Anfechtung gemäß § 2078 II BGB – KG Berlin 19 W 8/22

Oktober 24, 2023

Anfechtung gemäß § 2078 II BGB – KG Berlin 19 W 8/22 – Beschl. v. 14.4.2022 Anforderungen an das Vorliegen eines Motivirrtums

(AG Kreuzberg, Beschl. v. 21.7.2021 – 60 VI 1400/20)

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Gemäß § 2078 II BGB kann ein Erblasser sein Testament anfechten, wenn er aufgrund eines Motivirrtums handelte.

Dieser Irrtum muss nicht ausdrücklich im Testament erwähnt sein.

Die Nichterwähnung eines Motivs kann ein Indiz dafür sein, dass es keine entscheidende Rolle spielte.

Selbstverständliche Erwartungen, die auf deutlichen Äußerungen und Verhalten des Erblassers beruhen, können ebenfalls einen Motivirrtum begründen, jedoch nicht bloßes enttäuschtes Vertrauen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einführung
    • Anfechtung gemäß § 2078 II BGB
    • KG Berlin 19 W 8/22 – Beschluss vom 14.4.2022
    • Bezug zum AG Kreuzberg – Beschluss vom 21.7.2021 – 60 VI 1400/20
  2. Anforderungen an das Vorliegen eines Motivirrtums
    • Motivirrtum und seine Bedeutung
    • Nichterwähnung eines Motivs als Indiz
    • Selbstverständliche Erwartungen und ihre Grundlagen
    • Beispiele aus BGH Urteilen (iA an BGH Urt. v. 20.2.2008 und Urt. v. 27.5.1987)
    • Unterscheidung zwischen relevanten und bloßen enttäuschtem Vertrauen
  3. Schlussfolgerungen
    • Zusammenfassung der Erkenntnisse
    • Bedeutung von § 2078 II BGB und der Entscheidung des KG Berlin 19 W 8/22
  4. Fazit


Anfechtung gemäß § 2078 II BGB – KG Berlin 19 W 8/22 – Zum Entscheidungstext:

Eine gemäß § 2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigende irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers braucht nicht in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen zu sein, die Feststellung des Willensmangels muss keinen Anhaltspunkt in der Verfügung finden.

Die Nichterwähnung eines bestimmten Motivs im Testament kann aber ein Indiz dafür sein, dass solche Vorstellungen für die Testierung keine entscheidende Rolle gespielt haben.

Auch unbewusste, vom Erblasser als selbstverständlich vorausgesetzte Erwartungen etwa in Bezug auf Verlauf einer persönlichen Beziehung, Fürsorge, Alterspflege oder Erhalt von Grundbesitz können einen Motivirrtum begründen

(iA an BGH Urt. v. 20.2.2008 – IV ZR 32/06, ErbR 2008, 197),

wenn sie auf besonders schwerwiegenden, aufgrund von Äußerungen und Verhaltensweisen des Erblassers zweifelsfrei feststellbaren Umständen beruhen; bloßes enttäuschtes Vertrauen genügt nicht

(iA an BGH Urt. v. 27.5.1987 – IVa ZR 30/86, NJW-RR 1987, 1412).

Anfechtung gemäß § 2078 II BGB – KG Berlin 19 W 8/22

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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