Anforderungen an die faktische Geschäftsführung

März 8, 2025

Anforderungen an die faktische Geschäftsführung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig) vom 27. November 2024 (Az.: 9 U 22/24)

befasst sich mit den Anforderungen an die faktische Geschäftsführung im Rahmen der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG a.F.

Zentrale Aussagen des Urteils

  • Faktische Geschäftsführung:
    • Neben formell bestellten Geschäftsführern können auch faktische Geschäftsführer für Pflichtverletzungen haften.
    • Entscheidend ist das Gesamtbild des Auftretens einer Person.
    • Ein faktischer Geschäftsführer hat die Geschicke der Gesellschaft im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen.
    • Er handelt mit Einverständnis der Gesellschafter und nimmt gegenüber den formellen Geschäftsführern eine überragende Stellung ein.
  • Anforderungen an die Feststellung einer faktischen Geschäftsführung:
    • Es bedarf eines eigenen, nach außen hervortretenden Handelns, das üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnen ist.
    • Interne Einwirkungen auf satzungsmäßige Geschäftsführer reichen nicht aus.
    • Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt beim Insolvenzverwalter.
    • Indizien für eine faktische Geschäftsführung sind insbesondere:
      • Gründung und Eröffnung des Geschäftsbetriebs.
      • Umfassende Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft.
      • Kontoverfügungen für Geschäftskonten.
      • Führung von Kreditverhandlungen.
      • Abschluss wichtiger Verträge.
      • Einstellung von Personal.
      • Eigenverantwortliche Erteilung von Beratungsmandaten.
  • Besonderheiten des vorliegenden Falls:
    • Der Beklagte war als Unternehmensberater (CRO) tätig, nicht als formell bestellter Geschäftsführer.
    • Das Gericht prüfte, ob sein Handeln dennoch einer faktischen Geschäftsführung entsprach.
    • Es wurden diverse vorgelegte Verträge, E-Mail Verkehr, und das Handeln des Beklagten geprüft.
    • Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass der Beklagte als faktischer Geschäftsführer gehandelt hat.
    • Die Richter am OLG sagten auch, dass es sich bei dem Posten des CRO (Chief Revinue Officer) nicht gleichbedeutend mit einem faktischen Geschäftsführers handelt.
  • Bedeutung für die Praxis:
    • Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Feststellung einer faktischen Geschäftsführung.
    • Es betont die Bedeutung des Außenauftretens und der tatsächlichen Machtposition einer Person.
    • Es zeigt, dass auch Unternehmensberater unter bestimmten Umständen als faktische Geschäftsführer haften können.

Anforderungen an die faktische Geschäftsführung

Kernpunkte des Urteils

Das OLG Schleswig hat die Klage des Insolvenzverwalters gegen den Beklagten abgewiesen, da dieser nicht als faktischer Geschäftsführer im Sinne des § 64 GmbHG a.F. anzusehen war.

Entscheidend war, dass der Beklagte zwar beratend tätig war und intern Einfluss nahm, jedoch keine eigenständigen,

nach außen wirksamen Entscheidungen traf und keine überragende Stellung gegenüber den formell bestellten Geschäftsführern innehatte.

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für die Praxis, da es die Abgrenzung zwischen zulässiger Beratungstätigkeit und faktischer Geschäftsführung verdeutlicht.

Es zeigt, dass nicht jede Einflussnahme auf die Geschäftsführung automatisch zur Haftung als faktischer Geschäftsführer führt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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