Anfechtung gemeinschaftliches Testament Motivirrtum bei enttäuschter Pflegeerwartung

August 14, 2017

Anfechtung gemeinschaftliches Testament Motivirrtum bei enttäuschter Pflegeerwartung

Thüringer OLG 6 W 76/14

Beschluss vom 14. Januar 2015

RA und Notar Krau

Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament ihr Patenkind als Schlusserben eingesetzt,

in der Erwartung, dass dieses sie im Alter pflegt.

Das Patenkind übernahm die Pflege, musste die Erblasserin aber später in einem Pflegeheim unterbringen.

Eine Nichte der Erblasserin focht das Testament wegen enttäuschter Pflegeerwartung an.

Anfechtung gemeinschaftliches Testament Motivirrtum bei enttäuschter Pflegeerwartung

Entscheidung des OLG Thüringen:

Das OLG Thüringen wies die Beschwerde der Nichte zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Anfechtung des Testaments nicht erfolgreich ist.

Begründung:

  1. Kein Motivirrtum:
  • Die Eheleute hatten im Testament einen Änderungsvorbehalt für den Fall einer enttäuschten Pflegeerwartung vorgesehen.
  • Dadurch fehlte es an einem Motivirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB, da die Eheleute die Möglichkeit einer enttäuschten Pflegeerwartung bereits bedacht hatten.
  • Die Anfechtung wegen Motivirrtums ist nur möglich, wenn der Erblasser sich über Umstände geirrt hat, die er bei der Testamentserrichtung nicht bedacht hatte.
  1. Testierunfähigkeit unerheblich:
  • Ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Unterbringung im Pflegeheim testierunfähig war, ist unerheblich.
  • Entscheidend ist allein, ob bei der Testamentserrichtung ein Irrtum vorlag.
  1. Kein kausaler Motivirrtum:
  • Selbst wenn die Erblasserin testierunfähig gewesen wäre, läge kein kausaler Motivirrtum vor.
  • Die Eheleute hatten im Testament zum Ausdruck gebracht, dass sie nur eine zumutbare Pflege erwarten.
  • Das Patenkind hatte die Erblasserin gepflegt, bis eine häusliche Pflege nicht mehr möglich war.
  • Die Unterbringung in einem Pflegeheim stellt keinen schuldhaften Verstoß gegen die Pflegeverpflichtung dar.

Anfechtung gemeinschaftliches Testament Motivirrtum bei enttäuschter Pflegeerwartung

  1. Kein schuldhafter Verstoß gegen die Pflegeverpflichtung:
  • Das Patenkind hatte die Erblasserin in sein Haus aufgenommen und sie durch Familienangehörige und einen Pflegedienst versorgen lassen.
  • Die Unterbringung in einem Pflegeheim war aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Patenkindes und des Todes seiner Ehefrau erforderlich.

Fazit:

Das OLG Thüringen entschied, dass die Anfechtung des Testaments wegen enttäuschter Pflegeerwartung nicht erfolgreich war, da die Eheleute die Möglichkeit einer solchen

Enttäuschung bereits bedacht hatten und das Patenkind seine Pflegeverpflichtung nicht schuldhaft verletzt hatte.

Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung wegen Motivirrtums.

Zusätzliche Hinweise:

    • Die Entscheidung des OLG Thüringen zeigt, dass ein Änderungsvorbehalt im Testament einen Motivirrtum ausschließen kann.
    • Die Entscheidung stellt klar, dass die Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der angeblichen Enttäuschung der Pflegeerwartung unerheblich ist.
    • Die Entscheidung betont, dass ein Motivirrtum nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn er für den Erblasser den entscheidenden Beweggrund für die Testamentserrichtung darstellte.
RA und Notar Krau

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