Annahmeverzugsansprüche – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers – BAG Urteil vom 19.03.2008 – 5 AZR 429/07

April 2, 2021

Annahmeverzugsansprüche – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers – BAG Urteil vom 19.03.2008 – 5 AZR 429/07

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 befasst sich mit der Frage, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers festgelegte dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt wird, um das Erlöschen der Ansprüche zu verhindern.

In diesem Fall stritten die Parteien über Annahmeverzugsansprüche des Klägers, der von der beklagten Bank nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses klagte.

Der Kläger, seit 1992 bei der Bank beschäftigt, erhob eine Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigungen, die das Arbeitsgericht ihm zugestand.

Daraufhin machte er im Oktober 2005 weitere Vergütungsansprüche für die Monate Januar bis Juni 2005 geltend und erweiterte seine Klage im Januar 2006 auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2005.

Die Bank berief sich auf den Verfall dieser Ansprüche aufgrund der in ihrem Arbeitsvertrag verankerten Ausschlussfrist, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung durch die Gegenseite eingeklagt werden müssen.

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg teilweise auf und entschied zugunsten des Klägers.

Das BAG stellte fest, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage ausreiche, um auch die damit in Verbindung stehenden Annahmeverzugsansprüche des Klägers zu sichern.

Annahmeverzugsansprüche – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers – BAG Urteil vom 19.03.2008 – 5 AZR 429/07

Es argumentierte, dass die Formulierung der Ausschlussfrist in den AGB der Beklagten nicht so verstanden werden könne, dass nur die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage zur Fristwahrung genüge.

Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer könne davon ausgehen, dass jede gerichtliche Auseinandersetzung über den Anspruch die Obliegenheit erfüllt.

Das Gericht betonte, dass die AGB so auszulegen sind, dass sie für den durchschnittlichen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer verständlich und transparent sind.

Die zweite Stufe der Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung fordert, wird durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits erfüllt.

Eine zusätzliche Leistungsklage vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wäre unzumutbar und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers, da sie ein unnötiges Kostenrisiko ohne Kenntnis des Prozessausgangs darstellt.

Zusammenfassend hat das BAG entschieden, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage auch die Annahmeverzugsansprüche des Klägers wahrt und diese nicht aufgrund der Ausschlussklausel verfallen.

Die Auslegung der AGB muss zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen, wenn Mehrdeutigkeiten bestehen. Das Urteil wurde zur erneuten Verhandlung an das LAG zurückverwiesen.

RA und Notar Krau

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