Anfechtungsrecht der im Testament übergangenen Ehefrau des Erblassers
Kammergericht Berlin 6 W 54/15
Beschl. v. 10.11.2015,
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding als Nachlassgericht aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis neu zu erteilen.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache Erfolg.
Da das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis zwischenzeitlich zurückgegeben worden ist, ist es neu zu erteilen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist deswegen begründet, weil bei unstreitigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2079 BGB
für eine Testamentsanfechtung wegen Übergehens der Beteiligten zu 2) als späterer Ehefrau im Testament das Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 2)
gemäß § 2079 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, da anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Diese Überzeugung gewinnt der Senat daraus, dass der Erblasser, obwohl er sich mit der Möglichkeit seines Todes beschäftigte,
in Kenntnis der Umstände, d. h. der Stellung seiner Ehefrau als gesetzlicher Miterbin neben seiner Tochter, der Beteiligten zu 1),
sowie seines abweichenden Testamentes, gleichwohl kein neues Testament abfasste, vielmehr zusätzlich Überlegungen zu dem Grundstück ###straße# anstellte,
die er nur mit seiner Tochter absprach, ohne seine Ehefrau in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Umsetzung seines Willens zu verpflichten.
Die Beteiligte zu 2) trägt selbst nicht vor, dass der Erblasser vorhatte, sie in einem neuen Testament als seine (Mit-)Erbin zu bedenken.
Sie verweist lediglich darauf, dass der Erblasser wünschte, sie als seine Ehefrau solle die beiden Wohnungseigentumshälften
der Wohnungen ###straße# in ### B######.2016 erhalten
Die Beteiligte zu 2) behauptet auch nicht, dass dem Erblasser sein Testament aus dem Jahr 2005 nicht mehr in Erinnerung gewesen ist.
Dies spricht in diesem Zusammenhang dafür, dass der Erblasser hinsichtlich der Wohneigentumseinheiten ###straße#
nur Überlegungen anstellte, wie ein Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 2) zu erfüllen sein sollte.
Der Wille des Erblassers, an seinem Testament mit Einsetzung seiner Tochter als Alleinerbin festzuhalten,
tritt insbesondere bei den von ihm schriftlich niedergelegten Gedanken zur Zukunft des Hauses ### weg # in B### hervor
Diese Überlegungen sind unstreitig nicht nur abstrakte Überlegungen geblieben, vielmehr sind sie insoweit umgesetzt worden,
als der Erblasser der Beteiligten zu 3), seiner Schwester, deren Miteigentumsanteil an dem Grundstück abgekauft hat und laut Nachlassverzeichnis Alleineigentümer geworden ist.
Die weitere Umsetzung seiner Überlegungen hing jedoch von einer entsprechenden Bereitschaft seines oder seiner Erben/in ab.
Dass der Erblasser allein eine Absprache mit seiner Tochter für angezeigt hielt, um seine Überlegungen umzusetzen,
belegt erstens seinen Willen, sie weiterhin als seine Alleinerbin einzusetzen, mithin am Testament festzuhalten,
und zeigt zweitens sein Vertrauen in seine Tochter, dass sie seine Überlegungen nach seinem Tod umsetzen würde.
Dass er bei der Abfassung seiner „Überlegungen zum Haus ### weg#“ sein Ableben berücksichtigte,
wird im Text hinreichend angesprochen, auch wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich ausspricht.
Die Beschäftigung mit bisher von ihm zur Unterhaltung des Hauses geleisteter „Finanzspritzen“ und mit dem wirtschaftlichen Unvermögen
seiner Geschwister sowie seiner Tochter dazu, ohne die Beteiligte zu 2) als seine Ehefrau in diesem Zusammenhang in seine Überlegungen einzubeziehen,
lässt erkennen, dass er sie nicht in den Kreis seiner nächsten Familienangehörigen einordnete, die für den Erhalt des Hauses ### weg # als Familiensitz sorgen sollten.
Hätte der Erblasser seine Ehefrau dagegen als Miterbin einsetzen wollen, wäre demgegenüber nach den Umständen zu erwarten gewesen,
dass er in diesem Fall Absprachen auch mit ihr getroffen hätte.
Der Senat ist bei Würdigung dieser Umstände davon überzeugt, dass der Erblasser sein Testament vom ##### 2005 deswegen nicht geändert hat,
weil er wollte, dass seine Tochter als Alleinerbin den Nachlass in seinem Sinn so regelt, dass die weiteren Beteiligten entsprechend seinem Willen Zuwendungen erhalten.
Dafür spricht insbesondere auch der Hinweis der Beteiligten zu 2) in ihrem Schreiben, in dem sie ausführt, dass der Erblasser Streit verabscheut hat.
Dieser drohte jedoch bei der Mitsprache mehrerer Personen bei der Abwicklung des Nachlasses.
Um dies zu vermeiden, hat der Erblasser ausdrücklich geregelt, dass seine Tochter das letzte Wort bei einer etwaigen Meinungsverschiedenheit mit seinem Bruder haben sollte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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