Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH elektronisch in öffentlich beglaubigter Form
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2020, 3 Wx 52/19) behandelt die elektronische Anmeldung
der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister.
Der alleinige Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH beschloss in einer Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und meldete diese beim Handelsregister an.
Der Notar übermittelte die Anmeldung und das Protokoll der Gesellschafterversammlung elektronisch an das Registergericht.
Die übermittelten Dokumente waren als „beglaubigte Fotokopie“ gestempelt, enthielten jedoch keine Originalunterschriften oder Siegel.
Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück, da die Anmeldung und das Protokoll nicht der erforderlichen Form des § 12 HGB entsprachen.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags berechtigt ist.
Die zentrale Aussage des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 12 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch einzureichen.
Bei Dokumenten, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden müssen (§§ 128, 129 BGB), ist eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in Papierform erforderlich.
Die elektronische Übermittlung solcher Dokumente erfolgt durch ein Dokument mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG.
Dies kann durch Scannen des Papierdokuments oder durch Erstellung einer „elektronischen Leseabschrift“ erfolgen.
Bei dieser Methode wird eine im Rechner gespeicherte Vorlage des Dokuments verwendet, wobei Unterschriften durch „gez. “ und Siegel durch „L. S.“ ersetzt werden.
Das Gericht stellte klar, dass für eine beglaubigte Abschrift nicht die bildliche Wiedergabe der Originalunterschriften erforderlich ist.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf stellt klar, wie die elektronische Übermittlung von öffentlich beglaubigten Dokumenten zur Eintragung in das Handelsregister zu erfolgen hat.
Insbesondere wird klargestellt, dass bei der elektronischen Übermittlung von beglaubigten Abschriften die Wiedergabe der Unterschriften durch „gez. “ und des Siegels durch „L. S.“ ausreichend ist.
§ 12 HGB (Handelsgesetzbuch)
§§ 128, 129 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 39a BeurkG(Beurkundungsgesetz)
§§ 58, 68 Abs. 1 Satz 1, § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.