Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung

November 28, 2025

Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung – Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

BFH Urteil vom 27. August 2025, II R 1/23

Worum geht es in diesem Urteil?

Dieser Fall handelt von einem Streit zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt. Es geht um zwei wichtige Fragen im Steuerrecht. Die erste Frage betrifft die Zeit: Wann ist eine Steuerforderung verjährt? Die zweite Frage betrifft den Wert: Wie berechnet man Steuern, wenn Geld in eine Firma fließt, um Immobilien zu kaufen?

Der Bundesfinanzhof ist das höchste Gericht für Steuersachen in Deutschland. Er musste entscheiden, ob das Finanzamt noch Steuern fordern durfte oder ob es dafür schon zu spät war. Außerdem musste geprüft werden, ob die Höhe der geforderten Steuer richtig berechnet wurde.

Was ist passiert? Der Sachverhalt

Ein Mann war der alleinige Eigentümer einer GmbH. Das ist eine Art von Firma. Der Zweck dieser Firma war die Verwaltung von Immobilien. Im Jahr 2014 wollte die Mutter dieses Mannes ihm etwas Gutes tun. Sie schloss mit ihm einen Schenkungsvertrag ab. Darin versprach sie ihm vier Millionen Euro.

Es gab aber eine Bedingung. Der Sohn durfte das Geld nicht einfach behalten und ausgeben. Er musste es in seine GmbH stecken. Mit diesem Geld sollte die Firma ein bestimmtes Grundstück mit einem Gebäude kaufen. Das tat der Sohn auch. Er bekam das Geld im September 2014. Im Dezember 2014 schrieb er einen Brief an das Finanzamt. Darin meldete er die Schenkung an. Er teilte mit, dass seine Mutter ihm Geld gegeben hatte.

Das Finanzamt reagierte daraufhin. Es forderte den Mann auf, eine richtige Steuererklärung abzugeben. Das ist ein offizielles Formular mit vielen Details. Der Mann reichte dieses Formular im Februar 2015 ein.

Jahre später, im Jahr 2019 und 2020, änderte das Finanzamt den Steuerbescheid noch einmal. Es wollte mehr Geld haben, weil der Wert des Grundstücks neu berechnet wurde. Der Mann wehrte sich dagegen. Er sagte: „Das ist zu spät. Die Sache ist verjährt.“

Das erste Problem: Die Verjährung

Im Steuerrecht gibt es Fristen. Das Finanzamt hat nicht ewig Zeit, um Steuern festzusetzen. In der Regel beträgt diese Frist bei der Schenkungsteuer vier Jahre. Das nennt man Festsetzungsfrist. Wenn diese vier Jahre vorbei sind, darf das Finanzamt keine Änderungen mehr vornehmen. Das nennt man Festsetzungsverjährung.

Der Streitpunkt war nun: Wann haben diese vier Jahre begonnen?

Der Kläger war der Meinung: Die Frist begann Ende 2014. Denn im Dezember 2014 hatte er dem Finanzamt den Brief mit der Info über die Schenkung geschickt. Wenn die Frist Ende 2014 begann, wäre sie Ende 2018 abgelaufen. Dann wären die Änderungen im Jahr 2019 unerlaubt gewesen.

Das Finanzamt sah das anders. Es sagte: Der Brief reichte nicht aus. Wir haben eine offizielle Steuererklärung angefordert. Diese kam erst 2015. Also begann die Frist erst Ende 2015 zu laufen. Damit endete sie erst Ende 2019. Die Änderungen waren also noch rechtzeitig.

Die Entscheidung des Gerichts zur Frist

Das Gericht gab dem Finanzamt recht. Die Richter erklärten die Regeln zur sogenannten „Anlaufhemmung“. Das ist ein kompliziertes Wort, bedeutet aber etwas Einfaches: Die Vier-Jahres-Uhr beginnt manchmal nicht sofort zu ticken. Sie ist gehemmt.

Das Gesetz sagt: Wenn man eine Steuererklärung abgeben muss, beginnt die Frist erst am Ende des Jahres, in dem man diese Erklärung tatsächlich abgibt.

