Angebot Abschluss Schenkungsvertrag Betriebsvermögen – BFH II R 32/08

November 20, 2020

Angebot Abschluss Schenkungsvertrag Betriebsvermögen – BFH II R 32/08

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Eltern des Klägers boten ihm 1989 in einem notariellen Vertrag an, ihm ihr Betriebsvermögen und fünf Grundstücke zu schenken.

Die Annahme sollte erst nach dem Tod beider Eltern möglich sein.

Der Vater verstarb 1996.

Die Mutter änderte das Angebot 1998 dahingehend, dass der Kläger es sofort annehmen könne.

Gleichzeitig wurden weitere Vereinbarungen getroffen, u.a. über die Einräumung eines Wohnungsrechts und die Zahlung einer Rente an die Mutter.

Angebot Abschluss Schenkungsvertrag Betriebsvermögen – BFH II R 32/08

Das Finanzamt wertete den Erwerb als gemischte Schenkung der Mutter und setzte Schenkungsteuer fest.

Der Kläger machte geltend, dass die Übertragung der Grundstücke, die ursprünglich dem Vater gehörten, keine Schenkung der Mutter sei, da diese insoweit nur die Verpflichtung des Vaters erfüllt habe.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Die Übertragung des Grundbesitzes durch die Mutter war eine Schenkung.

Begründung:

Der BFH führte aus, dass die Mutter dem Kläger ein neues Angebot unterbreitet hatte, das sich inhaltlich von dem ursprünglichen Angebot des Vaters unterschied.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Neues Angebot: Die Mutter hatte dem Kläger ein neues Angebot unterbreitet, das sich inhaltlich von dem ursprünglichen Angebot des Vaters unterschied.
  • Änderung des Annahmezeitpunkts: Der Kläger konnte das Angebot sofort annehmen und musste nicht bis zum Tod der Mutter warten.
  • Zusätzliche Vereinbarungen: Es wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren (Wohnungsrecht, Rente).
  • Zuwendung aus dem Vermögen der Mutter: Die Mutter hat die Zuwendungen aus ihrem Vermögen erbracht.
  • Entreicherung der Mutter: Mit der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken ist eine Entreicherung bei der Mutter eingetreten.
  • Kein Schenkungsvertrag mit dem Vater: Zwischen dem Kläger und seinem Vater war kein Schenkungsvertrag zustande gekommen.
  • Freigebige Zuwendung: Die Zuwendungen der Mutter erfüllten auch den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung.
  • Bereicherung: Der steuerpflichtige Erwerb des Klägers war seine Bereicherung.
  • Kein Abzug für das Schenkungsangebot: Ein Abzug für das Schenkungsangebot des Vaters kam nicht in Betracht, da dieses keine Belastung für die Mutter darstellte.

Angebot Abschluss Schenkungsvertrag Betriebsvermögen – BFH II R 32/08

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass die Übertragung des Grundbesitzes durch die Mutter eine Schenkung war.

Die Entscheidung verdeutlicht die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Schenkungsangeboten und die Bedeutung von Änderungen des Angebotsinhalts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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