Anhörungspflichten vor Kündigung eines Schwerbehinderten
RA und Notar Krau
Um eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers rechtswirksam auszusprechen, sind bestimmte Anhörungspflichten zu beachten.
Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist eine Kündigung ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam
Die Anhörungspflicht besteht bei allen Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob die Zustimmung des Integrationsamts wegen § 173 I Nummer(n) 1 SGB IX nicht erforderlich ist
Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichten und vor der Entscheidung anhören
Die Anhörungspflicht bezieht sich nicht auf sämtliche die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes
Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung soll innerhalb eines Monats getroffen werden
Wird die Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen, ist sie gemäß Absatz 2 Satz 3 SGB IX unwirksam
Eine Heilung durch Nachholen der Anhörung wird vom Bundesarbeitsgericht als möglich angesehen, so dass die Kündigung erst dann unwirksam ist, wenn auch eine Nachholung unterbleibt
Im Falle eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung zwar unterrichten, aber nicht vorher anhören muss, da der Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers darstellt
Die Anhörungspflicht besteht jedoch nicht, wenn die Angelegenheit oder die Entscheidung die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte
Zusammenfassend muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichten und anhören, sowie die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.