
Anfechtung Erbvertrag durch Insolvenzverwalter
BGH Urteil vom 20.12.2012 – IX ZR 56/12
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die über achtzigjährige Erblasserin F. T. wurde von B. G. (Schuldnerin) gepflegt und setzte diese in einem notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2003 zur Erbin und deren Tochter (Beklagte) zur Ersatzerbin ein.
Am 11. Mai 2005 wurde die Erbeinsetzung durch einen weiteren notariellen Vertrag aufgehoben, wobei die Schuldnerin als nicht befreite Vorerbin und die Beklagte als Nacherbin bestimmt wurden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin (12. Mai 2006) und dem Tod der Erblasserin (5. März 2009) focht der Kläger (Insolvenzverwalter) den zweiten Erbvertrag an,
um die Rechte der Beklagten aus diesem Vertrag auf sich zu übertragen.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Hamburg wies sie ab.
Der Kläger strebte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht argumentierte, dass der Kläger den zweiten Erbvertrag nicht anfechten könne, gestützt auf Paragraf 83 Abs. 1 InsO.
Diese Vorschrift besagt, dass allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die Entscheidung zusteht, ob er den ihm zugedachten Vermögenszuwachs annimmt oder ausschlägt, was nicht anfechtbar ist.
II.
Diese rechtliche Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats.
Weder die Aufhebung der Erbeinsetzung der Schuldnerin noch ihre Mitwirkung am zweiten Erbvertrag oder die Erbeinsetzung der Beklagten als Nacherbin sind anfechtbar.
Dies liegt daran, dass die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen höchstpersönliche Entscheidungen sind, die nicht angefochten werden können.
Auch der Erbverzicht ist der Insolvenzanfechtung entzogen.
Entsprechend der Grundsätze des erbrechtlichen Erwerbs im Insolvenzverfahren steht dem Kläger keine Anfechtungsmöglichkeit zu.
Das bedeutet, dass selbst wenn die Schuldnerin durch ihre Zustimmung zum zweiten Erbvertrag eine geschützte Rechtsposition aufgab,
diese Entscheidung aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur nicht anfechtbar ist.
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