Anmeldung eines Vereins ohne finanzamtliche Bescheinigung der Gemeinnützigkeit
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Beschluss vom 22.1.2024 – 19 W 80/23) ist für Laien, die einen Verein gründen und eintragen lassen wollen, besonders wichtig, wenn sie die Gemeinnützigkeit anstreben. Es fasst zusammen, unter welchen Umständen die Anmeldung eines Vereins ins Vereinsregister abgelehnt werden kann, wenn die Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt fehlt.
Das Hauptproblem in diesem Fall war, dass der neu gegründete Verein sich in seiner Satzung ausdrücklich darauf berief, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) zu verfolgen. Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister (beim Amtsgericht) legte der Verein jedoch keine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vor, die diese Gemeinnützigkeit (auch vorläufig) anerkannte.
Das Registergericht (Amtsgericht) beanstandete dies und forderte eine Änderung der Satzung oder die Vorlage der Bescheinigung. Trotz der Beanstandungen hielt der Verein an seiner Satzung fest. Schließlich wies das Registergericht den Antrag auf Eintragung zurück. Auch die Beschwerde des Vereins beim OLG Karlsruhe blieb erfolglos.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Registergerichts. Die Ablehnung der Eintragung war rechtens, weil die Satzung in ihrer vorliegenden Form gegen zwingendes Vereinsrecht verstieß:
Zu den Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung gehört die korrekte Angabe des Vereinszwecks. Dies dient dem sogenannten „Verkehrsschutz“. Jeder, der das öffentliche Vereinsregister einsehen kann, muss sich ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins machen können.
Wenn ein Verein in seiner Satzung angibt, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verfolgen, erweckt dies bei Dritten den Eindruck, diese Gemeinnützigkeit sei bereits vom Finanzamt anerkannt. Dies ist besonders wichtig für potenzielle Spender. Nur wenn die Gemeinnützigkeit anerkannt ist, können Spender ihre Zuwendungen steuerlich geltend machen.
Da dem Verein die finanzamtliche Anerkennung tatsächlich fehlte – der Antrag wurde später sogar abgelehnt – gab die Satzung ein unzutreffendes Bild der Vereinsverhältnisse wieder. Dies ist ein Mangel, der zur Zurückweisung der Anmeldung führt. Der Verein kann nicht eingetragen werden, solange er in seiner Satzung eine Gemeinnützigkeit beansprucht, die weder bestätigt noch in Aussicht gestellt wurde. Die Satzung müsste in diesem Fall geändert werden, um den Passus über die Gemeinnützigkeit zu streichen, oder die positive Bescheinigung des Finanzamts müsste nachgereicht werden.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die anfänglich bestehenden Zweifel an der Fristgerechtigkeit der Beschwerde unbegründet waren, da die Zustellung des ablehnenden Beschlusses durch das Amtsgericht nicht ordnungsgemäß an den Anwalt des Vereins erfolgt war (es fehlte die förmliche Bestätigung, das sogenannte Empfangsbekenntnis). Auch das Fehlen einer Begründung der Beschwerde war kein Grund für deren Ablehnung. Diese Punkte änderten jedoch nichts am Ergebnis in der Sache: Die Anmeldung wurde wegen des Satzungsmangels im Zusammenhang mit der fehlenden Gemeinnützigkeitsbescheinigung zu Recht zurückgewiesen.
Wer einen Verein gründet und im Vereinsregister eintragen lassen möchte, der in seiner Satzung die Gemeinnützigkeit festschreibt, sollte die finanzamtliche Bescheinigung über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit unbedingt zusammen mit der Anmeldung beim Registergericht einreichen.
Andernfalls riskiert der Verein die Ablehnung der Eintragung, da die Satzung sonst den Rechtsverkehr über wichtige Verhältnisse (wie die Spendabzugsfähigkeit) irreführen kann. Die Bestätigung des Finanzamts ist faktisch ein notwendiges Dokument für die Eintragung eines Vereins, der sich in seiner Satzung auf die Gemeinnützigkeit beruft.
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