Anfechtung Erbvertrag fehlender Rechtsfolgewillen

Februar 9, 2019

Anfechtung Erbvertrag fehlender Rechtsfolgewillen

OLG Frankfurt am Main 15.06.2012 – 7 U 221/11

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 15. Juni 2012 über einen Erbstreitfall, in dem die zweite Ehefrau des Erblassers (die Klägerin)

und eine Stiftung (die Beklagte), vertreten durch den Sohn des Erblassers, um das Erbe des am 91-jährigen Erblassers stritten.

Die Klägerin beanspruchte aufgrund einer letztwilligen Verfügung und der Anfechtung eines zuvor geschlossenen Erbvertrags Alleinerbin zu sein,

während die Stiftung aufgrund des ursprünglichen Erbvertrags als Alleinerbin eingesetzt war.

Der Erblasser hatte 2002 zusammen mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen, in dem beide die Stiftung als Alleinerbin einsetzten.

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser 2009 die Klägerin und setzte sie in einem handschriftlichen Testament und einer notariellen Urkunde als Alleinerbin ein.

Anfechtung Erbvertrag fehlender Rechtsfolgewillen

Gleichzeitig erklärte er die Anfechtung des Erbvertrags von 2002.

Die Stiftung bestritt die Wirksamkeit der Anfechtung, da der Erblasser in der notariellen Urkunde vermerkte,

dass die Anfechtung erst nach einer weiteren Anweisung an das Nachlassgericht übermittelt werden solle.

Die Stiftung argumentierte, dass dieser Vorbehalt den erforderlichen Rechtsfolgewillen der Anfechtungserklärung aufhob und daher keine wirksame Anfechtung vorliege.

Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung des Erbvertrags wirksam war, da sie fristgerecht und formgerecht erfolgte.

Es wurde auch festgestellt, dass die Klägerin die testamentarische Bedingung erfüllte, den Erblasser bis zu seinem Tod zu pflegen und in ihrem gemeinsamen Haushalt zu wohnen.

Die Anfechtungserklärung wurde nachträglich durch den Erblasser durch eine Anweisung in den Verkehr gebracht, was den Begebungswillen ausreichend bewies.

Somit entschied das Gericht zugunsten der Klägerin und bestätigte sie als Alleinerbin.

Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, und die Revision wurde zugelassen, da das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung war.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

RA und Notar Krau

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