
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zur Anmeldung und Eintragung von Stiftungen im neuen Stiftungsregister.
Seit der Reform des Stiftungsrechts gibt es in Deutschland ein zentrales Stiftungsregister. Dieses Register sorgt für mehr Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr. Wenn Sie eine Stiftung leiten oder gründen wollen, müssen Sie bestimmte Regeln beachten. In diesem Text erklären wir Ihnen einfach und direkt, welche Stiftungen betroffen sind und was Sie bei der Anmeldung tun müssen.
Nicht jedes Gebilde, das sich „Stiftung“ nennt, muss auch in das Register eingetragen werden. Das Gesetz konzentriert sich auf die sogenannten rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
Das bedeutet für Sie:
Haben Sie Ihre Stiftung nach dem 1. Juli 2023 ins Leben gerufen? Dann unterliegen Sie den neuen Regeln des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Für diese neuen Stiftungen ist die Sache klar: Sobald die Stiftung staatlich anerkannt ist, muss sie unverzüglich zum Register angemeldet werden. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus dem Gesetz.
Falls Ihre Stiftung schon vor Juli 2023 existierte, gelten besondere Übergangsregeln. Man unterscheidet hier zwischen normalen Bestandsstiftungen und sehr alten Stiftungen.
Für Stiftungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits aktiv waren, gibt es eine wichtige Frist: Sie müssen bis zum 31. Dezember 2026 im Register eingetragen sein. In vielen Fällen arbeiten hier die Anerkennungsbehörden (die Länder) mit dem Register zusammen, um die Daten zu übermitteln. Dennoch bleibt die Stiftung in der Verantwortung, dass die Daten korrekt im Register landen.
Es gibt Stiftungen, die sogar vor dem Jahr 1900 gegründet wurden. Diese wurden oft nicht nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) errichtet. Für diese „Oldtimer“ unter den Stiftungen gelten die Anmelderegeln nur sinngemäß. Das Bundesjustizministerium kann hierfür noch spezielle Verordnungen erlassen, um den besonderen historischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Auch für Stiftungen, die bereits aufgelöst oder aufgehoben wurden, bevor sie angemeldet werden konnten, gibt es spezielle Übergangsvorschriften. So wird sichergestellt, dass auch das Ende einer Stiftung rechtssicher dokumentiert wird.
Die Verantwortung liegt nicht bei der Stiftung als Organisation allein, sondern bei den handelnden Personen.
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen. Das bedeutet: Sie dürfen nicht ohne guten Grund warten. Wenn Sie die Anmeldung versäumen, kann das Registergericht ein Zwangsgeld gegen Sie persönlich festsetzen. Zudem riskieren Sie Haftungsprobleme, wenn Sie zum Beispiel einen Wechsel im Vorstand nicht eintragen lassen und Außenstehende auf die alten Daten vertrauen.
Bei der Anmeldung müssen Sie dem Register bestimmte Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Sie müssen der Anmeldung folgende Dokumente in Kopie beilegen:
Das ursprüngliche „Stiftungsgeschäft“ (die Urkunde über den Gründungswillen) müssen Sie hingegen normalerweise nicht mitschicken.
Das Register enthält eine Liste von Fakten, die für die Öffentlichkeit wichtig sind. Ein interessanter Punkt ist dabei der Stiftungszweck.
Obwohl der Zweck das Herzstück jeder Stiftung ist, wird er bisher nicht als eigenständiger Fakt im Register eingetragen. Wer wissen will, was die Stiftung genau tut, muss in die Satzung schauen. Experten kritisieren das oft als umständlich. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Vorstand in seiner Macht beschränkt ist und nur für den Stiftungszweck handeln darf, muss der Zweck als Teil der Vertretungsregelung doch im Register erscheinen.
Das Register dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Das bedeutet: Wenn jemand Geschäfte mit Ihrer Stiftung macht, darf er sich im gewissen Rahmen darauf verlassen, dass die Eintragungen (besonders zum Vorstand) stimmen. Man nennt das „negative Publizität“. Wenn ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist, dies aber nicht im Register steht, kann die Stiftung sich gegenüber einem gutgläubigen Geschäftspartner oft nicht darauf berufen, dass die Person gar nicht mehr unterschreiben durfte.
Das Registergericht ist keine Super-Behörde, die alles noch einmal von vorne prüft. Da die Stiftung bereits von einer staatlichen Anerkennungsbehörde geprüft wurde, verlässt sich das Registergericht weitgehend auf deren Entscheidung.
Die Prüfung durch das Registergericht ist daher stark formalisiert. Es wird geschaut, ob die Unterlagen vollständig sind und ob es offensichtliche Fehler gibt. Eine tiefe inhaltliche Prüfung der Stiftungsgründung findet im Registerverfahren nicht mehr statt. Anders ist das jedoch bei späteren Änderungen des Vorstands – hier schaut das Gericht genauer hin, da hierfür meist keine neue staatliche Genehmigung vorliegt.
Die Eintragung in das Stiftungsregister hat eine sogenannte deklaratorische Wirkung. Das ist ein juristischer Fachbegriff und bedeutet: Die Rechtslage wird durch die Eintragung nur bestätigt, aber nicht erst erschaffen. Die Stiftung existiert bereits mit der staatlichen Anerkennung, nicht erst durch den Eintrag ins Register.
Dies ist ein großer Unterschied zum Vereinsrecht. Bei einem Verein wird eine Satzungsänderung erst gültig, wenn sie im Vereinsregister steht. Bei einer Stiftung ist die Änderung oft schon mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Das Register bildet diesen Zustand dann nur noch für die Öffentlichkeit ab.
Wenn Sie Fragen zur Anmeldung Ihrer Stiftung haben oder Unterstützung bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen benötigen, hilft Ihnen die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr gerne weiter. Nehmen Sie einfach Kontakt auf, um Ihre Stiftung rechtssicher für die Zukunft aufzustellen.
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