Anfechtung Testament wenn vom Erblasser übergangen

September 14, 2017

Anfechtung Testament wenn vom Erblasser übergangen

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 50/91

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte über die Anfechtung eines Testaments durch einen Ehemann zu entscheiden,

der nach der Testamentserrichtung geheiratet hatte und im Testament nicht berücksichtigt worden war.

Der Fall:

Eine Erblasserin hatte zwei Testamente errichtet.

Im ersten Testament setzte sie ihre drei Kinder zu Erben ein. Im zweiten Testament, das sie kurz vor ihrer Eheschließung mit dem Beteiligten zu 1 errichtete,

bestimmte sie diesen zum Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben.

Der Ehemann focht das Testament an, da er als pflichtteilsberechtigter Ehegatte übergangen worden sei.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Anfechtung Testament wenn vom Erblasser übergangen

Das Gericht wies die Anfechtung zurück.

Die Erblasserin habe den Beteiligten zu 1 bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen.

Dies ergebe sich aus dem Testament selbst, in dem die Erblasserin erklärt hatte, dass die Bestimmungen unabhängig davon gelten sollten,

ob und welche pflichtteilsberechtigten Personen sie hinterlassen werde.

Zudem habe der Notar, der das Testament beurkundet hatte, bestätigt, dass die Erblasserin die Möglichkeit einer Eheschließung

mit dem Beteiligten zu 1 in ihre Überlegungen einbezogen habe.

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein späterer Ehegatte ein Testament nicht anfechten kann, wenn der Erblasser ihn bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Möglichkeit einer Eheschließung bei der Testamentserrichtung bedacht hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Anfechtung Testament wenn vom Erblasser übergangen

  • Ein späterer Ehegatte kann ein Testament nur dann anfechten, wenn er vom Erblasser übergangen wurde, d.h. wenn der Erblasser ihn nicht bedacht hat und auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte.
  • Hat der Erblasser den späteren Ehegatten bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen, ist die Anfechtung ausgeschlossen.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Möglichkeit einer Eheschließung bei der Testamentserrichtung bedacht hat.

Ausführliche Zusammenfassung:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Anfechtung eines Testaments

durch einen späteren Ehegatten gemäß § 2079 BGB nur dann möglich ist, wenn der Erblasser diesen übergangen hat.

Ein Übergehen liegt vor, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht bedacht hat und ihn auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Erblasserin den späteren Ehemann bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Dies ergebe sich zum einen aus der eindeutigen Formulierung im Testament, wonach die Bestimmungen unabhängig davon gelten sollten,

ob und welche pflichtteilsberechtigten Personen die Erblasserin hinterlassen werde.

Zum anderen habe der Notar, der das Testament beurkundet hatte, in seiner Stellungnahme bestätigt, dass die Erblasserin die Möglichkeit

einer Eheschließung mit dem Beteiligten zu 1 in ihre Überlegungen einbezogen habe.

Das Gericht hat somit die Anfechtung des Testaments zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 2079 BGB nicht vorlagen.

Die Erblasserin hatte den späteren Ehemann nicht übergangen, sondern ihn bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechtslage im Falle der Anfechtung eines Testaments durch einen späteren Ehegatten klargestellt.

Sie zeigt, dass ein späterer Ehegatte nicht automatisch anfechtungsberechtigt ist, nur weil er im Testament nicht berücksichtigt wurde.

Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Erblasser ihn bewusst von der Erbfolge ausschließen wollte.

Ist dies der Fall, ist die Anfechtung ausgeschlossen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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