Anlass für Klage entfällt vor Rechtshängigkeit -Ermessensentscheidung über Kosten – OLG Karlsruhe Beschluss 17/01/2020 – 10 W 9/19

Juni 21, 2024

Anlass für Klage entfällt vor Rechtshängigkeit –Ermessensentscheidung über Kosten – OLG Karlsruhe Beschluss 17/01/2020 – 10 W 9/19

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussagen des Beschlusses

  1. Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit:
    • Wenn der Anlass für eine Klage vor ihrer Rechtshängigkeit entfällt, kann eine Ermessensentscheidung über die Kosten getroffen werden.
    • In diesem Fall war die Beklagte vor Klageeinreichung verstorben, was die Klage unzulässig machte.
  2. Keine Kostentragung einer nicht-existenten Partei:
    • Die Kosten des Verfahrens können nicht einer Partei auferlegt werden, die nicht mehr existiert.
    • Eine Erstattung der Kosten findet nicht statt, wenn die Beklagte bereits verstorben ist und die Klägerin dies nicht wusste.

Anlass für Klage entfällt vor Rechtshängigkeit -Ermessensentscheidung über Kosten – OLG Karlsruhe Beschluss 17/01/2020 – 10 W 9/19

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits keine Erstattung stattfindet. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Sachverhalt

  1. Hintergrund und Klageerhebung:
    • Die Klägerin machte erbrechtliche Forderungen gegen die Beklagte geltend.
    • Die Beklagte verstarb am 12.08.2018. Trotz ihres Todes wurde von Beklagtenseite ohne Hinweis auf das Versterben eine Teilzahlung geleistet und inhaltlich zur Sache Stellung genommen.
    • Die Klägerin erhob daraufhin Klage, die nach Hinweis auf das Vorversterben der Beklagten zurückgenommen wurde.
    • Das Landgericht legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf, was diese durch Beschwerde anfocht.
  2. Kostenentscheidung:
    • Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits keine Erstattung finden sollen, da der Anlass zur Klage vor deren Rechtshängigkeit entfallen war.
    • Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits verstorben, was die Klage unzulässig machte.

Anlass für Klage entfällt vor Rechtshängigkeit -Ermessensentscheidung über Kosten – OLG Karlsruhe Beschluss 17/01/2020 – 10 W 9/19

  1. Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO:
    • Wird eine Klage zurückgenommen, sind normalerweise die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Eine abweichende Ermessensentscheidung ist möglich, wenn der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit entfällt.
    • In diesem Fall war der Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit gegeben, da die Beklagte vor Einreichung der Klage verstorben war und die Klägerin hiervon keine Kenntnis hatte.
  2. Unbilligkeit der Kostenauflegung auf die Klägerin:
    • Es erschien unbillig, der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen, da sie aufgrund der Handlungen der Beklagtenseite davon ausgehen musste, dass die Beklagte noch lebte.
    • Die Beklagtenseite hatte nach dem Tod der Beklagten ohne Hinweis auf deren Versterben Teilzahlungen geleistet und auf die Forderung inhaltlich reagiert, was die Klägerin zur Klageerhebung veranlasste.
  3. Keine Kostentragung auf Beklagtenseite:
    • Die Beklagte existiert nicht mehr, weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden können.
    • Eine Vollstreckung gegen die nicht mehr existierende Partei scheidet aus.
    • Prozessbevollmächtigte haften nicht für die Kosten, da sie erst nach Rechtshängigkeit vom Tod der Beklagten erfuhren.
  4. Ermittlung möglicher Dritter:
    • Die Haftung möglicher Dritter, die am Rechtsstreit nicht beteiligt waren, wäre eine Frage des materiellen Rechts und müsste in einem separaten Verfahren geklärt werden.
    • Dies liegt außerhalb des prozessualen Rahmens der Kostengrundentscheidung.

Schlussfolgerung

Das OLG Karlsruhe entschied, dass aufgrund des Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit und der besonderen Umstände im Verhalten der Beklagtenseite keine Kostenerstattung für das Klageverfahren stattfindet.

Die Klägerin konnte sich zu der Klage veranlasst sehen, da die Beklagtenseite nach dem Tod der Beklagten ohne Hinweis auf deren Versterben agiert hatte.

Eine Kostentragung durch die Beklagte war ausgeschlossen, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existierte.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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