Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

Juli 30, 2025
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

RA und Notar Krau

Gerichtsurteil des OLG Stuttgart zum Widerrufsrecht beim Online-Autokauf

Einleitung:

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem Urteil vom 11. März 2025 (Aktenzeichen: 6 U 57/24) eine wichtige Entscheidung zum Widerrufsrecht bei online gekauften Fahrzeugen getroffen. Das Urteil ist besonders relevant für Verbraucher, die Fahrzeuge im Fernabsatz erwerben, und stärkt deren Rechte erheblich. Es geht um die Frage, ob ein Verbraucher einen online gekauften PKW auch dann widerrufen kann, wenn das Fahrzeug nach seinen Spezifikationen konfiguriert oder bereits zugelassen wurde.

Der Fall:

Ein Verbraucher (Kläger) hatte über die Website eines Autoherstellers (Beklagte) einen PKW zu einem Kaufpreis von 46.520,00 € bestellt. Es handelte sich um einen sogenannten „Fernabsatzvertrag“, da der Kauf ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (hier: Internet) abgeschlossen wurde. Das Fahrzeug wurde dem Kläger nach Zahlung des Kaufpreises im Dezember 2022 übergeben und von ihm genutzt. Im Mai 2023 erklärte der Kläger per E-Mail den Widerruf des Kaufvertrages und versuchte, das Fahrzeug zurückzugeben, was die Beklagte jedoch ablehnte. Der Kläger sah seine Widerrufsbelehrung als fehlerhaft an.

Die Entscheidung des Landgerichts (1. Instanz):

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage des Verbrauchers abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung des Herstellers korrekt gewesen sei und die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen war.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart (2. Instanz):

Das OLG Stuttgart sah dies anders und gab der Berufung des Klägers weitgehend statt. Es verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und stellte den Annahmeverzug der Beklagten fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.

Die zentralen Fragen und die Begründung des OLG:

Ausschluss des Widerrufsrechts wegen individueller Anfertigung oder Zulassung? (Nein)

Die Beklagte argumentierte, das Widerrufsrecht sei ausgeschlossen, weil das Fahrzeug nach individuellen Spezifikationen (Modell, Motorisierung, Farbe, Felgen etc.) konfiguriert und auf den Kläger zugelassen wurde. Das OLG stellte jedoch klar, dass dies beim Autokauf nicht zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts führt. Fahrzeuge, die aus vom Hersteller angebotenen Listen bestellt und aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengefügt werden, gelten nicht als „individuell gefertigte Waren“, die nach einem Widerruf für den Unternehmer wertlos wären.

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

Auch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer schließt das Widerrufsrecht nicht aus, da das Fahrzeug dadurch nicht so individualisiert wird, dass es für den Verkäufer wirtschaftlich wertlos wäre – selbst wenn es durch die Erstzulassung einen Wertverlust erleidet.

War die Widerrufsfrist abgelaufen? (Nein)

Das OLG stellte fest, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht begonnen hatte, da die Widerrufsbelehrung des Herstellers fehlerhaft war.

Fehlende Telefonnummer:

Die Tatsache, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung fehlte, war hier nicht entscheidend, da sie leicht auf der Webseite des Unternehmens zu finden war.

Entscheidende Mängel der Widerrufsbelehrung:

Fehlende konkrete Information über das Bestehen des Widerrufsrechts:

Die Belehrung begann mit einem Konditionalsatz („Wenn Sie Verbraucher sind…“), statt klar mitzuteilen, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat („Sie haben das Recht…“). Das Gericht betonte, dass der Unternehmer prüfen und dem Verbraucher konkret mitteilen muss, ob ein Widerrufsrecht besteht. Es sei nicht Aufgabe des Verbrauchers, juristische Begriffe zu interpretieren und selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht erfüllt sind. Dies schützt rechtsunkundige Verbraucher.

Falsche Information über die Kosten der Rücksendung:

Die Belehrung wies den Kläger an, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Höhe dieser Kosten informiert hat (was bei einem PKW, der nicht normal per Post versendet werden kann, eine Schätzung der Höchstkosten erfordert). Da diese Schätzung fehlte, war die Information, dass der Käufer die Kosten tragen müsse, inhaltlich unrichtig und führte dazu, dass die Widerrufsfrist nicht begann.

Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers? (Nein)

Die Beklagte warf dem Kläger rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, unter anderem wegen der langen Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Das OLG lehnte diesen Einwand ab. Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und sich dies auf die Fähigkeit des Klägers auswirkte, den Umfang seiner Rechte einzuschätzen, kann sich die Beklagte nicht auf Rechtsmissbrauch berufen.

Anspruch auf Wertersatz durch den Hersteller? (Nein)

Die Beklagte forderte hilfsweise Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs durch die Nutzung. Das OLG stellte fest, dass der Kläger keinen Wertersatz leisten muss, da die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hatte. Gemäß Gesetz ist der Verbraucher nicht für den Wertverlust der Ware verantwortlich, wenn der Unternehmer ihn nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert hat. Dies gilt auch bei gravierenden Fehlern in der Belehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist verhindern.

Annahmeverzug des Herstellers:

Das Gericht stellte fest, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befand, weil der Kläger das Fahrzeug am 26.05.2023 im Auslieferungscenter der Beklagten zu deren Öffnungszeiten zur Rückgabe angeboten hatte und die Beklagte die Annahme verweigerte. Eine vorherige Terminvereinbarung war dafür nicht notwendig.

Fazit:

Das Urteil des OLG Stuttgart unterstreicht die hohen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen, insbesondere im Fernabsatz. Eine Belehrung muss klar und unmissverständlich sein und dem Verbraucher konkret mitteilen, ob er ein Widerrufsrecht hat. Fehlerhafte oder intransparente Belehrungen können dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie beginnt und der Verbraucher auch nach längerer Nutzung keinen Wertersatz leisten muss.

Das Urteil ist von großer Bedeutung für Verbraucher und Online-Händler im Automobilsektor, da es die Position des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen stärkt. Die Zulassung der Revision bedeutet, dass der Bundesgerichtshof sich voraussichtlich noch mit dieser Rechtsfrage befassen wird.

RA und Notar Krau

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