Anforderungen an Beschluss zur Feststellung eines Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB – OLG Braunschweig 3 W 28/20

März 17, 2021

Anforderungen an Beschluss zur Feststellung eines Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB – OLG Braunschweig 3 W 28/20

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte in dem Beschluss vom 18.12.2020 über mehrere Beschwerden des Landes Niedersachsen gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Wolfenbüttel – Nachlassgericht – zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Beschwerden betrafen die Anforderungen an einen Beschluss zur Feststellung eines Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB sowie an einen auf solch einen Beschluss gestützten Erbscheinsantrag.

Im konkreten Fall ging es um verschiedene Nachlässe, bei denen keine Erben ermittelt werden konnten.

Das Nachlassgericht hatte daraufhin jeweils das Erbrecht des Landes Niedersachsen festgestellt, ohne jedoch im Feststellungsbeschluss weitere Ermittlungen oder eine öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 BGB zu erwähnen.

Das Land Niedersachsen rügte die unzureichende Begründung der Beschlüsse und die fehlenden Ermittlungen.

Es machte geltend, dass die Beschlüsse formell rechtswidrig seien und die Feststellung des Fiskuserbrechts nicht ausreichend begründet sei.

Anforderungen an Beschluss zur Feststellung eines Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB – OLG Braunschweig 3 W 28/20

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Landes Niedersachsen teilweise statt.

Begründung:

  • Begründungspflicht: Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB muss gemäß § 38 FamFG begründet werden. Die Begründung muss die vom Gericht getätigten Ermittlungen und deren Ergebnisse enthalten, um die Richtigkeit der Entscheidung nachvollziehbar zu machen.

  • Ermittlungspflicht: Dem Feststellungsbeschluss müssen Ermittlungen nach möglichen Erben vorausgehen. Umfang und Dauer der Ermittlungen stehen im Ermessen des Nachlassgerichts, das die Gründe für seine Entscheidung darlegen muss.

  • Öffentliche Aufforderung: In der Regel muss vor der Feststellung des Fiskuserbrechts eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten gemäß § 1965 BGB erfolgen. Von der öffentlichen Aufforderung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist.

  • Erbscheinsantrag des Fiskus: Der Fiskus kann in seinem Erbscheinsantrag auf den Feststellungsbeschluss Bezug nehmen. Die Bezugnahme allein reicht jedoch nicht aus, da der Erbscheinsantrag weitere Angaben enthalten muss, die über den Inhalt des Feststellungsbeschlusses hinausgehen.

Anforderungen an Beschluss zur Feststellung eines Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB – OLG Braunschweig 3 W 28/20

Anwendung auf den Fall:

  • Beschluss vom 21.03.2019: Der Beschluss wurde aufgehoben, da er nicht ausreichend begründet war und das Nachlassgericht keine Erbenermittlungen durchgeführt hatte. Die Sache wurde zur Durchführung von Ermittlungen und einer öffentlichen Aufforderung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

  • Beschluss vom 10.05.2019: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da der Beschluss sich im Ergebnis als richtig erwies. Die öffentliche Aufforderung war hier ergebnislos durchgeführt worden.

  • Beschluss vom 18.06.2019: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da sich der Beschluss im Ergebnis als richtig erwies. Die durchgeführten Ermittlungen hatten kein Ergebnis erbracht und die öffentliche Aufforderung war ergebnislos geblieben.

  • Beschluss vom 18.03.2020: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da der Erbscheinsantrag des Landes Niedersachsen nicht ausreichend bestimmt war. Der Antrag enthielt nicht alle erforderlichen Angaben.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat klargestellt, welche Anforderungen an einen Beschluss zur Feststellung eines Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB zu stellen sind.

Insbesondere müssen dem Beschluss Erbenermittlungen und in der Regel auch eine öffentliche Aufforderung vorausgehen.

Der Beschluss muss außerdem eine ausreichende Begründung enthalten.

Auch an einen Erbscheinsantrag des Fiskus werden bestimmte Anforderungen gestellt.

Schlagworte

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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