Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Juni 4, 2025

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Verlust eines geliebten Menschen ist eine der schwierigsten Erfahrungen im Leben. In dieser emotional aufwühlenden Zeit kommen oft auch rechtliche Fragen auf, insbesondere wenn es um das Erbe geht. Viele Menschen fühlen sich von den juristischen Fachbegriffen schnell überfordert. Als Rechtsanwalt und Notar ist es mir ein Anliegen, Ihnen dieses Thema so verständlich wie möglich zu machen.


Erbe – annehmen oder ablehnen? Eine wichtige Entscheidung

Stellen Sie sich vor, Sie treten in die Fußstapfen eines Verstorbenen. Juristisch gesprochen, erben Sie dessen Nachlass. Das bedeutet, Sie übernehmen nicht nur Vermögen wie Immobilien, Geld oder Wertgegenstände, sondern unter Umständen auch Schulden. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie sich bewusst entscheiden können, ob Sie ein Erbe annehmen oder ablehnen möchten.


Das Erbe ausschlagen: Ihre Bedenkzeit

Das Gesetz gewährt Ihnen eine sogenannte Ausschlagungsfrist. Das ist Ihre persönliche Bedenkzeit. In dieser Frist können Sie in Ruhe prüfen, ob die Erbschaft für Sie vorteilhaft ist oder ob die damit verbundenen Lasten, wie zum Beispiel hohe Schulden, zu groß wären. Wenn Sie das Erbe nicht möchten, müssen Sie es innerhalb dieser Frist aktiv ausschlagen. Das geschieht in der Regel beim Nachlassgericht oder einem Notar.


Was passiert, wenn Sie nichts tun? Die „automatische“ Annahme

Viele Erben denken, sie müssten etwas aktiv tun, um ein Erbe anzunehmen. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hier eine Besonderheit vor: Wenn Sie die Ihnen zustehende Ausschlagungsfrist verstreichen lassen, ohne das Erbe abzulehnen, dann gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Das bedeutet, Sie werden zum endgültigen Erben, mit allen Rechten und Pflichten. Es ist also wie ein Wecker, der klingelt: Wenn Sie nicht reagieren, wird die Aktion (in diesem Fall die Annahme des Erbes) von selbst ausgeführt.


Die Annahme des Erbes: Viele Wege führen ans Ziel

Die Annahme einer Erbschaft muss nicht immer durch ein formelles Schreiben erfolgen. Sie kann auf verschiedene Weisen geschehen:

  • Ausdrücklich: Sie erklären ganz klar, dass Sie das Erbe annehmen. Dies kann mündlich geschehen, auch wenn ein schriftlicher Nachweis im Streitfall natürlich besser ist.
  • Stillschweigend: Oft geschieht die Annahme auch durch Ihr Verhalten. Das kann zum Beispiel sein, wenn Sie Nachlassgegenstände an sich nehmen, diese verkaufen oder Verträge des Verstorbenen kündigen. Solche Handlungen zeigen, dass Sie die Erbschaft als Ihre eigene betrachten.
  • Durch Fristablauf: Wie bereits erwähnt, wenn Sie die Ausschlagungsfrist verpassen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Einmal angenommen, ist die Entscheidung, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen, in der Regel endgültig. Es gibt nur wenige Ausnahmen, unter denen eine bereits angenommene Erbschaft rückgängig gemacht werden kann, zum Beispiel wenn Sie über wichtige Eigenschaften des Erbes im Irrtum waren oder getäuscht wurden.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft


Warum diese Regelungen?

Der Gesetzgeber möchte mit diesen Regeln für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. Es wäre für alle Beteiligten, wie beispielsweise Gläubiger des Verstorbenen, schwierig, wenn über Jahre hinweg unklar bliebe, wer der rechtmäßige Erbe ist. Die Fristen und die automatische Annahme bei Untätigkeit dienen dazu, diesen Schwebezustand schnell zu beenden und eine klare Rechtslage zu schaffen.


Ich hoffe, diese Erläuterungen konnten Ihnen einen besseren Einblick in das komplexe Thema der Erbschaftsannahme und -ausschlagung geben. Sollten Sie sich in einer Erbschaftsangelegenheit wiederfinden, zögern Sie nicht, sich professionelle Hilfe zu suchen. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen viel Ärger und Unsicherheit ersparen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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