Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch Dritten
BGH IV ZR 205/15
RA und Notar Krau
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in diesem Fall, dass die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen
des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten nicht durch eine analoge Anwendung von § 2285 BGB eingeschränkt wird.
Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament die eine Tochter als Schlusserbin eingesetzt und die andere enterbt.
Nach dem Tod des Vaters fand die enterbte Tochter das Testament und focht es wegen eines angeblichen Motivirrtums der Eltern an.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da es die Anfechtung durch die enterbte Tochter in analoger Anwendung von § 2285 BGB für unzulässig hielt.
Rechtliche Würdigung:
Entscheidung:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Die Anfechtung der wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten durch die enterbte Tochter ist grundsätzlich zulässig.
Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung vorliegen, insbesondere ob ein Motivirrtum gegeben war.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht die Unterschiede zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament und die Grenzen der analogen Anwendung von Gesetzen.
Es stärkt das Anfechtungsrecht von Dritten und stellt klar, dass der Wille des Erblassers auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament maßgeblich ist.
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