Der Mann hatte zwar schon 2014 Bescheid gegeben (Anzeige). Aber das Finanzamt wollte eine genaue Prüfung machen und forderte deshalb die Steuererklärung an. Die Richter sagten: Eine bloße Anzeige und eine volle Steuererklärung sind zwei verschiedene Dinge. Die Anzeige dient nur dazu, dass das Finanzamt überhaupt von dem Fall erfährt. Die Steuererklärung enthält aber alle wichtigen Details und Zahlen. Erst wenn diese Details da sind, kann das Finanzamt richtig arbeiten.

Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung

Deshalb gilt: Wenn das Finanzamt nach einer Anzeige noch eine Erklärung anfordert, beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn diese Erklärung da ist. Da der Mann die Erklärung erst 2015 abgegeben hat, begann die Uhr erst Ende 2015 zu laufen. Die vier Jahre waren also Ende 2019 vorbei. Die Änderungen am Steuerbescheid im November 2019 waren somit noch knapp rechtzeitig. Der Mann musste zahlen.

Das zweite Problem: Der Wert der Schenkung

Das zweite Thema war die Berechnung der Steuerhöhe. Die Mutter hatte das Geld zwar auf das Konto des Sohnes überwiesen. Aber er musste es sofort an die GmbH weiterleiten. Damit wurde das Grundstück bezahlt.

Der Mann meinte vielleicht, er habe ja gar nichts von dem Geld behalten, weil es in der Firma landete. Das Gericht sah das aber anders. Wenn jemand Geld in eine Firma steckt, wird die Firma mehr wert. Da dem Sohn die Firma ganz allein gehört, werden seine Anteile an der Firma wertvoller.

Das Gesetz nennt das eine „Werterhöhung von Anteilen“. Das wird steuerlich so behandelt, als hätte die Mutter direkt in die Firma eingezahlt. Das Ergebnis ist eine Bereicherung des Sohnes. Sein Besitz (die Anteile an der Firma) ist mehr wert als vorher.

Wie wurde der Wert berechnet?

Das Finanzamt rechnete sehr genau. Es schaute sich an, was die Firma nun besaß. Das war vor allem das neue Grundstück und das restliche Geld. Davon zog es die Schulden und Kosten für den Kauf ab.

Dabei gab es eine Besonderheit. Man kann den Wert einer Firma auf verschiedene Arten berechnen. Oft schaut man, wie viel Gewinn die Firma in Zukunft machen wird. Hier aber nutzte das Finanzamt den sogenannten Substanzwert. Das ist der Wert aller Dinge, die der Firma gehören, minus der Schulden. Das Gesetz sagt: Der Wert darf nicht niedriger sein als dieser Substanzwert.

Das Finanzamt ermittelte den Wert des Grundstücks nach festen Regeln. Dann rechnete es das restliche Bargeld dazu und zog den Kaufpreis ab. Die Differenz war der Gewinn für den Sohn. Auf diesen Gewinn muss er Schenkungsteuer zahlen. Das Gericht bestätigte diese Rechenweise. Sie war korrekt und entsprach dem Gesetz.

Das Fazit

Der Kläger hat den Prozess verloren. Er muss die höheren Steuern bezahlen.

Aus diesem Urteil können wir zwei wichtige Dinge lernen:

Erstens: Wer dem Finanzamt nur einen formlosen Brief über eine Schenkung schreibt, startet damit noch nicht unbedingt die Verjährungsfrist. Wenn das Amt daraufhin Formulare anfordert, beginnt die Zeit erst zu laufen, wenn diese Formulare ausgefüllt zurückgeschickt werden. Das gibt dem Finanzamt oft mehr Zeit, um Dinge später noch zu ändern.

Zweitens: Wenn Geld geschenkt wird, das in eine Firma fließen muss, fällt trotzdem Schenkungsteuer an. Es kommt nicht darauf an, ob man das Geld privat ausgeben kann. Es reicht, wenn die eigenen Firmenanteile dadurch wertvoller werden.

Der Bundesfinanzhof hat hiermit seine bisherige Linie bestätigt. Das sorgt für Klarheit, ist aber für den betroffenen Steuerzahler in diesem Fall eine teure Nachricht. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen und der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.

RA und Notar Krau

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