
Annahmeverzug – böswilliges Unterlassen der Erzielung Zwischenverdiensts – LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.01.2021 – 15 Sa 1194/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam wird hinsichtlich eines Teils für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen die Beklagte zu 20 % und die Klägerin zu 80 %.
Die Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz tragen die Beklagte zu 23 % und die Klägerin zu 77 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Höhe von 10.525,44 € brutto nebst Zinsen.
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.09.1992 als Krankenschwester im Nachtdienst in einer Kinder-Rehabilitationsklinik.
Mit Schreiben vom 26.06.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2020 und stellte die Klägerin ab dem 01.09.2019 unwiderruflich von der Arbeit frei.
Am 10.07.2019 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, die später auch um den Zahlungsantrag erweitert wurde.
Die Beklagte unterbreitete der Klägerin zwei Überleitungsangebote zu einem Schwesterunternehmen, die die Klägerin ablehnte.
Zudem verwies die Beklagte auf Stellenangebote bei einem anderen Klinikum, doch diese passten nicht zu den Qualifikationen der Klägerin.
Die Klägerin trat am 01.02.2020 eine neue Stelle als Dauernachtwache in Potsdam an.
Anträge und Argumente
Klägerin:
Die Klägerin beantragte die Zahlung von 10.525,44 € brutto nebst Zinsen.
Beklagte:
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und argumentierte, die Klägerin habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.
Zulässigkeit der Berufung:
Die Berufung ist form- und fristgerecht und daher zulässig.
Erfolg der Berufung:
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Potsdam hat der Vergütungsklage zu Recht stattgegeben.
Anspruch aus Paragraf 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag:
Der Vergütungsanspruch der Klägerin besteht aufgrund des Arbeitsvertrags, unabhängig davon, ob die Dienste tatsächlich geleistet wurden.
Keine Anrechnung von Zwischenverdienst:
Die Beklagte hatte die Klägerin unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.
Ein Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht in Gläubigerverzug geraten und Paragraf 615 BGB kommt nicht zur Anwendung, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
Kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst:
Die Klägerin hat nicht böswillig Verdienstmöglichkeiten abgelehnt.
Die angebotenen Überleitungsangebote waren nicht zumutbar, und die Klägerin hat sich ordnungsgemäß um andere Stellen beworben.
Zudem hat sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und weitere Bewerbungsinitiativen ergriffen.
Kostenentscheidung:
Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt:
Die Klägerin trägt die Kosten der Klagerücknahme.
Die Beklagte trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels und des Unterliegens in der 1. Instanz.
Nichtzulassung der Revision:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, jedoch besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts für die fraglichen Monate hat, da sie von der Beklagten unwiderruflich freigestellt wurde und kein böswilliges Unterlassen von Verdienstmöglichkeiten vorlag.
Die Berufung der Beklagten wurde daher zurückgewiesen.
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