Annahme Vermächtnis durch schlüssiges Verhalten

September 16, 2017

Annahme Vermächtnis durch schlüssiges Verhalten

OLG Stuttgart 19 U 80/96

Vermächtnis: Schlüssige Annahme und Verzicht durch einen in Gütergemeinschaft lebenden Vermächtnisnehmer

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangte als Vermächtnisnehmerin die Herausgabe von 3/8 des Nachlasses ihres Großvaters.

Der Beklagte, Erbe des Onkels der Klägerin, verweigerte die Herausgabe.

Die Klägerin hatte das Vermächtnis zunächst angenommen, später aber ausgeschlagen.

Sie lebte mit ihrem Ehemann im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Stuttgart wies die Berufung des Beklagten zurück.

Die Klägerin hatte das Vermächtnis durch schlüssiges Verhalten angenommen und konnte es daher nicht mehr ausschlagen.

Begründung:

Annahme Vermächtnis durch schlüssiges Verhalten

  1. Annahme des Vermächtnisses:
  • Die Klägerin hatte das Vermächtnis durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem sie gegenüber dem Beklagten und dem Zeugen H.R. erklärt hatte, dass das Vermächtnis nun zu ihrem Vermögen gehöre und sie ihr Testament ändern wolle, um die neuen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
  • Die Klägerin war trotz der Gütergemeinschaft befugt, das Vermächtnis ohne Zustimmung ihres Ehemanns anzunehmen.
  1. Ausschlagung des Vermächtnisses:
  • Die Ausschlagung des Vermächtnisses war unwirksam, da die Klägerin das Vermächtnis bereits angenommen hatte.
  1. Kein Verzicht auf das Vermächtnis:
  • Die Ausschlagungserklärung konnte nicht als Verzicht auf das Vermächtnis gewertet werden, da die Klägerin ohne Zustimmung ihres Ehemanns nicht auf das zum Gesamtgut gehörende Vermächtnis verzichten konnte.

Fazit:

Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht die Voraussetzungen für die Annahme und den Verzicht auf ein Vermächtnis.

  • Ein Vermächtnis kann auch durch schlüssiges Verhalten angenommen werden.
  • Nach der Annahme kann das Vermächtnis nicht mehr ausgeschlagen werden.
  • Ein Verzicht auf ein zum Gesamtgut gehörendes Vermächtnis ist nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich.
RA und Notar Krau

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