Anforderungen an den Nachweis des Eintritts des Nacherbfalls
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 12. Dezember 2024 (5 W 107/24) klargestellt,
welche Anforderungen an den Nachweis des Eintritts eines Nacherbfalls im Grundbuchverfahren zu stellen sind.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit eines lückenlosen Nachweises, der in der Form des § 29 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) zu erbringen ist.
Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus H.Sch. und dem Erblasser (E), war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
E verstarb am 28. Oktober 2022 und wurde gemäß einem notariellen Testament vom 2. September 2022 von seinem Bruder H.Sch. als Vorerben beerbt.
Die Nichte des E, N.V., war im Testament als Nacherbin bestimmt.
Der Beteiligte wurde zum Testamentsvollstrecker ernannt.
H.Sch. beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Tochter N.V. als testamentarische Erbin nach E.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da kein Erbschein vorgelegt wurde, der die Erbfolge nachweist.
Zur Begründung führte das Grundbuchamt an, dass die vorgelegten Unterlagen, nämlich das Betätigungsschreiben des Amtsgerichts (AG) Köln zur Erbausschlagung durch H.Sch. und das
Eröffnungsprotokoll nebst Testament, weder die Einhaltung der Ausschlagungsfrist noch die aktuelle Nacherbenstellung urkundlich belegen würden.
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde des Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Das Gericht stellte fest, dass der Nachweis des Eintritts des Nacherbfalls in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erbringen ist.
Ein eröffnetes notarielles Testament weise lediglich die Vor- und Nacherbfolge nach, nicht jedoch den Eintritt des Nacherbfalls.
Auch ein notariell beglaubigtes Schreiben des AG, das lediglich den Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft, nicht aber deren Rechtzeitigkeit belege, genüge nicht.
Das OLG betonte, dass an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs strenge Anforderungen zu stellen seien, um die Rechte Dritter zu schützen.
Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit reiche nicht aus; vielmehr müsse der Antragsteller lückenlos alles ausräumen, was der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte.
Dies bedeutet, dass die Erbenstellung der Nacherbin durch Vorlage eines Erbscheins formgerecht nachgewiesen werden muss.
Strenge Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchverfahren.
Notwendigkeit eines lückenlosen Nachweises des Eintritts des Nacherbfalls in der Form des § 29 Abs. 1 GBO.
Ein notarielles Testament allein genügt nicht, um den Eintritt des Nacherbfalls nachzuweisen.
Auch ein notariell beglaubigtes Schreiben des AG, das lediglich den Zeitpunkt der Erbausschlagung, nicht aber deren Rechtzeitigkeit belegt, ist unzureichend.
Die Vorlage eines Erbscheins ist erforderlich, um die Erbfolge und den Eintritt des Nacherbfalls formgerecht nachzuweisen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.