Anforderungen an die nachträgliche Eintragung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts
OLG München, Beschluss v. 01.10.2025 – 34 Wx 106/25 e
Thema: Wann kann ein Stellplatz noch nachträglich ins Grundbuch eingetragen werden?
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München beschäftigt sich mit einem häufigen Problem im Wohnungseigentumsrecht. Es geht um die Frage, ob und wie ein Sondernutzungsrecht (zum Beispiel für eine Garage oder einen Stellplatz) noch Jahre später im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn dies beim Kauf vergessen wurde. Das Gericht hat hierbei seine bisherige, strenge Rechtsprechung geändert und die Hürden für Eigentümer gesenkt.
Der Fall dreht sich um eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage. Die Geschichte beginnt bereits in den 1990er Jahren:
Das Grundbuchamt Ingolstadt verweigerte die Eintragung. Es erließ eine sogenannte „Zwischenverfügung“. Das Amt hatte folgende Argumente:
Gegen diese Entscheidung legten die Eigentümer Beschwerde ein. Der Fall landete beim Oberlandesgericht München.
Das OLG München gab den Eigentümern recht und hob die Entscheidung des Grundbuchamtes auf. Das Gericht entschied, dass die Zustimmung der anderen Eigentümer nicht notwendig ist. Die Eintragung kann allein auf Basis der alten Urkunden erfolgen.
Das Gericht begründete dies mit einer Änderung seiner bisherigen Rechtsauffassung. Früher war das Gericht strenger, nun schließt es sich einer liberaleren Ansicht an.
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man wissen, wie ein „Sondernutzungsrecht“ funktioniert. Es besteht aus zwei Teilen:
Das Argument des Gerichts lautet wie folgt:
Das Gericht unterscheidet zwischen zwei Zuständen:
Das Gericht sagt: Auch wenn das Recht bisher nur „schuldrechtlich“ existierte (also nur im Vertrag stand), kann es jetzt noch „verdinglicht“ (eingetragen) werden, ohne dass man den ganzen Prozess von vorne beginnen muss.
Besonders wichtig an diesem Beschluss ist, dass das OLG München offen zugibt, seine Meinung geändert zu haben. Früher (z.B. in Entscheidungen von 2012 oder 2014) sagte das Gericht: Man muss beweisen, dass die Garage in der Zwischenzeit nicht jemand anderem gegeben wurde. Das ist aber fast unmöglich zu beweisen (man kann schwer beweisen, dass etwas nicht passiert ist). Nun sagt das Gericht: Dieser Beweis ist unnötig. Das Grundbuchverfahren ist formell. Wenn die Papiere von damals (1999) in Ordnung sind und der Bauträger damals die Macht dazu hatte, dann reicht das. Das Grundbuchamt muss nicht prüfen, ob in den letzten 25 Jahren vielleicht privat irgendwelche Verträge geschlossen wurden.
Diese Entscheidung ist sehr positiv für Wohnungseigentümer.
Das Grundbuchamt Ingolstadt muss nun den Antrag der Eigentümer neu bearbeiten und darf die Eintragung nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass die Zustimmung der anderen Eigentümer fehlt. Die Eigentümer der Wohnung Nr. 13 bekommen ihre Garage nun endlich offiziell ins Grundbuch, was den Wert ihrer Wohnung sichert und einen späteren Verkauf erleichtert.
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