Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung einen Anfechtungsgrund darstellt
und ob der Erbe seine Miterbenstellung durch die Ausschlagung verloren hat.
Sachverhalt:
Der Beteiligte war nach gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu 1/2.
Er schlug die Erbschaft aus, um seine Mutter zur Alleinerbin zu machen.
Dabei übersah er jedoch, dass neben seiner Mutter auch die Erben der zweiten Ordnung (Großeltern des Erblassers) zum Zuge kommen würden.
Er focht die Ausschlagung an und machte geltend, er habe sich über die Rechtsfolgen geirrt.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Beteiligten zurück.
Die Anfechtung der Ausschlagung war unwirksam.
Der Beteiligte hatte seine Miterbenstellung durch die Ausschlagung verloren.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Hamm hat in diesem Beschluss klargestellt, dass ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Erbausschlagung
nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn es sich um einen Inhaltsirrtum handelt.
Ein Irrtum über die Person des Erben, der nach der Ausschlagung zum Zuge kommt, ist hingegen ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Wichtige Punkte des Beschlusses in Stichpunkten:
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