
Anfechtung gemeinschaftliches Testament Motivirrtum bei enttäuschter Pflegeerwartung
Thüringer OLG 6 W 76/14
Beschluss vom 14. Januar 2015
Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament ihr Patenkind als Schlusserben eingesetzt,
in der Erwartung, dass dieses sie im Alter pflegt.
Das Patenkind übernahm die Pflege, musste die Erblasserin aber später in einem Pflegeheim unterbringen.
Eine Nichte der Erblasserin focht das Testament wegen enttäuschter Pflegeerwartung an.
Entscheidung des OLG Thüringen:
Das OLG Thüringen wies die Beschwerde der Nichte zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Anfechtung des Testaments nicht erfolgreich ist.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Thüringen entschied, dass die Anfechtung des Testaments wegen enttäuschter Pflegeerwartung nicht erfolgreich war, da die Eheleute die Möglichkeit einer solchen
Enttäuschung bereits bedacht hatten und das Patenkind seine Pflegeverpflichtung nicht schuldhaft verletzt hatte.
Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung wegen Motivirrtums.
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