
Annahme der Erbschaft angefochten – OLG Köln Beschluss 15.05.2017 – 2 Wx 109/17
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.09.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).
Am 03.01.2015 verstarb Frau T X (Erblasserin), die keine Kinder hatte.
Sie war mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet, ihre Eltern waren vorverstorben.
Ihre Geschwister sind Frau H und der Beteiligte zu 2).
Es existierte kein Testament.
Der Beteiligte zu 1) beantragte am 13.02.2015 einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der ihn als Erben zu ¾ und Frau H sowie den Beteiligten zu 2) zu je 1/8 ausweist.
Am 09.07.2015 schlugen Frau H und ihre Töchter die Erbschaft aus.
Der Beteiligte zu 2) tat dies ebenfalls am 29.06.2015, nachdem er durch ein Schreiben eines Gläubigers von seiner Erbenstellung erfahren hatte.
Am 06.08.2015 focht der Beteiligte zu 2) die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses und der Verbindlichkeiten an.
Verfahrensverlauf:
Der Beteiligte zu 1) änderte am 22.04.2016 seinen Antrag und beantragte nun einen Erbschein, der ihn als Erben zu ¾ und den Beteiligten zu 2) zu ¼ ausweist.
Das Nachlassgericht wies den Antrag am 21.09.2016 zurück, da der Beteiligte zu 2) die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte.
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln entschied, dass die „Erinnerung“ des Beteiligten zu 1) als Beschwerde zu verstehen sei und zulässig sei.
Allerdings hatte sie keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht hatte den Antrag des Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen, da der Beteiligte zu 2) aufgrund der wirksamen Anfechtung der Erbschaft nicht als Erbe in den Erbschein aufgenommen werden könne.
Die Erblasserin hinterließ keinen letzten Willen, sodass die gesetzliche Erbfolge greift.
Da die Eltern der Erblasserin vorverstorben waren, wären die Geschwister und deren Abkömmlinge neben dem Ehegatten erbberechtigt.
Der Beteiligte zu 2) fiel jedoch als Erbe weg, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte.
Anfechtungsgrund:
Der Beteiligte zu 2) hatte die Annahme der Erbschaft wegen eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses angefochten.
Er wusste von einer Abfindung der Erblasserin über 104.000 €, ging jedoch fälschlicherweise davon aus, dass dieses Geld noch vorhanden sei.
Aufgrund einer Forderung des Krankenhauses über 773,65 € und fehlender Auskünfte über den Verbleib der Abfindungssumme nahm er an, dass der Nachlass überschuldet sei.
Diese Annahme berechtigte ihn zur Anfechtung der Erbschaftsannahme gemäß Paragraf 119 Abs. 2 BGB.
Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraf 84 FamFG.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des Paragraf 70 Abs. 2 FamFG nicht vorlagen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 5.567,00 € festgesetzt.
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins zurückzuweisen ist,
da der Beteiligte zu 2) die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte und daher nicht als Erbe berücksichtigt werden kann.
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