
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer
RA und Notar Krau
Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2025 – 14 V 14157/24
Die zentrale Frage in diesem Fall war, unter welchen Bedingungen die Erbschaftsteuer für geerbte Mietimmobilien zinslos gestundet, also aufgeschoben, werden kann. Die Steuerverwaltung lehnte den Antrag einer Erbin ab, die argumentierte, sie könne die Steuer nur durch den Verkauf der geerbten Immobilien bezahlen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Steuerverwaltung.
Das Gericht entschied, dass der besondere gesetzliche Schutz, der eine Stundung der Erbschaftsteuer für vermieteten Wohnraum erlaubt, nur dann gilt, wenn der Erbe die Steuer ausschließlich durch den Verkauf dieser begünstigten Immobilien bezahlen könnte.
Das Gericht stellte klar, dass der Erbe zunächst alle anderen Möglichkeiten zur Bezahlung der Steuern ausschöpfen muss.
Der Erbe muss zunächst jegliches andere, nicht begünstigte Vermögen verwenden, das er entweder geerbt hat (z. B. Bargeld, Wertpapiere, andere Immobilien) oder das er bereits selbst besitzt.
Darüber hinaus muss der Erbe nachweisen, dass er die Steuer auch nicht durch die Aufnahme eines Kredits bei einer Bank zu marktüblichen Konditionen finanzieren kann. Der Erbe muss dabei auch eigenes Vermögen, das nicht unter die Stundungsregelung fällt (wie z. B. eine selbstgenutzte Wohnung), als Sicherheit für einen solchen Kredit anbieten. Das Gericht betont jedoch, dass der Erbe nicht gezwungen ist, einen Kredit von Verwandten oder von unseriösen Anbietern („Kredithai“) aufzunehmen.
Es ist keine Stundung möglich, wenn die Zahlung nur durch den Verkauf anderer geerbter Immobilien (die nicht unter die Stundungsregelung fallen, wie z.B. Gewerbeimmobilien) möglich wäre.
Es liegt in der Verantwortung des Erben, die Notwendigkeit der Stundung nachzuweisen. Eine bloße Behauptung, man könne keinen Kredit bekommen, reicht nicht aus. Der Erbe muss seine Bemühungen nachweisen, idealerweise durch abgelehnte Kreditanfragen von Banken.
Die finanzielle Situation des Erben wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des Erbfalls geprüft. Ändert sich die Situation danach (z. B. durch verbesserte Einnahmen), kann der Stundungsanspruch entfallen oder eingeschränkt werden.
In diesem konkreten Fall hatte die Erbin ein Drittel des Nachlasses geerbt, der neben den vermieteten Wohnimmobilien auch ein Wertpapierdepot, Bankguthaben und gewerblich genutzte Immobilien umfasste. Das Gericht argumentierte, dass sie die Stundungsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte, weil:
Sie hatte nicht alle verfügbaren Mittel aus dem Nachlass zur Begleichung der Steuer verwendet.
Die gewerblich genutzten Immobilien hätten verkauft werden können, um einen Großteil der Steuerschuld zu begleichen.
Sie hatte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie keinen Bankkredit bekommen konnte. Das Gericht war der Ansicht, dass die Erbin, die über eigene unbelastete Immobilien und laufende Einnahmen aus den geerbten Immobilien verfügte, höchstwahrscheinlich einen Kredit hätte erhalten können.
Der Erbfall lag bereits fast drei Jahre zurück, was aus Sicht des Gerichts ausreichend Zeit gewesen wäre, um die Finanzierung zu klären oder die Immobilien zu verkaufen.
Dieser Beschluss macht deutlich, dass die gesetzliche Regelung zur Stundung der Erbschaftsteuer für Mietimmobilien kein automatischer Freifahrtschein ist. Sie dient lediglich als letztes Mittel, um einen zwangsweisen Verkauf des geschützten Vermögens zu verhindern. Der Erbe muss zunächst alle anderen finanziellen Möglichkeiten ausschöpfen – sowohl seine eigenen liquiden Mittel als auch die Möglichkeit, einen Bankkredit zu normalen Bedingungen aufzunehmen – bevor er einen Anspruch auf Stundung geltend machen kann.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen