Anforderungen an die Zuweisung von Sondernutzungsrechten

Dezember 24, 2025

Anforderungen an die Zuweisung von Sondernutzungsrechten

OLG München, Beschl. v. 1.10.2025 – 34 Wx 106/25e

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 1. Oktober 2025. Dieser Text erklärt Ihnen die rechtlichen Hintergründe zum Thema Sondernutzungsrechte bei Eigentumswohnungen.


Worum geht es bei diesem Urteil?

Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, gehören Ihnen nicht nur die eigenen vier Wände. Sie sind auch Miteigentümer am gesamten Grundstück und am Gebäude. Bestimmte Bereiche wie der Garten oder Parkplätze gehören allen gemeinsam. Ein Sondernutzungsrecht erlaubt es einem einzelnen Eigentümer jedoch, einen Teil des gemeinsamen Eigentums (zum Beispiel eine Garage) ganz allein zu nutzen. Alle anderen Eigentümer sind dann von der Nutzung ausgeschlossen.

In diesem Fall gab es Streit darüber, ob eine Garage und eine Einfahrt nachträglich fest in das Grundbuch einer Wohnung eingetragen werden können. Das Grundbuchamt hatte dies abgelehnt, weil die ursprüngliche Baufirma, die das Recht damals vergeben hatte, mittlerweile nicht mehr Eigentümerin in der Anlage war. Das OLG München hat nun entschieden: Die Eintragung muss trotzdem möglich sein.


Die Vorgeschichte: Ein jahrelanges Versäumnis

Die Geschichte beginnt im Jahr 1997. Damals wurde ein Haus in Wohneigentum aufgeteilt. In der sogenannten Teilungserklärung wurde festgelegt, dass eine bestimmte Firma (die ursprüngliche Eigentümerin) das Recht hat, Garagen und Stellplätze an die einzelnen Wohnungen zu verteilen.

Im Jahr 1999 kauften Personen eine Wohnung (Nr. 13). Im Kaufvertrag wies die Firma ihnen die Garage „Ga“ und einen Stellplatz als Sondernutzungsrecht zu. Der Notar schickte den Vertrag zwar zum Grundbuchamt, aber ein wichtiger Schritt wurde vergessen: Die Garage wurde damals nicht offiziell im Grundbuch als festes Recht der Wohnung Nr. 13 eingetragen.

Jahre später, im Jahr 2025, fiel dies auf. Die heutige Notarin wollte den Fehler korrigieren und die Garage nachträglich im Grundbuch eintragen lassen. Doch das Grundbuchamt weigerte sich.


Warum das Grundbuchamt die Eintragung ablehnte

Das Grundbuchamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zeit abgelaufen sei. Die Firma, die 1999 die Garage zugewiesen hatte, war seit 2007 kein Teil der Eigentümergemeinschaft mehr.

Das Amt argumentierte:

  • Ein Sondernutzungsrecht kann nur von jemandem vergeben werden, der selbst noch Eigentümer in der Anlage ist.
  • Da die Firma weg ist, sei ihre alte Erklärung von 1999 nicht mehr gültig.
  • Heute müssten alle anderen Eigentümer der Wohnanlage zustimmen, damit die Garage eingetragen werden kann. Das wäre ein enormer Aufwand gewesen.

Anforderungen an die Zuweisung von Sondernutzungsrechten


Das OLG München ändert seine Meinung

Das OLG München hat mit dieser Entscheidung seine bisherige, strengere Rechtsprechung geändert. Die Richter gaben den Wohnungseigentümern recht. Sie erklärten, dass die alte Zuweisung aus dem Jahr 1999 weiterhin gültig ist.

Die zwei Seiten eines Sondernutzungsrechts

Um die Entscheidung zu verstehen, muss man wissen, dass ein Sondernutzungsrecht aus zwei Teilen besteht:

  1. Die negative Seite: Alle anderen Eigentümer werden von der Nutzung ausgeschlossen. Das stand hier schon von Anfang an (seit 1997) für alle sichtbar im Grundbuch.
  2. Die positive Seite: Ein bestimmter Eigentümer darf die Fläche nutzen.

Da im Grundbuch der Anlage bereits stand, dass diese Garage nur durch eine Zuweisung der Firma genutzt werden darf, wussten alle anderen Käufer von Anfang an: „Diese Garage gehört mir nicht.“ Ihr Recht wurde also durch die nachträgliche Eintragung nicht weiter eingeschränkt, als es ohnehin schon der Fall war.


Warum der Zeitpunkt der Unterschrift zählt

Das Gericht entschied: Es ist völlig egal, ob die Firma heute noch Eigentümerin ist oder nicht. Wichtig ist nur, dass sie zum Zeitpunkt der Erklärung (also 1999) berechtigt war, diese Entscheidung zu treffen.

Sie haben als Käufer alles richtig gemacht, indem Sie den Notarvertrag unterschrieben haben. Dass das Grundbuchamt den Vollzug erst viele Jahre später vornimmt, darf nicht zu Ihrem Nachteil führen. Eine erneute Zustimmung aller anderen Nachbarn ist daher nicht nötig.


Was bedeutet das für Sie als Eigentümer?

Diese Entscheidung ist für viele Laien und Wohnungseigentümer eine große Erleichterung. Sie sorgt für mehr Sicherheit beim Immobilienkauf.

  • Verlässlichkeit: Einmal wirksam getroffene Entscheidungen in einem Notarvertrag bleiben gültig, auch wenn die Abwicklung im Grundbuchamt sehr lange dauert.
  • Weniger Bürokratie: Sie müssen nicht Jahre später die Zustimmung von Dutzenden Nachbarn einholen, nur weil ein alter Eintragungsantrag liegen geblieben ist oder vergessen wurde.
  • Schutz des Sondereigentums: Ihr Anspruch auf die Garage, den Sie mit dem Kauf erworben haben, bleibt bestehen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

In der folgenden Tabelle sehen Sie die Kernpunkte des Urteils noch einmal im Überblick:

ThemaEntscheidung des Gerichts
Gültigkeit der ZuweisungDie Erklärung von 1999 bleibt gültig, auch wenn der Aussteller heute kein Eigentümer mehr ist.
Zustimmung der NachbarnNicht erforderlich, da die Nachbarn bereits durch die ursprüngliche Teilungserklärung von der Nutzung ausgeschlossen waren.
Zeitpunkt der EintragungEs spielt keine Rolle, wie viel Zeit zwischen dem Kaufvertrag und der Eintragung im Grundbuch vergeht.
Bedeutung für die PraxisDie Eintragung von Sondernutzungsrechten wird einfacher, wenn die Grundlagen in der Vergangenheit korrekt gelegt wurden.

Fazit für die Praxis

Wenn Sie feststellen, dass ein Stellplatz oder eine Garage zwar in Ihrem Kaufvertrag steht, aber nicht im Grundbuch eingetragen ist, gibt Ihnen dieses Urteil Rückenwind. Solange die Person oder Firma, die Ihnen das Recht gegeben hat, zum Zeitpunkt des Vertrages dazu berechtigt war, können Sie die Eintragung in der Regel auch heute noch verlangen – ohne Ihre Nachbarn um Erlaubnis fragen zu müssen.

RA und Notar Krau

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