Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch Dritten

August 14, 2017

Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch Dritten

BGH IV ZR 205/15

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in diesem Fall, dass die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen

des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten nicht durch eine analoge Anwendung von § 2285 BGB eingeschränkt wird.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament die eine Tochter als Schlusserbin eingesetzt und die andere enterbt.

Nach dem Tod des Vaters fand die enterbte Tochter das Testament und focht es wegen eines angeblichen Motivirrtums der Eltern an.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da es die Anfechtung durch die enterbte Tochter in analoger Anwendung von § 2285 BGB für unzulässig hielt.

Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch Dritten

Rechtliche Würdigung:

  • Wechselbezügliche Verfügungen: Das gemeinschaftliche Testament enthielt wechselbezügliche Verfügungen, da die Erbeinsetzung der einen Tochter und die Enterbung der anderen Tochter von dem Willen beider Ehegatten abhingen.
  • Analoge Anwendung von § 2285 BGB: § 2285 BGB regelt die Anfechtung von Erbverträgen durch Dritte. Das Berufungsgericht wendete diese Vorschrift analog auf das gemeinschaftliche Testament an und lehnte die Anfechtung ab.
  • Keine Vergleichbarkeit der Interessenlage: Der BGH entschied, dass eine analoge Anwendung von § 2285 BGB nicht in Betracht kommt, da die Interessenlage beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament nicht vergleichbar ist.
  • Widerrufsrecht vs. Anfechtungsrecht: Der erstversterbende Ehegatte hat ein Widerrufsrecht, während der Erblasser beim Erbvertrag an seine Verfügung gebunden ist und nur ein Anfechtungsrecht hat.
  • Schutz des Erblasserwillens: § 2285 BGB schützt den Willen des Erblassers, indem er die Drittanfechtung einschränkt. Beim gemeinschaftlichen Testament ist dieser Schutz nicht erforderlich, da der erstversterbende Ehegatte seine Verfügung jederzeit widerrufen kann.
  • Interessen des letztversterbenden Ehegatten: Der BGH stellte klar, dass § 2285 BGB nicht dem Schutz des letztversterbenden Ehegatten dient.

Entscheidung:

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

BGH IV ZR 205/15

Die Anfechtung der wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten durch die enterbte Tochter ist grundsätzlich zulässig.

Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung vorliegen, insbesondere ob ein Motivirrtum gegeben war.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Unterschiede zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament und die Grenzen der analogen Anwendung von Gesetzen.

Es stärkt das Anfechtungsrecht von Dritten und stellt klar, dass der Wille des Erblassers auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament maßgeblich ist.

RA und Notar Krau

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