Annahme eines Heims bei Aufnahme familienfremder Personen ins eigene Haus – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 176/98
RA und Notar Krau
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Beschluss vom 19. Februar 1999 – 1Z BR 176/98 entschieden,
dass die Beteiligte zu 1, die wiederholt familienfremde ältere Personen gegen Entgelt in ihrem Haus aufgenommen und versorgt hat, ein Heim im Sinne des HeimG betreibt.
Dies gilt auch dann, wenn nur wenige Personen untergebracht werden, solange die Einrichtung unabhängig von der konkreten Person der Bewohner betrieben wird.
Die Erblasserin, die in der Wohnung im Haus der Beteiligten zu 1 gelebt und diese im Testament zur Alleinerbin eingesetzt hatte, hatte keine familiäre Bindung zu der Beteiligten zu 1.
Das Testament wurde für nichtig erklärt, da es gegen Paragraf 14 Abs. 1 HeimG verstößt, der es Heimträgern verbietet,
sich geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
Der Fall ging wie folgt:
Die am 8. September 1997 verstorbene Erblasserin hinterließ ein Hausgrundstück.
Die Beteiligte zu 1, eine entfernte Verwandte des Ehemanns der Mutter der Erblasserin, hatte wiederholt ältere, pflegebedürftige Personen in ihrem Haus aufgenommen,
gepflegt und versorgt, wofür sie ein Entgelt erhielt.
Nach dem Tod der Erblasserin, die im Haus der Beteiligten zu 1 gelebt hatte, beantragte diese einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund eines Testaments vom 31. Januar 1995.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, weil die Erbeinsetzung wegen Verstoßes gegen Paragraf 14 HeimG nichtig sei.
Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung, woraufhin die Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde einlegte.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass die Einrichtung der Beteiligten zu 1 ein Heim im Sinne des HeimG darstellt.
Entscheidend war, dass die Beteiligte zu 1 unabhängig von der konkreten Person der Bewohner immer wieder neue Personen aufnahm und für deren Pflege ein Entgelt erhielt.
Die Beziehung zur Erblasserin war nicht familiärer Natur, und die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in der Einrichtung.
Daher war die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 aufgrund von Paragraf 14 Abs. 1 HeimG unwirksam.
Dieser Beschluss verdeutlicht die rechtliche Einordnung von privaten Pflegeeinrichtungen als Heime im Sinne des HeimG, wenn wiederholt pflegebedürftige Personen gegen Entgelt aufgenommen und versorgt
werden, unabhängig von der Anzahl der Personen oder einer möglichen persönlichen Beziehung zu ihnen.
Die Nichtigkeit der testamentarischen Verfügungen zugunsten der Heimträgerin soll verhindern, dass diese sich über das vereinbarte Entgelt hinaus weitere geldwerte Leistungen sichern können.
Im Kern bestätigt das Urteil, dass die Testierfreiheit und Erbrechtsgarantie durch das Verbot in Paragraf 14 HeimG eingeschränkt sind, um Heimbewohner vor Ausnutzung zu schützen.
Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die rechtliche Behandlung von Pflegearrangements in privaten Haushalten und die Definition dessen, was als Heim im rechtlichen Sinne gilt.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen