Anfechtung Erbschaftsannahme wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft
OLG Stuttgart 19 U 150/08
Kernthema:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, wann die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beginnt und ob ein Irrtum über den Wert des Nachlasses
die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft rechtfertigt.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte die Erbschaft nach seinem Vater angetreten.
Er war Erbe zu 1/2 neben seiner Schwester (Beklagte).
Der Nachlass war durch ein Vermächtnis und eine Testamentsvollstreckung belastet.
Der Kläger wollte die Erbschaft ausschlagen, um seinen Pflichtteil geltend zu machen.
Er erklärte die Ausschlagung jedoch erst nach Ablauf der Frist.
Hilfsweise focht er die Annahme der Erbschaft und die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über den Wert des Nachlasses an.
Verfahrensgang:
Entscheidung des OLG Stuttgart:
Das OLG wies die Berufung zurück.
Begründung:
Das OLG bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Ausschlagung der Erbschaft verspätet war.
Ausschlagungsfrist: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und den Gründen der Berufung Kenntnis erlangt.
Quotentheorie: Für den Vergleich zwischen Erbteil und Pflichtteil ist grundsätzlich die Quotentheorie maßgeblich, d.h. es kommt auf die Bruchteilsgrößen an, nicht auf den Wert.
Kenntnis des Klägers: Der Kläger hatte spätestens mit Erhalt der Auskunft der Beklagten Kenntnis von den Größenordnungen des Vermächtnisses und des Restnachlasses. Zu diesem Zeitpunkt begann die Ausschlagungsfrist.
Das OLG wies die Anfechtung der Erbschaftsannahme zurück.
Verkehrswesentliche Eigenschaften: Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses gehören alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.
Kein Irrtum über wertbildende Faktoren: Der Kläger irrte sich nicht über wertbildende Faktoren, sondern lediglich über den Wert des Nachlasses.
Das OLG wies auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist zurück, da der Kläger keinen Irrtum
über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geltend machen konnte.
Fazit:
Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Ausschlagung einer Erbschaft und die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Erbschaftsannahme.
Es stellt klar, dass ein Irrtum über den Wert des Nachlasses die Anfechtung nicht rechtfertigt, da der Wert selbst keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Erbschaftsannahme und -ausschlagung und die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des OLG Stuttgart eine wichtige Entscheidung zur Ausschlagung einer Erbschaft und zur Anfechtung der Erbschaftsannahme darstellt
und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.