Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 08.09.2004 – 1Z BR 59/04
RA und Notar Krau
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied am 8. September 2004 über die Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten und die Ernennung des Alleinerben zum Testamentsvollstrecker.
Sachverhalt:
Die Erblasserin, die 2002 verstarb, hinterließ ein notarielles Testament, in dem sie ihre Tochter (Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin und ihren Lebensgefährten (Beteiligter zu 2) zum Testamentsvollstrecker ernannte.
Sie vermachte dem Lebensgefährten Nießbrauch an Immobilien und beweglichem Vermögen.
Die Tochter erklärte, Einwendungen gegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers geltend machen zu wollen, und erwog, die Erbschaft auszuschlagen.
Sie forderte Auskunft über den Nachlass, um ihre Entscheidung zu treffen, und erhob Klage beim Landgericht München I.
Erbschaftsausschlagung:
Das Landgericht stellte fest, dass die Tochter die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.
Obwohl eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten möglich ist, stellte das Gericht fest, dass die Tochter vor Klageerhebung deutlich gemacht hatte,
dass sie noch keine Entscheidung getroffen hatte und umfassende Informationen über den Nachlass benötigte.
Somit war die Ausschlagung form- und fristgerecht, da die Sechsmonatsfrist erst mit Zugang der Testamentseröffnung zu laufen begann.
Ernennung des Alleinerben:
Nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Tochter wurde der Lebensgefährte der Erblasserin zum Alleinerben.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Alleinerbe nicht gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein kann, da dies mit seiner freien Stellung als Erbe unvereinbar wäre.
Begründungen:
Annahme durch schlüssiges Verhalten:
Das Landgericht betonte, dass die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten dann vorliegt, wenn gegenüber Dritten eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen.
Die Klage der Tochter diente jedoch lediglich dazu, Informationen zu sammeln, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, und war keine Annahmeerklärung.
Formgerechte Ausschlagung:
Die Ausschlagungsfrist von sechs Monaten begann mit der offiziellen Eröffnung des Testaments.
Die Tochter hat formgerecht innerhalb dieser Frist die Erbschaft ausgeschlagen.
Testamentsvollstreckung:
Ein Alleinerbe kann nicht Testamentsvollstrecker sein, außer in speziellen Fällen, die hier nicht vorlagen.
Der Alleinerbe besitzt bereits alle Rechte und Pflichten des Erblassers, und die Ernennung zum Testamentsvollstrecker würde keine zusätzlichen Rechte verleihen.
Das Gericht entschied somit, dass die Tochter die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat und der Lebensgefährte der Erblasserin nun Alleinerbe ist, jedoch nicht als Testamentsvollstrecker fungieren kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.