
Anforderungen an Unterschrift unter eigenhändigem Testament
OLG Hamm Beschluss vom 17.2.2025 – 10 W 115/24
Um ein Testament zu errichten, das vor Gericht Bestand hat, muss es bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen. Ein eigenhändiges Testament, also eines, das man selbst von Hand schreibt, hat dabei ganz besondere Formvorschriften. Eine der wichtigsten davon ist die Unterschrift.
Die Unterschrift unter einem Testament hat mehrere Funktionen. Sie soll nicht nur zeigen, wer das Testament verfasst hat (die sogenannte Urheberfunktion), sondern auch, dass es sich um eine ernst gemeinte und endgültige Erklärung handelt (die Abschlussfunktion). Die Unterschrift am Ende des Textes signalisiert, dass der Verfasser den Text als seinen letzten Willen anerkennt.
Laut Gesetz (Paragraf 2247 BGB) sollte eine Unterschrift Vorname und Familienname des Erblassers enthalten.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Auch eine andere Art der Unterzeichnung kann gültig sein, wenn sie klar zeigt, wer der Verfasser ist und dass die Erklärung ernst gemeint ist. Das ist der Fall, wenn die Unterschrift im allgemeinen Geschäftsverkehr oder im privaten Schriftverkehr üblich ist. Dazu können gehören:
Namenskürzel oder Initialen (z.B. „M.M.“ für Max Mustermann)
Kosenamen oder Spitznamen (z.B. „Maxi“)
Künstlernamen oder Pseudonyme
Wichtig ist dabei, dass der Verfasser solche Zeichen bereits früher verwendet hat, um sich zu identifizieren. Ein Kürzel, das nur aus zwei Buchstaben besteht (wie im genannten Fall), reicht in der Regel nicht aus, weil es keine eindeutige Zuordnung ermöglicht und nicht die übliche Funktion einer Unterschrift erfüllt.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Testament, das mit dem Kürzel „N01“ und „N02“ unterschrieben war, gefolgt von einer unleserlichen Linie. Das Gericht hat diese Zeichen nicht als gültige Unterschrift anerkannt.
Warum? Weil die Zeichen keinen Namen darstellten und auch nicht im alltäglichen Leben als Unterschrift genutzt wurden. Sie erfüllten damit weder die Urheber- noch die Abschlussfunktion, die eine Unterschrift haben muss. Die unleserliche Linie konnte die fehlende Unterschrift ebenfalls nicht ersetzen. Es war unklar, ob der Erblasser diese Zeichen überhaupt bewusst als Unterschrift setzen wollte.
Die Anforderungen an die Unterschrift sind streng. Wer sichergehen will, dass sein Testament gültig ist, sollte mit vollem Namen unterschreiben. Nur so kann man sicherstellen, dass das Testament auch tatsächlich anerkannt wird. Bei einem gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehepartner unterschreiben.
Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich: Selbst wenn es andere Beweise gibt, dass der Verstorbene das Testament wollte, kann ein Formfehler wie eine ungültige Unterschrift das gesamte Testament unwirksam machen. Die Formvorschriften sollen verhindern, dass es im Nachhinein zu Streitigkeiten kommt und der wahre Wille des Erblassers in Zweifel gezogen wird.
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