Anmeldung der Stiftung

Februar 13, 2026

Anmeldung der Stiftung

Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zur Anmeldung und Eintragung von Stiftungen im neuen Stiftungsregister.


Das neue Stiftungsregister: Was Sie jetzt wissen müssen

Seit der Reform des Stiftungsrechts gibt es in Deutschland ein zentrales Stiftungsregister. Dieses Register sorgt für mehr Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr. Wenn Sie eine Stiftung leiten oder gründen wollen, müssen Sie bestimmte Regeln beachten. In diesem Text erklären wir Ihnen einfach und direkt, welche Stiftungen betroffen sind und was Sie bei der Anmeldung tun müssen.

Welche Stiftungen müssen in das Register?

Nicht jedes Gebilde, das sich „Stiftung“ nennt, muss auch in das Register eingetragen werden. Das Gesetz konzentriert sich auf die sogenannten rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

Das bedeutet für Sie:

  • Erfasste Stiftungen: Alle Stiftungen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, müssen eingetragen werden. Das gilt sowohl für Stiftungen, die ganz neu gegründet werden, als auch für solche, die es schon lange gibt.
  • Ausnahmen: Wenn Sie eine „unselbstständige Stiftung“ (also eine Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) führen, betrifft Sie diese Regelung nicht. Auch Stiftungen des öffentlichen Rechts oder spezielle Stiftungskörperschaften sind von der Eintragungspflicht ausgenommen.

Regeln für neu gegründete Stiftungen

Haben Sie Ihre Stiftung nach dem 1. Juli 2023 ins Leben gerufen? Dann unterliegen Sie den neuen Regeln des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Für diese neuen Stiftungen ist die Sache klar: Sobald die Stiftung staatlich anerkannt ist, muss sie unverzüglich zum Register angemeldet werden. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

Was gilt für bestehende Stiftungen und Altstiftungen?

Falls Ihre Stiftung schon vor Juli 2023 existierte, gelten besondere Übergangsregeln. Man unterscheidet hier zwischen normalen Bestandsstiftungen und sehr alten Stiftungen.

Bestandsstiftungen

Für Stiftungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits aktiv waren, gibt es eine wichtige Frist: Sie müssen bis zum 31. Dezember 2026 im Register eingetragen sein. In vielen Fällen arbeiten hier die Anerkennungsbehörden (die Länder) mit dem Register zusammen, um die Daten zu übermitteln. Dennoch bleibt die Stiftung in der Verantwortung, dass die Daten korrekt im Register landen.

Altstiftungen (vor 1900)

Es gibt Stiftungen, die sogar vor dem Jahr 1900 gegründet wurden. Diese wurden oft nicht nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) errichtet. Für diese „Oldtimer“ unter den Stiftungen gelten die Anmelderegeln nur sinngemäß. Das Bundesjustizministerium kann hierfür noch spezielle Verordnungen erlassen, um den besonderen historischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Aufgelöste Stiftungen

Auch für Stiftungen, die bereits aufgelöst oder aufgehoben wurden, bevor sie angemeldet werden konnten, gibt es spezielle Übergangsvorschriften. So wird sichergestellt, dass auch das Ende einer Stiftung rechtssicher dokumentiert wird.

Wer ist persönlich für die Anmeldung verantwortlich?

Die Verantwortung liegt nicht bei der Stiftung als Organisation allein, sondern bei den handelnden Personen.

  • Der Vorstand: In der Regel ist der Vorstand verpflichtet, die Anmeldung vorzunehmen.
  • Der Liquidator: Befindet sich die Stiftung bereits in der Auflösung, geht diese Pflicht auf den Liquidator über.

Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen. Das bedeutet: Sie dürfen nicht ohne guten Grund warten. Wenn Sie die Anmeldung versäumen, kann das Registergericht ein Zwangsgeld gegen Sie persönlich festsetzen. Zudem riskieren Sie Haftungsprobleme, wenn Sie zum Beispiel einen Wechsel im Vorstand nicht eintragen lassen und Außenstehende auf die alten Daten vertrauen.

Anmeldung der Stiftung

Was genau muss angemeldet werden?

