Anfechtungserklärung – Anfechtungsgrund – Erbausschlagung

Juni 4, 2020

Anfechtungserklärung – Anfechtungsgrund – Erbausschlagung

OLG Hamm 15 W 329/14

Beschluss vom 07.07.2015

RA und Notar Krau

Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 07.07.2015 über die Zulässigkeit der Anfechtung eines Erbscheinsantrags und die Wirksamkeit einer Erbausschlagung.

Hintergrund ist der Erbfall nach einem geschiedenen Erblasser, dessen Enkel, der Beteiligte zu 3), als Alleinerbe eingesetzt war.

Die Mutter des Enkels, die Beteiligte zu 1), hatte für ihren minderjährigen Sohn die Erbschaft ausgeschlagen, wobei die familiengerichtliche Genehmigung ausblieb.

Anfechtungserklärung – Anfechtungsgrund – Erbausschlagung

Nach Erreichen der Volljährigkeit genehmigte der Enkel die Ausschlagung, doch diese Erklärung gelangte irrtümlich nicht zum Nachlassgericht.

Der Senat hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf, das den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zugunsten ihrer Alleinerbeneigenschaft genehmigt hatte.

Die Ausschlagungserklärung und die spätere Anfechtung waren unwirksam, da die Genehmigung nicht rechtzeitig dem Nachlassgericht

vorlag und die in der Anfechtungserklärung genannten Gründe nicht ausreichten.

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist aufgrund eines relevanten Irrtums wurde nicht korrekt formell geltend gemacht.

Das Gericht stellte fest, dass ein Anfechtungsgrund nicht nachträglich geändert werden kann, ohne eine neue, formgerechte Anfechtungserklärung.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um grundsätzliche Fragen zur Identität von Anfechtungsgründen in der Anfechtungserklärung zu klären.

Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Allgemein:

Eine Erbausschlagung ist die Erklärung eines Erben, dass er ein Erbe nicht annehmen möchte.

Dies kann verschiedene Gründe haben, z.B. wenn das Erbe überschuldet ist oder der Erbe die damit verbundenen Verpflichtungen nicht übernehmen möchte.

Anfechtungserklärung – Anfechtungsgrund – Erbausschlagung

Wichtige Punkte zur Erbausschlagung:

  • Form: Die Erbausschlagung muss persönlich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Eine schriftliche Erklärung ist nur mit öffentlich beglaubigter Unterschrift möglich.
  • Frist: Die Frist zur Erbausschlagung beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Tod des Erblassers und von seinem Erbrecht Kenntnis erlangt. Befindet sich der Erbe im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
  • Folgen: Durch die Erbausschlagung wird der Erbe so behandelt, als hätte er nie Erbe werden können. Das Erbe geht dann auf den nächsten Erben über.
  • Kosten: Für die Erbausschlagung fallen Gerichtsgebühren an.

Zuständiges Nachlassgericht:

Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Gründe für eine Erbausschlagung:

  • Überschuldung: Der Nachlass ist mit mehr Schulden als Vermögen belastet.
  • Vermeidung von Konflikten: Der Erbe möchte Streitigkeiten mit anderen Erben vermeiden.
  • Persönliche Gründe: Der Erbe möchte die mit dem Erbe verbundenen Verpflichtungen nicht übernehmen.

Alternativen zur Erbausschlagung:

  • Annahme des Erbes mit Beschränkung der Haftung: Der Erbe haftet nur mit dem Nachlass für die Schulden des Erblassers.
  • Erbauseinandersetzung: Die Erben einigen sich über die Aufteilung des Nachlasses.
RA und Notar Krau

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