Annahmeverzugsansprüche – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers – BAG Urteil vom 19.03.2008 – 5 AZR 429/07
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 befasst sich mit der Frage, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers festgelegte dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt wird, um das Erlöschen der Ansprüche zu verhindern.
In diesem Fall stritten die Parteien über Annahmeverzugsansprüche des Klägers, der von der beklagten Bank nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses klagte.
Der Kläger, seit 1992 bei der Bank beschäftigt, erhob eine Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigungen, die das Arbeitsgericht ihm zugestand.
Daraufhin machte er im Oktober 2005 weitere Vergütungsansprüche für die Monate Januar bis Juni 2005 geltend und erweiterte seine Klage im Januar 2006 auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2005.
Die Bank berief sich auf den Verfall dieser Ansprüche aufgrund der in ihrem Arbeitsvertrag verankerten Ausschlussfrist, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung durch die Gegenseite eingeklagt werden müssen.
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg teilweise auf und entschied zugunsten des Klägers.
Das BAG stellte fest, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage ausreiche, um auch die damit in Verbindung stehenden Annahmeverzugsansprüche des Klägers zu sichern.
Es argumentierte, dass die Formulierung der Ausschlussfrist in den AGB der Beklagten nicht so verstanden werden könne, dass nur die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage zur Fristwahrung genüge.
Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer könne davon ausgehen, dass jede gerichtliche Auseinandersetzung über den Anspruch die Obliegenheit erfüllt.
Das Gericht betonte, dass die AGB so auszulegen sind, dass sie für den durchschnittlichen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer verständlich und transparent sind.
Die zweite Stufe der Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung fordert, wird durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits erfüllt.
Eine zusätzliche Leistungsklage vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wäre unzumutbar und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers, da sie ein unnötiges Kostenrisiko ohne Kenntnis des Prozessausgangs darstellt.
Zusammenfassend hat das BAG entschieden, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage auch die Annahmeverzugsansprüche des Klägers wahrt und diese nicht aufgrund der Ausschlussklausel verfallen.
Die Auslegung der AGB muss zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen, wenn Mehrdeutigkeiten bestehen. Das Urteil wurde zur erneuten Verhandlung an das LAG zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.