Anfechtungsbefugnis + Darlegungslast für wichtigen Grund bei Zwangseinziehung GmbH-Anteil
Das Urteil des Oberlandesgerichts Jena (2 U 800/15) befasst sich mit der Anfechtung der Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen.
Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen eine solche Einziehung rechtmäßig ist und welche Rechte den betroffenen Gesellschaftern zustehen.
Auch nach Eintragung einer geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister bleibt dem betroffenen Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis erhalten,
um den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten.
Eine Regelung der Anfechtungsfrist in der GmbH-Satzung ist zulässig, sofern die Frist angemessen ist. Eine Frist von zwei Monaten nach Zugang des Beschlussprotokolls wurde hier als angemessen betrachtet.
Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Einziehung liegt bei der Gesellschaft.
Die Zwangseinziehung ist eine einschneidende Maßnahme und erfordert einen wichtigen Grund.
Eine bloße Veränderung der Beteiligungsverhältnisse reicht nicht aus, es muss die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nachgewiesen werden.
Die Stimmabgabe der Mehrheitsgesellschafterin für die Einziehung wurde im vorliegenden Fall als treuwidrig angesehen, da sie über die treuhänderische Kontrolle des Geschäftsanteils informiert war.
Die von der Gesellschaft vorgebrachten Gründe für die Einziehung (Vorwürfe, Störungen, Missbrauch des Auskunftsrechts) wurden als nicht ausreichend bewiesen.
Die streitgegenständlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2014 wurden für nichtig erklärt,
da kein wichtiger Grund für die Einziehung des Gesellschaftsanteils der Klägerin vorlag.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil stärkt die Rechtsposition von GmbH-Gesellschaftern im Falle einer Zwangseinziehung ihrer Anteile.
Es stellt klar, dass hohe Anforderungen an die Begründung einer solchen Einziehung zu stellen sind und dass die Beweislast bei der Gesellschaft liegt.
Zudem verdeutlicht es, dass die bloße Veränderung von Beteiligungsverhältnissen nicht automatisch eine Zwangseinziehung rechtfertigt.
Das OLG hat betont, dass eine Zwangseinziehung eine extreme, einschneidende Massnahme ist, mit Ausnahmefallcharakter.
Daher müssen alle Satzungsregelungen zu diesem Thema sehr genau beurteilt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.