Anforderungen an Nichtabhilfeentscheidung im Nachlassverfahren – OLG München 33 Wx 309/23 e

Juni 23, 2024

Anforderungen an Nichtabhilfeentscheidung im Nachlassverfahren – OLG München 33 Wx 309/23 e

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Hintergrund und Verfahrensgang

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München befasst sich mit den Anforderungen an eine Nichtabhilfeentscheidung in einem Nachlassverfahren.

Die verwitwete Erblasserin verstarb am xx.xx.2022 in Ruhpolding.

Es gab zwei Adoptivkinder: den Beteiligten zu 1, adoptiert gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehemann, und die Beteiligte zu 2, die im Jahr 2018 allein von der Erblasserin adoptiert wurde.

Die Erblasserin und ihr 2003 verstorbener Ehemann hatten mehrere Verfügungen errichtet: einen notariellen Ehe- und Erbvertrag (xx.xx.1963), ein gemeinschaftliches Testament (xx.xx.1997), ein eigenhändiges Testament (xx.xx.2007) und ein weiteres notarielles Testament (xx.xx.2016).

Der Beteiligte zu 1 beantragte im Jahr 2023 einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.

Das Nachlassgericht kündigte am 21.11.2023 die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins an, setzte jedoch die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aus.

Es ging davon aus, dass der Beteiligte zu 1 im Ehe- und Erbvertrag den wesentlichen Vermögensgegenstand erhalten hatte, wodurch eine Erbeinsetzung gegeben sei.

Der Beteiligte zu 1 habe nach dem Tod des Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht und sei daher nach dem Tod der Erblasserin nicht enterbt.

Anforderungen an Nichtabhilfeentscheidung im Nachlassverfahren – OLG München 33 Wx 309/23 e

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, der das Nachlassgericht nicht abhalf und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorlegte.

Entscheidungsgründe

  1. Verfahrensmängel und rechtliches Gehör:
    • Das OLG München stellte fest, dass das Abhilfeverfahren einen schwerwiegenden Verfahrensmangel aufwies, da das Nachlassgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzte. Das Nachlassgericht setzte sich nicht sachlich mit den Argumenten der Beschwerdebegründung auseinander.
  2. Erfordernisse an eine Nichtabhilfeentscheidung:
    • Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung noch einmal überprüft und der Beschwerde gegebenenfalls abhilft, bevor das Obergericht sich damit befasst. Das Nachlassgericht muss sich mit dem Beschwerdevorbringen sachlich auseinandersetzen, insbesondere um dem Beschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Nachlassgericht seiner Verpflichtung zur Selbstkontrolle nachgekommen ist.
  3. Auslegung der letztwilligen Verfügungen:
    • Das Nachlassgericht muss prüfen, ob die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im Ehe- und Erbvertrag von 1963 enthalten ist. Es fehlt an Feststellungen zum Vermögen der Testatoren im Errichtungszeitpunkt, die notwendig sind, um eine solche Erbeinsetzung anzunehmen.
    • Weiter ist zu prüfen, ob die Erbeinsetzung vertragsmäßig war. Verfügungen in einem Erbvertrag können sowohl vertragsmäßig als auch einseitig sein. Dies ist durch Auslegung des Erblasserwillens zu klären.
  4. Zusammenhang mit Pflichtteilsstrafklausel:
    • Das Nachlassgericht muss prüfen, ob sich hinter einer Pflichtteilsstrafklausel eine Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall verbirgt. Eine solche Erbeinsetzung könnte wechselbezüglich/vertragsmäßig sein.

Anforderungen an Nichtabhilfeentscheidung im Nachlassverfahren – OLG München 33 Wx 309/23 e

  1. Kenntnis und Anfechtungsfrist:
    • Das Nachlassgericht muss die Kenntnis der Erblasserin von den letztwilligen Verfügungen und den Beginn der Anfechtungsfrist klären. Der überlebende Ehegatte hat Kenntnis von einem Testament, wenn er sich daran ohne Gedächtnishilfe erinnern würde, falls er sich mit der Nachlassregelung befassen sollte.
    • Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Erblasser alle für die Anfechtung erforderlichen Tatsachen kennt. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit der Adoption der Beschwerdeführerin.
  2. Nachlassakte des vorverstorbenen Ehemanns:
    • Es liegt nahe, den Nachlassakt des vorverstorbenen Ehemanns beizuziehen, um die Erklärungen der Erblasserin zur Annahme der Erbschaft festzustellen.

Tenor

  1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 21.11.2023 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem Nachlassgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.
  3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
  4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Anforderungen an Nichtabhilfeentscheidung im Nachlassverfahren – OLG München 33 Wx 309/23 e

Leitsätze

  1. Zu den Anforderungen an eine Abhilfeentscheidung durch das Nachlassgericht.
  2. Will das Nachlassgericht aus der Zuwendung eines Einzelgegenstandes eine Erbeinsetzung herleiten, muss es die Wertverhältnisse der einzelnen Gegenstände des Erblasservermögens im Errichtungszeitpunkt feststellen.
  3. Ob die in einem Erbvertrag enthaltenen Verfügungen vertragsmäßig oder einseitig getroffen sind, bestimmt sich nach dem Erblasserwillen und ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu klären.
  4. Hinter der Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel kann sich eine Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall verbergen.
  5. Der überlebende Ehegatte hat Kenntnis von einem Testament, wenn er sich daran ohne weitere Gedächtnishilfe erinnern würde, falls er sich mit der Frage der Nachlassregelung befassen sollte.

Diese Entscheidung des OLG München verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung und Durchführung eines Abhilfeverfahrens im Nachlassrecht.

Das Nachlassgericht muss sich eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerde auseinandersetzen und den Erblasserwillen sorgfältig durch Auslegung ermitteln.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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