Anforderungen an den Namen einer GbR für die Eintragung in das Gesellschaftsregister

Oktober 30, 2025

Anforderungen an den Namen einer GbR für die Eintragung in das Gesellschaftsregister

OLG Köln Beschluss vom 23.1.2025 – 4 W 39/24

Wichtige Anforderungen an den Namen einer eingetragenen GbR (eGbR)

Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das neue Gesellschaftsregister eingetragen wird (sie wird dann zur eGbR), muss ihr Name bestimmte Anforderungen erfüllen, die bisher hauptsächlich für im Handelsregister eingetragene Unternehmen (wie OHG oder KG) galten. Diese Regeln sollen für Klarheit und Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr sorgen.

Kernprinzipien: Kennzeichnung, Unterscheidung und Wahrheit

Der Name der eGbR muss drei zentrale Kriterien erfüllen:

Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft:

Der Name muss geeignet sein, die Gesellschaft von allen anderen Unternehmen zu unterscheiden und sie eindeutig zu kennzeichnen. Er muss also eine gewisse Individualität aufweisen, damit Geschäftspartner wissen, mit wem sie es zu tun haben.

Irreführungsverbot (Wahrheitsgrundsatz):

Der Name darf keine Angaben enthalten, die das Publikum über wichtige geschäftliche Verhältnisse der GbR (z. B. Art, Umfang oder Größe des Geschäfts) irreführen könnten. Das heißt, der Name muss der Wahrheit entsprechen.

Was der Name NICHT sein darf (Fehlende Unterscheidungskraft)

Gerade in Bezug auf die Unterscheidungskraft gibt es strenge Vorgaben, um Verwechslungen zu vermeiden:

Keine bloßen Sachbezeichnungen:

Der Name darf nicht nur aus allgemeinen Gattungs-, Branchen- oder Produktbezeichnungen bestehen. Zum Beispiel wäre ein Name wie „Handelsgesellschaft GbR“ oder „Immobiliengesellschaft GbR“ ohne unterscheidenden Zusatz wahrscheinlich nicht zulässig.

Anforderungen an den Namen einer GbR für die Eintragung in das Gesellschaftsregister

Keine reinen Ortsbezeichnungen:

Ein Name, der nur aus einer geografischen Angabe besteht (z. B. nur der Name einer Stadt oder einer Straße ohne weitere Zusätze), ist grundsätzlich nicht eintragungsfähig, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Reine Ortsangaben dienen nicht dazu, ein bestimmtes Unternehmen zu identifizieren.

Beispiel:

Die Bezeichnung „M-Straße 0 GbR“ wurde vom Gericht als unzureichende „reine Ortsbezeichnung in Alleinstellung“ abgelehnt, da sie keine ausreichende Unterscheidungskraft besaß.

Wie der Name Unterscheidungskraft erlangt

Um die erforderliche Unterscheidungskraft zu erreichen, muss der Name über reine Sach- oder Ortsangaben hinausgehen. Das gelingt durch:

Namenszusätze: Das Hinzufügen von individuellen Zusätzen wie:

Personennamen: Die Namen eines oder mehrerer Gesellschafter.

Fantasiebezeichnungen: Erfundene oder nicht beschreibende Wörter.

Kombinationen: Eine Mischung aus Sach-, Orts- und Individualbezeichnungen.

Klare Adressangaben (mit Hausnummer):

Während eine bloße Straßen- oder Stadtbezeichnung oft nicht reicht, kann die vollständige, konkrete Adresse inklusive Hausnummer – insbesondere bei Immobiliengesellschaften – die Unterscheidungskraft herstellen, da sie das spezifische Objekt kennzeichnet. Das war zwar im vorliegenden Fall nicht ausreichend, aber andere Gerichte haben dies unter Umständen als ausreichend individualisierend angesehen, sofern die Adresse auch der tatsächliche Sitz ist.

Zusammenfassendes Fazit

Der Name einer GbR, die ins Gesellschaftsregister eingetragen werden soll, muss ein klar identifizierbarer Name sein – nicht nur eine allgemeine Beschreibung oder eine simple Ortsangabe. Er muss die eGbR von allen anderen Gesellschaften abgrenzen können und darf niemanden über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre führen.

Da das Registergericht die firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) anwendet, ist es ratsam, den gewählten Namen frühzeitig bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) prüfen zu lassen.

RA und Notar Krau

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