Anforderungen an die Zuweisung von Sondernutzungsrechten
OLG München, Beschl. v. 1.10.2025 – 34 Wx 106/25e
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 1. Oktober 2025. Dieser Text erklärt Ihnen die rechtlichen Hintergründe zum Thema Sondernutzungsrechte bei Eigentumswohnungen.
Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, gehören Ihnen nicht nur die eigenen vier Wände. Sie sind auch Miteigentümer am gesamten Grundstück und am Gebäude. Bestimmte Bereiche wie der Garten oder Parkplätze gehören allen gemeinsam. Ein Sondernutzungsrecht erlaubt es einem einzelnen Eigentümer jedoch, einen Teil des gemeinsamen Eigentums (zum Beispiel eine Garage) ganz allein zu nutzen. Alle anderen Eigentümer sind dann von der Nutzung ausgeschlossen.
In diesem Fall gab es Streit darüber, ob eine Garage und eine Einfahrt nachträglich fest in das Grundbuch einer Wohnung eingetragen werden können. Das Grundbuchamt hatte dies abgelehnt, weil die ursprüngliche Baufirma, die das Recht damals vergeben hatte, mittlerweile nicht mehr Eigentümerin in der Anlage war. Das OLG München hat nun entschieden: Die Eintragung muss trotzdem möglich sein.
Die Geschichte beginnt im Jahr 1997. Damals wurde ein Haus in Wohneigentum aufgeteilt. In der sogenannten Teilungserklärung wurde festgelegt, dass eine bestimmte Firma (die ursprüngliche Eigentümerin) das Recht hat, Garagen und Stellplätze an die einzelnen Wohnungen zu verteilen.
Im Jahr 1999 kauften Personen eine Wohnung (Nr. 13). Im Kaufvertrag wies die Firma ihnen die Garage „Ga“ und einen Stellplatz als Sondernutzungsrecht zu. Der Notar schickte den Vertrag zwar zum Grundbuchamt, aber ein wichtiger Schritt wurde vergessen: Die Garage wurde damals nicht offiziell im Grundbuch als festes Recht der Wohnung Nr. 13 eingetragen.
Jahre später, im Jahr 2025, fiel dies auf. Die heutige Notarin wollte den Fehler korrigieren und die Garage nachträglich im Grundbuch eintragen lassen. Doch das Grundbuchamt weigerte sich.
Das Grundbuchamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zeit abgelaufen sei. Die Firma, die 1999 die Garage zugewiesen hatte, war seit 2007 kein Teil der Eigentümergemeinschaft mehr.
Das Amt argumentierte:
Das OLG München hat mit dieser Entscheidung seine bisherige, strengere Rechtsprechung geändert. Die Richter gaben den Wohnungseigentümern recht. Sie erklärten, dass die alte Zuweisung aus dem Jahr 1999 weiterhin gültig ist.
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man wissen, dass ein Sondernutzungsrecht aus zwei Teilen besteht:
Da im Grundbuch der Anlage bereits stand, dass diese Garage nur durch eine Zuweisung der Firma genutzt werden darf, wussten alle anderen Käufer von Anfang an: „Diese Garage gehört mir nicht.“ Ihr Recht wurde also durch die nachträgliche Eintragung nicht weiter eingeschränkt, als es ohnehin schon der Fall war.
Das Gericht entschied: Es ist völlig egal, ob die Firma heute noch Eigentümerin ist oder nicht. Wichtig ist nur, dass sie zum Zeitpunkt der Erklärung (also 1999) berechtigt war, diese Entscheidung zu treffen.
Sie haben als Käufer alles richtig gemacht, indem Sie den Notarvertrag unterschrieben haben. Dass das Grundbuchamt den Vollzug erst viele Jahre später vornimmt, darf nicht zu Ihrem Nachteil führen. Eine erneute Zustimmung aller anderen Nachbarn ist daher nicht nötig.
Diese Entscheidung ist für viele Laien und Wohnungseigentümer eine große Erleichterung. Sie sorgt für mehr Sicherheit beim Immobilienkauf.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die Kernpunkte des Urteils noch einmal im Überblick:
| Thema | Entscheidung des Gerichts |
| Gültigkeit der Zuweisung | Die Erklärung von 1999 bleibt gültig, auch wenn der Aussteller heute kein Eigentümer mehr ist. |
| Zustimmung der Nachbarn | Nicht erforderlich, da die Nachbarn bereits durch die ursprüngliche Teilungserklärung von der Nutzung ausgeschlossen waren. |
| Zeitpunkt der Eintragung | Es spielt keine Rolle, wie viel Zeit zwischen dem Kaufvertrag und der Eintragung im Grundbuch vergeht. |
| Bedeutung für die Praxis | Die Eintragung von Sondernutzungsrechten wird einfacher, wenn die Grundlagen in der Vergangenheit korrekt gelegt wurden. |
Wenn Sie feststellen, dass ein Stellplatz oder eine Garage zwar in Ihrem Kaufvertrag steht, aber nicht im Grundbuch eingetragen ist, gibt Ihnen dieses Urteil Rückenwind. Solange die Person oder Firma, die Ihnen das Recht gegeben hat, zum Zeitpunkt des Vertrages dazu berechtigt war, können Sie die Eintragung in der Regel auch heute noch verlangen – ohne Ihre Nachbarn um Erlaubnis fragen zu müssen.
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