Anforderungen an eine Kündigungsschaltfläche zur online Kündigung von Verträgen

Januar 2, 2026

Anforderungen an eine Kündigungsschaltfläche zur online Kündigung von Verträgen

Gericht: KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 18.11.2025
Aktenzeichen: 5 UKl 10/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1118.5UKL10.25.00
Dokumenttyp: Urteil

Dieses Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin ist für Sie besonders wichtig, wenn Sie Abonnements oder Verträge im Internet abgeschlossen haben. Es geht um die Frage, wie einfach und schnell Sie einen solchen Vertrag online wieder kündigen können.

Hier ist die Zusammenfassung des Urteils vom 18. November 2025 (Az. 5 UKl 10/25).


Der Kündigungsbutton: Was das Gesetz vorschreibt

Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Dieses Gesetz besagt, dass Unternehmen, bei denen Sie online einen Vertrag (wie zum Beispiel für Webhosting, Streaming oder Fitnessstudios) abschließen können, auch einen Kündigungsbutton anbieten müssen.

Dieser Prozess muss laut Gesetz einfach und ohne große Hindernisse funktionieren. Er ist in zwei Hauptschritte unterteilt:

  1. Die Kündigungsschaltfläche: Ein Button auf der Webseite, der klar beschriftet sein muss (z. B. mit „Verträge hier kündigen“).
  2. Die Bestätigungsseite: Wenn Sie auf den ersten Button klicken, müssen Sie unmittelbar auf eine Seite gelangen, auf der Sie Ihre Daten eingeben und die Kündigung mit einem zweiten Klick endgültig abschicken können.

Das Problem im vorliegenden Fall

Ein Anbieter von Internetdienstleistungen hatte zwar einen Button mit der Aufschrift „Vertragsbeendigung“. Doch es gab einen Haken: Wenn ein Kunde darauf klickte, landete er nicht direkt auf der Bestätigungsseite. Stattdessen öffnete sich eine Seite, auf der man sich erst mit Kundennummer und Passwort einloggen musste. Erst nach der Anmeldung konnte der Kunde die Kündigung fortsetzen.

Anforderungen an eine Kündigungsschaltfläche zur online Kündigung von Verträgen


Die Entscheidung des Gerichts: Ein Login ist eine unzulässige Hürde

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Die Richter gaben der Klage eines Verbraucherschutzverbandes recht.

Warum ist der Login-Zwang verboten?

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren wichtigen Punkten:

  • Fehlende Unmittelbarkeit: Das Gesetz verlangt, dass man „unmittelbar“ zur Bestätigungsseite gelangt. Ein Login-Fenster ist ein Zwischenschritt. Dieser Schritt verhindert, dass der Prozess sofort weitergeht.
  • Keine ständige Verfügbarkeit: Die Kündigungsmöglichkeit muss ständig verfügbar sein. Wenn Sie aber Ihr Passwort vergessen haben oder Ihre Kundennummer gerade nicht finden, können Sie nicht kündigen. In diesem Moment ist die Seite für Sie nicht „verfügbar“.
  • Einfachheit als Ziel: Der Gesetzgeber wollte, dass Kündigen genauso einfach ist wie das Abschließen eines Vertrages. Für einen Vertragsabschluss müssen Sie sich meistens auch nicht vorab einloggen.

Argumente des Unternehmens wurden abgelehnt

Das Unternehmen versuchte, den Login-Zwang zu verteidigen. Hier sind die Gegenargumente des Gerichts:

Schutz vor Missbrauch?

Die Firma argumentierte, dass der Login vor Missbrauch schütze. So könne niemand fremde Verträge kündigen. Das Gericht sah das anders: Zur Identifizierung reicht es aus, wenn Sie Ihren Namen und Ihre Adresse angeben. Ein Passwort ist zur reinen Identifizierung (wer bin ich?) nicht nötig, sondern dient der Verifizierung (beweise es durch ein Geheimnis). Das Gesetz fordert aber nur, dass der Kunde identifizierbar sein muss.

Art des Dienstes spielt keine Rolle

Das Unternehmen meinte zudem, dass Kunden sich für die Nutzung des Dienstes (z. B. E-Mail-Verwaltung) sowieso immer einloggen müssen. Daher sei der Login bei der Kündigung keine zusätzliche Last. Das Gericht widersprach: Das Gesetz gilt für alle Anbieter gleich. Es gibt keine Ausnahme für Dienste, die ohnehin einen Login-Bereich haben.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Vertrag online kündigen möchten, darf das Unternehmen Sie nicht dazu zwingen, sich vorher in Ihr Kundenkonto einzuloggen.

  • Sie müssen den Kündigungsweg auch finden und nutzen können, wenn Sie Ihre Zugangsdaten vergessen haben.
  • Es muss genügen, wenn Sie auf der Bestätigungsseite Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse oder eine Vertragsnummer angeben, damit die Firma die Kündigung zuordnen kann.
  • Hürden wie Sicherheitsfragen oder Identifizierungen über Drittanbieter sind ebenfalls nicht erlaubt.

Wichtig zu wissen: Wenn ein Unternehmen den Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform anbietet, können Sie Ihren Vertrag unter Umständen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.


Zusammenfassung der Kernpunkte

ThemaGesetzliche AnforderungUrteil des KG Berlin
Weg zur KündigungUnmittelbar nach Klick auf den Button.Login-Seite ist ein unzulässiger Zwischenschritt.
ErreichbarkeitStändig verfügbar und leicht zugänglich.Nicht verfügbar, wenn Passwort/Kundennummer fehlen.
IdentifizierungAngaben zur Person müssen möglich sein.Name und Anschrift reichen aus; Passwort ist zu viel verlangt.
Ziel des GesetzesKündigen muss so einfach sein wie Bestellen.Login-Zwang baut eine zu hohe Hürde auf.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist also möglich, dass die nächsthöhere Instanz das Thema noch einmal abschließend für ganz Deutschland klärt. Bis dahin stärkt dieses Urteil Ihre Rechte als Verbraucher deutlich.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

kitten, cat, pet, feline, nature, animal, fur, kitty, domestic, domestic cat, cat portrait, animal world

Aufwendungsersatz für die Inobhutnahme eines Fundtiers durch die Fundbehörde

Januar 11, 2026
Aufwendungsersatz für die Inobhutnahme eines Fundtiers durch die FundbehördeBVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 C 7/16…
kitten, cat, pet, feline, nature, animal, fur, kitty, domestic, domestic cat, cat portrait, animal world

Aufwendungsersatz für Transport und Unterbringung eines Fundtiers in einem Tierheim

Januar 11, 2026
Aufwendungsersatz für Transport und Unterbringung eines Fundtiers in einem TierheimBVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 C 2…
proxy, proxy server, free proxy, online proxy, proxy site, proxy list, web proxy, web scraping, scraping, data scraping, instagram proxy, sneaker proxy, twitter proxy, facebook proxy, supreme bot proxy, residential proxy, residential ip, datacenter ip, web crawler, ip rotation, laptop, computer, internet, notebook, network, gray data, gray facebook, gray online, gray network, gray internet, gray web, gray social, gray media, gray server, proxy, proxy, proxy, proxy, proxy

Rechtmäßige Sperrung eines Social-Media-Kontos wegen Verlinkung zu „Hassrede-Artikel“

Januar 11, 2026
Rechtmäßige Sperrung eines Social-Media-Kontos wegen Verlinkung zu „Hassrede-Artikel“OLG München, Beschluss vom 17.9.2018 –&…