Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer

September 7, 2025

Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer

RA und Notar Krau

Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2025 – 14 V 14157/24

Kernfrage und Entscheidung

Die zentrale Frage in diesem Fall war, unter welchen Bedingungen die Erbschaftsteuer für geerbte Mietimmobilien zinslos gestundet, also aufgeschoben, werden kann. Die Steuerverwaltung lehnte den Antrag einer Erbin ab, die argumentierte, sie könne die Steuer nur durch den Verkauf der geerbten Immobilien bezahlen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Steuerverwaltung.

Das Gericht entschied, dass der besondere gesetzliche Schutz, der eine Stundung der Erbschaftsteuer für vermieteten Wohnraum erlaubt, nur dann gilt, wenn der Erbe die Steuer ausschließlich durch den Verkauf dieser begünstigten Immobilien bezahlen könnte.

Die wichtigsten Bedingungen für eine Stundung

Das Gericht stellte klar, dass der Erbe zunächst alle anderen Möglichkeiten zur Bezahlung der Steuern ausschöpfen muss.

Einsatz aller anderen Mittel:

Der Erbe muss zunächst jegliches andere, nicht begünstigte Vermögen verwenden, das er entweder geerbt hat (z. B. Bargeld, Wertpapiere, andere Immobilien) oder das er bereits selbst besitzt.

Kreditaufnahme:

Darüber hinaus muss der Erbe nachweisen, dass er die Steuer auch nicht durch die Aufnahme eines Kredits bei einer Bank zu marktüblichen Konditionen finanzieren kann. Der Erbe muss dabei auch eigenes Vermögen, das nicht unter die Stundungsregelung fällt (wie z. B. eine selbstgenutzte Wohnung), als Sicherheit für einen solchen Kredit anbieten. Das Gericht betont jedoch, dass der Erbe nicht gezwungen ist, einen Kredit von Verwandten oder von unseriösen Anbietern („Kredithai“) aufzunehmen.

Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer

Keine Notverkäufe:

Es ist keine Stundung möglich, wenn die Zahlung nur durch den Verkauf anderer geerbter Immobilien (die nicht unter die Stundungsregelung fallen, wie z.B. Gewerbeimmobilien) möglich wäre.

Beweispflicht des Erben:

Es liegt in der Verantwortung des Erben, die Notwendigkeit der Stundung nachzuweisen. Eine bloße Behauptung, man könne keinen Kredit bekommen, reicht nicht aus. Der Erbe muss seine Bemühungen nachweisen, idealerweise durch abgelehnte Kreditanfragen von Banken.

Entscheidender Zeitpunkt:

Die finanzielle Situation des Erben wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des Erbfalls geprüft. Ändert sich die Situation danach (z. B. durch verbesserte Einnahmen), kann der Stundungsanspruch entfallen oder eingeschränkt werden.

Der Fall der Erbin

In diesem konkreten Fall hatte die Erbin ein Drittel des Nachlasses geerbt, der neben den vermieteten Wohnimmobilien auch ein Wertpapierdepot, Bankguthaben und gewerblich genutzte Immobilien umfasste. Das Gericht argumentierte, dass sie die Stundungsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte, weil:

Sie hatte nicht alle verfügbaren Mittel aus dem Nachlass zur Begleichung der Steuer verwendet.

Die gewerblich genutzten Immobilien hätten verkauft werden können, um einen Großteil der Steuerschuld zu begleichen.

Sie hatte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie keinen Bankkredit bekommen konnte. Das Gericht war der Ansicht, dass die Erbin, die über eigene unbelastete Immobilien und laufende Einnahmen aus den geerbten Immobilien verfügte, höchstwahrscheinlich einen Kredit hätte erhalten können.

Der Erbfall lag bereits fast drei Jahre zurück, was aus Sicht des Gerichts ausreichend Zeit gewesen wäre, um die Finanzierung zu klären oder die Immobilien zu verkaufen.

Fazit

Dieser Beschluss macht deutlich, dass die gesetzliche Regelung zur Stundung der Erbschaftsteuer für Mietimmobilien kein automatischer Freifahrtschein ist. Sie dient lediglich als letztes Mittel, um einen zwangsweisen Verkauf des geschützten Vermögens zu verhindern. Der Erbe muss zunächst alle anderen finanziellen Möglichkeiten ausschöpfen – sowohl seine eigenen liquiden Mittel als auch die Möglichkeit, einen Bankkredit zu normalen Bedingungen aufzunehmen – bevor er einen Anspruch auf Stundung geltend machen kann.

RA und Notar Krau

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