Anforderungen an den Namen einer GbR für die Eintragung in das Gesellschaftsregister

Oktober 30, 2025

Anforderungen an den Namen einer GbR für die Eintragung in das Gesellschaftsregister

OLG Köln Beschluss vom 23.1.2025 – 4 W 39/24

Wichtige Anforderungen an den Namen einer eingetragenen GbR (eGbR)

Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das neue Gesellschaftsregister eingetragen wird (sie wird dann zur eGbR), muss ihr Name bestimmte Anforderungen erfüllen, die bisher hauptsächlich für im Handelsregister eingetragene Unternehmen (wie OHG oder KG) galten. Diese Regeln sollen für Klarheit und Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr sorgen.

Kernprinzipien: Kennzeichnung, Unterscheidung und Wahrheit

Der Name der eGbR muss drei zentrale Kriterien erfüllen:

Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft:

Der Name muss geeignet sein, die Gesellschaft von allen anderen Unternehmen zu unterscheiden und sie eindeutig zu kennzeichnen. Er muss also eine gewisse Individualität aufweisen, damit Geschäftspartner wissen, mit wem sie es zu tun haben.

Irreführungsverbot (Wahrheitsgrundsatz):

Der Name darf keine Angaben enthalten, die das Publikum über wichtige geschäftliche Verhältnisse der GbR (z. B. Art, Umfang oder Größe des Geschäfts) irreführen könnten. Das heißt, der Name muss der Wahrheit entsprechen.

Was der Name NICHT sein darf (Fehlende Unterscheidungskraft)

Gerade in Bezug auf die Unterscheidungskraft gibt es strenge Vorgaben, um Verwechslungen zu vermeiden:

Keine bloßen Sachbezeichnungen:

Der Name darf nicht nur aus allgemeinen Gattungs-, Branchen- oder Produktbezeichnungen bestehen. Zum Beispiel wäre ein Name wie „Handelsgesellschaft GbR“ oder „Immobiliengesellschaft GbR“ ohne unterscheidenden Zusatz wahrscheinlich nicht zulässig.

Anforderungen an den Namen einer GbR für die Eintragung in das Gesellschaftsregister

Keine reinen Ortsbezeichnungen:

Ein Name, der nur aus einer geografischen Angabe besteht (z. B. nur der Name einer Stadt oder einer Straße ohne weitere Zusätze), ist grundsätzlich nicht eintragungsfähig, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Reine Ortsangaben dienen nicht dazu, ein bestimmtes Unternehmen zu identifizieren.

Beispiel:

Die Bezeichnung „M-Straße 0 GbR“ wurde vom Gericht als unzureichende „reine Ortsbezeichnung in Alleinstellung“ abgelehnt, da sie keine ausreichende Unterscheidungskraft besaß.

Wie der Name Unterscheidungskraft erlangt

Um die erforderliche Unterscheidungskraft zu erreichen, muss der Name über reine Sach- oder Ortsangaben hinausgehen. Das gelingt durch:

Namenszusätze: Das Hinzufügen von individuellen Zusätzen wie:

Personennamen: Die Namen eines oder mehrerer Gesellschafter.

Fantasiebezeichnungen: Erfundene oder nicht beschreibende Wörter.

Kombinationen: Eine Mischung aus Sach-, Orts- und Individualbezeichnungen.

Klare Adressangaben (mit Hausnummer):

Während eine bloße Straßen- oder Stadtbezeichnung oft nicht reicht, kann die vollständige, konkrete Adresse inklusive Hausnummer – insbesondere bei Immobiliengesellschaften – die Unterscheidungskraft herstellen, da sie das spezifische Objekt kennzeichnet. Das war zwar im vorliegenden Fall nicht ausreichend, aber andere Gerichte haben dies unter Umständen als ausreichend individualisierend angesehen, sofern die Adresse auch der tatsächliche Sitz ist.

Zusammenfassendes Fazit

Der Name einer GbR, die ins Gesellschaftsregister eingetragen werden soll, muss ein klar identifizierbarer Name sein – nicht nur eine allgemeine Beschreibung oder eine simple Ortsangabe. Er muss die eGbR von allen anderen Gesellschaften abgrenzen können und darf niemanden über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre führen.

Da das Registergericht die firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) anwendet, ist es ratsam, den gewählten Namen frühzeitig bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) prüfen zu lassen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Arbeitszimmer Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau

Keine unzulässige Rückwirkung einer Satzungsänderung zur Änderung des Geschäftsjahres

November 12, 2025
Keine unzulässige Rückwirkung einer Satzungsänderung zur Änderung des GeschäftsjahresOLG Thüringen, 2 W 244/21, v.19.3.2021 ⚖️ Ger…
Waage Justitia Justiz Recht Gericht

Steuerberaterhaftung: Veranlassung des Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten ohne Offenbarung eigener wirtschaftlicher Vorteile

November 10, 2025
Steuerberaterhaftung: Veranlassung des Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten ohne Offenbarung eigener wirtschaftlicher Vorteile – Sch…
paragraph paragraf

Partnerschaftsgesellschaftsvertrag von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern: Auslegung einer Schlichtungsklausel

November 10, 2025
Partnerschaftsgesellschaftsvertrag von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern: Auslegung einer SchlichtungsklauselGericht: BGH 2. Zivilsenat Ents…