
Anforderungen an Schadensersatzansprüche wegen Mobbings
RA und Notar Krau
Der Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 10. Juni 2004 – 1 Sa 148/01, drehte sich um die Klage einer Bankangestellten gegen ihre Arbeitgeberinnen (eine Landesbank als Konzernmutter und deren Tochtergesellschaft) wegen Mobbing und damit verbundenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Die Klägerin war der Ansicht, systematisch schikaniert und diskriminiert worden zu sein, was zu gesundheitlichen Problemen und finanziellen Einbußen geführt habe. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Die Klägerin war seit 1992 bei der Landesbank (Beklagte zu 1) angestellt und in deren Erfurter Niederlassung tätig. Diese Niederlassung wurde 1996 von einer Tochtergesellschaft der Landesbank (Beklagte zu 2) übernommen. Den Mitarbeitern der Landesbank wurde angeboten, entweder zur Tochtergesellschaft zu wechseln oder im Rahmen eines Entsendevertrages bei der Landesbank angestellt zu bleiben und weiterhin in Erfurt zu arbeiten. Die Klägerin entschied sich, bei der Landesbank zu bleiben.
Nach diesem Entschluss behauptete die Klägerin, von Vorgesetzten der Tochtergesellschaft systematischem Druck ausgesetzt gewesen zu sein, um sie zum Wechsel zur Tochtergesellschaft zu bewegen. Dieser Druck habe sich in Form von Einschüchterungsversuchen, Drohungen, Fehlersuche, dem Vorwurf konspirativer Treffen und schließlich einer Suspendierung von der Arbeit geäußert. Sie sah dies als Mobbing, das ihre Gesundheit schwer beeinträchtigt und zu einem Nervenzusammenbruch geführt habe.
In der Folge wurde sie von der Landesbank nach München versetzt, was sie ebenfalls als Teil des Mobbings empfand. Sie forderte Schadensersatz (für entgangenes Gehalt) und Schmerzensgeld (für erlittene psychische und physische Leiden) sowie eine Geldentschädigung wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass kein Mobbing im rechtlichen Sinne vorlag.
Das Gericht betonte, dass Mobbing nur dann angenommen werden kann, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Es muss ein Fortsetzungszusammenhang zwischen einzelnen Handlungen bestehen, die für sich genommen unwesentlich sein können, in ihrer Gesamtheit aber eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Entscheidend ist eine bewusste Absicht, den Arbeitnehmer zu schikanieren, zu diskriminieren oder aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.
Das Gericht sah keine Hinweise darauf, dass die Beklagten oder ihre Mitarbeiter die Absicht hatten, die Klägerin durch eine Vielzahl einschüchternder Maßnahmen gezielt zu „fertigmachen“ oder aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Der Wunsch der Tochtergesellschaft, die entsandten Mitarbeiter zu übernehmen, war nachvollziehbar und die angebotenen Vertragsbedingungen waren nicht per se nachteilig.
Auch wenn die Tochtergesellschaft die Mitarbeiter zum Wechsel bewegen wollte, sah das Gericht darin keinen unzulässigen Druck im Sinne von Mobbing. Es gab keine Nachweise für die behaupteten Drohungen oder systematische Fehlersuche mit der Absicht, Abmahnungen zu konstruieren.
Die Suspendierung von der Arbeitsleistung und die spätere Versetzung nach München wurden vom Gericht nicht als Mobbinghandlungen eingestuft. Die Freistellung der Klägerin und fünf weiterer weiblicher Kolleginnen war zwar ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und erfolgte ohne ausreichende Anhörung.
Jedoch war diese Maßnahme eher eine spontane, ungeschickte Reaktion auf Spannungen im Betrieb, die alle freigestellten Mitarbeiterinnen betraf, und nicht nur die Klägerin. Es handelte sich um den Versuch, ein verfahrenes Problem zu lösen, und nicht um eine Fortsetzung eines Mobbingplans. Die Versetzung nach München war eine logische Folge der Beendigung des Entsendestatus durch die Tochtergesellschaft, da die Landesbank in Erfurt keine eigene Niederlassung mehr betrieb.
Das Gericht sah keinen direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Mobbinghandlungen und den gesundheitlichen Problemen der Klägerin. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung nicht durchgehend ärztlich behandelt wurde und die ärztlichen Gutachten des von ihr hinzugezogenen Arztes als unzureichend objektiv eingestuft wurden. Der Gutachter habe die Darstellungen der Klägerin ungeprüft übernommen und seine Schlussfolgerungen seien zu undifferenziert gewesen.
Damit etwas rechtlich als Mobbing gilt, muss es sich um systematische, zielgerichtete Handlungen handeln, die über einen längeren Zeitraum stattfinden und die Absicht haben, jemanden zu schikanieren oder auszugrenzen. Einzelne Konflikte oder unprofessionelles Verhalten reichen dafür nicht aus.
Auch wenn man sich ungerecht behandelt fühlt, muss man dies konkret beweisen können. Subjektive Empfindungen oder bloße Spekulationen reichen nicht aus.
Arbeitgeberrechte: Arbeitgeber haben das Recht, Personalentscheidungen (wie Versetzungen) zu treffen, auch wenn diese für den Arbeitnehmer unangenehm sind, solange sie im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bleiben und nicht schikanös sind.
Das Gericht betonte, dass es wichtig ist, zwischen tatsächlichem Unrecht und der bloßen Annahme einer Opferrolle zu unterscheiden. Hinweise auf „Stasi-Methoden“ oder ähnliches wurden als überzogen und zur Dramatisierung des Falles dienend bewertet.
Insgesamt zeigte das Urteil, dass die rechtliche Beurteilung von Mobbing komplex ist und hohe Anforderungen an den Beweis eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens stellt. Die Klage der Bankangestellten, die sich als Mobbing-Opfer sah, scheiterte, weil das Gericht die Beweise und die Gesamtumstände nicht als ausreichend für die Annahme von Mobbing erachtete.
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