 176/11
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit der Anfechtung einer Ausschlagungserklärung zur Erbschaft zu entscheiden.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung einen Anfechtungsgrund darstellt

und ob der Erbe seine Miterbenstellung durch die Ausschlagung verloren hat.

Sachverhalt:

Anfechtung Erbausschlagung unwirksam fehlender Anfechtungsgrund

Der Beteiligte war nach gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu 1/2.

Er schlug die Erbschaft aus, um seine Mutter zur Alleinerbin zu machen.

Dabei übersah er jedoch, dass neben seiner Mutter auch die Erben der zweiten Ordnung (Großeltern des Erblassers) zum Zuge kommen würden.

Er focht die Ausschlagung an und machte geltend, er habe sich über die Rechtsfolgen geirrt.

Rechtliche Grundlagen:

  • §§ 1924, 1931 BGB: Gesetzliche Erbfolge
  • § 1945 BGB: Form der Ausschlagungserklärung
  • § 1953 BGB: Rückwirkung der Ausschlagung
  • § 1954 BGB: Anfechtung der Ausschlagung
  • § 119 BGB: Anfechtung wegen Irrtums

Entscheidung des Gerichts:

Anfechtung Erbausschlagung unwirksam fehlender Anfechtungsgrund

Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Beteiligten zurück.

Die Anfechtung der Ausschlagung war unwirksam.

Der Beteiligte hatte seine Miterbenstellung durch die Ausschlagung verloren.

Begründung:

  • Wirksame Ausschlagung: Die Ausschlagungserklärung war form- und fristgerecht und somit wirksam.
  • Kein Anfechtungsgrund: Der Beteiligte hatte sich über die Rechtsfolgen seiner Ausschlagung geirrt. Er hatte nicht erkannt, dass neben seiner Mutter auch die Erben der zweiten Ordnung erben würden. Dieser Irrtum war jedoch unbeachtlich.
  • Motivirrtum: Bei dem Irrtum handelte es sich um einen Motivirrtum, also einen Irrtum über die Beweggründe für die Abgabe der Ausschlagungserklärung. Motivirrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung.
  • Kein Inhaltsirrtum: Es lag auch kein Inhaltsirrtum vor. Der Beteiligte hatte die Rechtsfolgen seiner Ausschlagungserklärung (Ausscheiden aus der Erbfolge) erkannt. Er hatte sich lediglich über die weiteren Folgen (Anfall der Erbschaft auf die Erben der zweiten Ordnung) geirrt.
  • Verlust der Miterbenstellung: Durch die wirksame Ausschlagung hatte der Beteiligte seine Miterbenstellung rückwirkend verloren.

Anfechtung Erbausschlagung unwirksam fehlender Anfechtungsgrund

Fazit:

Das OLG Hamm hat in diesem Beschluss klargestellt, dass ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Erbausschlagung

nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn es sich um einen Inhaltsirrtum handelt.

Ein Irrtum über die Person des Erben, der nach der Ausschlagung zum Zuge kommt, ist hingegen ein unbeachtlicher Motivirrtum.

Wichtige Punkte des Beschlusses in Stichpunkten:

  • Irrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung kann zur Anfechtung berechtigen.
  • Es muss sich dabei um einen Inhaltsirrtum handeln.
  • Irrtum über die Person des Erben ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.
  • Ausschlagung führt zum rückwirkenden Verlust der Erbenstellung.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung vor der Ausschlagung einer Erbschaft.
  • Im Zweifel sollten sich Erben, die eine Ausschlagung erwägen, anwaltlich beraten lassen.
RA und Notar Krau

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