
Annahmeverzugsvergütung – Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – nicht protokollierte Anträge – Revision – BAG 5 AZR 347/21
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dem Aktenzeichen 5 AZR 347/21 betrifft einen Rechtsstreit über Annahmeverzugsvergütung für das Jahr 2016.
Ein Rechtsanwalt (Kläger) war bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt und klagte auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es eine Klageerweiterung des Klägers in der Berufungsinstanz als unzulässig ansah.
Das BAG hob das Urteil teilweise auf und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht.
Es stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht den Antragsgrundsatz verletzt hatte, da es über einen Streitgegenstand entschieden hatte, den der Kläger nicht ausdrücklich gestellt hatte.
Das Protokoll der Berufungsverhandlung enthielt keine Feststellung der gestellten Anträge.
Daher war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fehlerhaft.
Das BAG erklärte, dass die Klageerweiterung des Klägers sachdienlich sei und die Anforderungen für eine nachträgliche objektive Klagehäufung erfülle.
Es wies darauf hin, dass die Höhe der Vergütung und des bezogenen Arbeitslosengeldes zwischen den Parteien unstrittig seien.
Allerdings müsse das Landesarbeitsgericht noch prüfen, ob der Kläger anderweitigen Verdienst aus selbständiger Tätigkeit anrechnen lassen müsse.
Das BAG entschied auch, dass das Landesarbeitsgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden habe.
Daher wurde der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5 AZR 347/21)
IV. Hinweise für das fortgesetzte Berufungsverfahren
1. Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Oktober 2020 – 3 Sa 54/18 – wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für das Jahr 2016 (zweitinstanzliche Zahlungsanträge zu 16. bis 27. ohne die Verzugspauschale) abgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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