Angemessenheit der Ausbildungsvergütung – BAG Urteil vom 29.04.2015 – 9 AZR 108/14
RA und Notar Krau
Am 29. April 2015 urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall 9 AZR 108/14 über die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung eines Klägers, der von einem nicht tarifgebundenen Verein, dem Beklagten, ausgebildet wurde.
Die zentrale Frage war, ob die vereinbarte Ausbildungsvergütung den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Das Urteil klärte mehrere rechtliche Aspekte bezüglich der Vergütung von Auszubildenden und deren Angemessenheit im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Sachverhalt und Hintergrund:
Der Kläger, geboren am 14. September 1990, hatte sich für eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer bei der K SE beworben, die ihn jedoch an den beklagten Verein vermittelte.
Der Verein schloss mit dem Kläger einen Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung zum Industriemechaniker ab, der in den Betrieben der K SE durchgeführt wurde.
Der Kläger erhielt während seiner Ausbildung eine monatliche Vergütung, die weit unter der tariflichen Vergütung der bayerischen Metall- und Elektroindustrie lag.
Die Vergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr 385 Euro und stieg im vierten Jahr auf 450 Euro an.
Hätte der Kläger tariflich entlohnt werden sollen, hätte er 44.480,02 Euro brutto anstatt der gezahlten 23.222,00 Euro brutto erhalten.
Nach Beendigung seiner Ausbildung forderte der Kläger eine Nachzahlung von 21.678,02 Euro, da er die gezahlte Vergütung als unangemessen betrachtete.
Der Verein lehnte dies ab und argumentierte, die gezahlte Vergütung sei ausreichend gewesen.
Zudem wurde behauptet, dass die Anwendung der Tarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie eine unzulässige Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge darstelle.
Urteil des BAG:
Das BAG wies die Revision des Vereins gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zurück und entschied zugunsten des Klägers.
Begründung des Gerichts:
Die Klage des Klägers auf Nachzahlung war berechtigt, da die vereinbarte Ausbildungsvergütung im Vergleich zu den tariflichen Regelungen als unangemessen betrachtet wurde.
Der Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.