Anforderungen an eine Kündigungsschaltfläche zur online Kündigung von Verträgen
Gericht: KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 18.11.2025
Aktenzeichen: 5 UKl 10/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1118.5UKL10.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Dieses Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin ist für Sie besonders wichtig, wenn Sie Abonnements oder Verträge im Internet abgeschlossen haben. Es geht um die Frage, wie einfach und schnell Sie einen solchen Vertrag online wieder kündigen können.
Hier ist die Zusammenfassung des Urteils vom 18. November 2025 (Az. 5 UKl 10/25).
Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Dieses Gesetz besagt, dass Unternehmen, bei denen Sie online einen Vertrag (wie zum Beispiel für Webhosting, Streaming oder Fitnessstudios) abschließen können, auch einen Kündigungsbutton anbieten müssen.
Dieser Prozess muss laut Gesetz einfach und ohne große Hindernisse funktionieren. Er ist in zwei Hauptschritte unterteilt:
Ein Anbieter von Internetdienstleistungen hatte zwar einen Button mit der Aufschrift „Vertragsbeendigung“. Doch es gab einen Haken: Wenn ein Kunde darauf klickte, landete er nicht direkt auf der Bestätigungsseite. Stattdessen öffnete sich eine Seite, auf der man sich erst mit Kundennummer und Passwort einloggen musste. Erst nach der Anmeldung konnte der Kunde die Kündigung fortsetzen.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Die Richter gaben der Klage eines Verbraucherschutzverbandes recht.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren wichtigen Punkten:
Das Unternehmen versuchte, den Login-Zwang zu verteidigen. Hier sind die Gegenargumente des Gerichts:
Die Firma argumentierte, dass der Login vor Missbrauch schütze. So könne niemand fremde Verträge kündigen. Das Gericht sah das anders: Zur Identifizierung reicht es aus, wenn Sie Ihren Namen und Ihre Adresse angeben. Ein Passwort ist zur reinen Identifizierung (wer bin ich?) nicht nötig, sondern dient der Verifizierung (beweise es durch ein Geheimnis). Das Gesetz fordert aber nur, dass der Kunde identifizierbar sein muss.
Das Unternehmen meinte zudem, dass Kunden sich für die Nutzung des Dienstes (z. B. E-Mail-Verwaltung) sowieso immer einloggen müssen. Daher sei der Login bei der Kündigung keine zusätzliche Last. Das Gericht widersprach: Das Gesetz gilt für alle Anbieter gleich. Es gibt keine Ausnahme für Dienste, die ohnehin einen Login-Bereich haben.
Wenn Sie einen Vertrag online kündigen möchten, darf das Unternehmen Sie nicht dazu zwingen, sich vorher in Ihr Kundenkonto einzuloggen.
Wichtig zu wissen: Wenn ein Unternehmen den Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform anbietet, können Sie Ihren Vertrag unter Umständen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
| Thema | Gesetzliche Anforderung | Urteil des KG Berlin |
| Weg zur Kündigung | Unmittelbar nach Klick auf den Button. | Login-Seite ist ein unzulässiger Zwischenschritt. |
| Erreichbarkeit | Ständig verfügbar und leicht zugänglich. | Nicht verfügbar, wenn Passwort/Kundennummer fehlen. |
| Identifizierung | Angaben zur Person müssen möglich sein. | Name und Anschrift reichen aus; Passwort ist zu viel verlangt. |
| Ziel des Gesetzes | Kündigen muss so einfach sein wie Bestellen. | Login-Zwang baut eine zu hohe Hürde auf. |
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist also möglich, dass die nächsthöhere Instanz das Thema noch einmal abschließend für ganz Deutschland klärt. Bis dahin stärkt dieses Urteil Ihre Rechte als Verbraucher deutlich.
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