Bei der Anmeldung müssen Sie dem Register bestimmte Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

Die wichtigsten Inhalte:

  1. Die Stiftung selbst: Name und Sitz der Organisation.
  2. Der Vorstand: Alle Mitglieder des Vorstands müssen namentlich genannt werden.
  3. Vertreter: Falls es „besondere Vertreter“ gibt, müssen auch diese eingetragen werden.
  4. Vertretungsmacht: Es muss klar sein, wer die Stiftung allein oder gemeinsam nach außen vertreten darf und ob es Einschränkungen gibt.

Notwendige Unterlagen:

Sie müssen der Anmeldung folgende Dokumente in Kopie beilegen:

  • Die Anerkennungsurkunde der staatlichen Behörde.
  • Die aktuelle Satzung der Stiftung.
  • Nachweise darüber, wer zum Vorstand bestellt wurde (z. B. Wahlprotokolle).

Das ursprüngliche „Stiftungsgeschäft“ (die Urkunde über den Gründungswillen) müssen Sie hingegen normalerweise nicht mitschicken.

Welche Tatsachen werden im Register veröffentlicht?

Das Register enthält eine Liste von Fakten, die für die Öffentlichkeit wichtig sind. Ein interessanter Punkt ist dabei der Stiftungszweck.

Der Stiftungszweck

Obwohl der Zweck das Herzstück jeder Stiftung ist, wird er bisher nicht als eigenständiger Fakt im Register eingetragen. Wer wissen will, was die Stiftung genau tut, muss in die Satzung schauen. Experten kritisieren das oft als umständlich. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Vorstand in seiner Macht beschränkt ist und nur für den Stiftungszweck handeln darf, muss der Zweck als Teil der Vertretungsregelung doch im Register erscheinen.

Vertrauensschutz

Das Register dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Das bedeutet: Wenn jemand Geschäfte mit Ihrer Stiftung macht, darf er sich im gewissen Rahmen darauf verlassen, dass die Eintragungen (besonders zum Vorstand) stimmen. Man nennt das „negative Publizität“. Wenn ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist, dies aber nicht im Register steht, kann die Stiftung sich gegenüber einem gutgläubigen Geschäftspartner oft nicht darauf berufen, dass die Person gar nicht mehr unterschreiben durfte.

Wie prüft das Registergericht die Anmeldung?

Das Registergericht ist keine Super-Behörde, die alles noch einmal von vorne prüft. Da die Stiftung bereits von einer staatlichen Anerkennungsbehörde geprüft wurde, verlässt sich das Registergericht weitgehend auf deren Entscheidung.

Die Prüfung durch das Registergericht ist daher stark formalisiert. Es wird geschaut, ob die Unterlagen vollständig sind und ob es offensichtliche Fehler gibt. Eine tiefe inhaltliche Prüfung der Stiftungsgründung findet im Registerverfahren nicht mehr statt. Anders ist das jedoch bei späteren Änderungen des Vorstands – hier schaut das Gericht genauer hin, da hierfür meist keine neue staatliche Genehmigung vorliegt.

Welche Wirkung hat die Eintragung?

Die Eintragung in das Stiftungsregister hat eine sogenannte deklaratorische Wirkung. Das ist ein juristischer Fachbegriff und bedeutet: Die Rechtslage wird durch die Eintragung nur bestätigt, aber nicht erst erschaffen. Die Stiftung existiert bereits mit der staatlichen Anerkennung, nicht erst durch den Eintrag ins Register.

Dies ist ein großer Unterschied zum Vereinsrecht. Bei einem Verein wird eine Satzungsänderung erst gültig, wenn sie im Vereinsregister steht. Bei einer Stiftung ist die Änderung oft schon mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Das Register bildet diesen Zustand dann nur noch für die Öffentlichkeit ab.


Wenn Sie Fragen zur Anmeldung Ihrer Stiftung haben oder Unterstützung bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen benötigen, hilft Ihnen die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr gerne weiter. Nehmen Sie einfach Kontakt auf, um Ihre Stiftung rechtssicher für die Zukunft aufzustellen.

RA und Notar Krau

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