Angemessene Kosten des Umgangs und Erhöhung des Selbstbehalts

Dezember 1, 2025

Angemessene Kosten des Umgangs und Erhöhung des Selbstbehalts

BGH, 23.02.2005 – XII ZR 56/02

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Fall behandelt einen Streit um Kindesunterhalt vor dem Bundesgerichtshof. Die Parteien sind ein Vater und seine zwei Kinder. Die Kinder leben bei ihrer Mutter. Die Eltern sind geschieden. Die Kinder verlangen von ihrem Vater Geld für ihren Lebensunterhalt. Der Vater ist bereit zu zahlen, aber er ist mit der Höhe der Forderung nicht einverstanden. Er möchte weniger bezahlen. Der Grund dafür sind die Kosten, die ihm entstehen, wenn er seine Kinder besucht.

Der Streit dreht sich um eine sehr spezielle rechtliche Situation. Es geht darum, wie viel Geld dem Vater für sich selbst bleiben muss. Dies nennt man den „Selbstbehalt“. Außerdem geht es darum, wer das staatliche Kindergeld bekommt. Normalerweise darf ein Vater, der Unterhalt zahlt, die Hälfte des Kindergeldes von seiner Zahlung abziehen. In diesem Fall verboten die Vorinstanzen dies jedoch aufgrund einer bestimmten Regelung im Gesetz. Das führte dazu, dass der Vater finanziell sehr stark belastet wurde.

Der Sachverhalt und die Vorgeschichte

Die beiden Kinder wurden in den Jahren 1990 und 1992 geboren. Sie verlangten von ihrem Vater Unterhalt ab dem Jahr 2001. Sie forderten jeweils 431 Deutsche Mark (DM) pro Monat. Das Amtsgericht gab den Kindern recht. Es entschied, dass der Vater den vollen Betrag zahlen muss. Er durfte das Kindergeld nicht abziehen. Der Grund dafür war sein Einkommen. Das Gesetz besagt, dass man das Kindergeld nur verrechnen darf, wenn man genug Unterhalt zahlt. Da der Vater aber nur den Mindestunterhalt zahlen konnte, durfte er das Kindergeld nicht behalten.

Der Vater legte Berufung ein. Er wollte nur 296 DM pro Kind bezahlen. Er argumentierte, dass er sonst nicht genug Geld habe, um zu leben und die Kinder zu besuchen. Das Oberlandesgericht Bamberg lehnte seine Berufung jedoch ab. Das Gericht rechnete vor, dass der Vater genug verdiene. Nach Abzug seiner eigenen notwendigen Kosten blieben ihm noch etwa 900 DM übrig. Das reiche für den Unterhalt der Kinder. Das Gericht ignorierte dabei aber die Kosten, die dem Vater entstehen, wenn die Kinder ihn besuchen.

Das Problem mit den Besuchskosten

Der Vater ging in die nächste Instanz zum Bundesgerichtshof. Er brachte ein wichtiges Argument vor. Er sagte: Wenn ich den vollen Unterhalt zahlen muss und das Kindergeld nicht verrechnen darf, habe ich kein Geld mehr für den „Umgang“ mit den Kindern.

Der Vater besucht seine Kinder alle zwei Wochen am Wochenende. Er holt sie mit dem Auto ab. Eine Strecke beträgt 15 Kilometer. Er muss den Kindern Essen geben und ihnen einen Platz zum Schlafen bieten. Diese Kosten schätzte er auf mindestens 270 DM im Monat. Wenn er diese Kosten von seinem verbleibenden Geld bezahlt, rutscht er unter sein Existenzminimum. Das bedeutet, er hätte weniger Geld zur Verfügung, als ihm gesetzlich als „notwendiger Selbstbehalt“ zusteht.

Früher waren Gerichte sehr streng. Sie sagten, dass Eltern ihre Besuchskosten selbst tragen müssen. Man konnte diese Kosten nicht vom Unterhalt abziehen. Man war der Meinung, das Kindergeld sei dafür da, diese Kosten aufzufangen. Doch in diesem Fall bekam der Vater ja nichts vom Kindergeld. Er hatte also keine Entlastung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Die Richter gaben dem Vater recht. Sie erklärten, dass sich die Rechtslage geändert hat. Das Gesetz legt heute viel mehr Wert auf den Kontakt zwischen Eltern und Kindern. Es ist wichtig für das Wohl des Kindes, dass es beide Elternteile sieht.

Angemessene Kosten des Umgangs und Erhöhung des Selbstbehalts

Das Gericht stellte fest: Es darf nicht sein, dass der Kontakt an den Kosten scheitert. Wenn ein Vater Unterhalt zahlt und ihm das Kindergeld nicht zugutekommt, hat er eine finanzielle Lücke. Wenn er dann die Fahrtkosten und die Verpflegung der Kinder bezahlen muss, fehlt ihm Geld zum Leben. Das könnte dazu führen, dass der Vater die Kinder nicht mehr besuchen kann. Das wäre schlecht für die Kinder.

Der Bundesgerichtshof entschied daher neu. Wenn das Kindergeld dem Vater nicht hilft, müssen die Besuchskosten anders berücksichtigt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Man erhöht den Selbstbehalt des Vaters. Das heißt, er darf mehr von seinem eigenen Einkommen behalten, bevor er Unterhalt zahlt.
  2. Man zieht die Besuchskosten direkt von seinem Einkommen ab, bevor man den Unterhalt berechnet.

Beide Wege führen dazu, dass der Vater etwas weniger Unterhalt zahlen muss. Dafür hat er aber genug Geld, um die Kinder zu besuchen und sie zu verpflegen. Das Gericht betonte, dass der Vater nicht zum Sozialfall werden darf, nur weil er seine Kinder sehen will.

Wie geht es weiter?

Der Bundesgerichtshof hat den Fall nicht endgültig abgeschlossen. Er hat die Sache zurück an das Oberlandesgericht Bamberg verwiesen. Dieses Gericht muss nun neu rechnen. Es muss prüfen, ob der Vater die Kinder wirklich so oft besucht, wie er sagt. Es muss auch prüfen, wie hoch die Kosten für Fahrt und Essen wirklich sind.

Das Oberlandesgericht muss sicherstellen, dass dem Vater genug Geld bleibt. Er muss seinen eigenen Lebensbedarf decken können. Zusätzlich muss er die Kosten für die Besuche bezahlen können. Erst was dann noch übrig ist, muss er als Unterhalt an die Kinder zahlen. Damit wird sichergestellt, dass das Umgangsrecht nicht nur auf dem Papier besteht, sondern auch finanziell möglich ist.

RA und Notar Krau

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