Anordnung Anrechnung Vorempfänge in lebzeitigem Rechtsgeschäft
BGH IV ZR 82/08
Urteil vom 28. Oktober 2009,
Will ein Erblasser, dass Schenkungen an seine Erben bei der späteren Erbteilung berücksichtigt werden, muss er dies in einem Testament oder Erbvertrag anordnen.
Eine solche Anordnung kann nicht formlos in einem Schenkungsvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung getroffen werden.
Sachverhalt:
Ein Vater hatte seinem Sohn zu Lebzeiten zwei Schenkungen gemacht.
In Schenkungsverträgen hatten Vater und Sohn vereinbart, dass die Schenkungen auf den Erb- bzw. Pflichtteil des Sohnes angerechnet werden sollten.
Später schloss der Vater mit dem Sohn einen Erbvertrag, in dem er ihn zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben einsetzte.
In weiteren Testamenten bestimmte der Vater, dass sein Sohn nur den Pflichtteil erhalten und die Schenkungen darauf angerechnet werden sollten.
Nach dem Tod des Vaters stritten der Sohn und die Alleinerbin des Vaters (die dritte Ehefrau) darüber,
ob die Schenkungen auf den Erbteil des Sohnes angerechnet werden müssen.
Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass die Schenkungen nicht auf den Erbteil des Sohnes angerechnet werden müssen.
Die Anrechnungsvereinbarungen in den Schenkungsverträgen seien unwirksam, da eine solche Anordnung nur in einem Testament oder Erbvertrag getroffen werden könne.
Die Anordnungen in den Testamenten des Vaters seien ebenfalls unwirksam, da sie den Erbvertrag mit dem Sohn beeinträchtigten.
Begründung:
Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Konsequenzen:
Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass Erblasser, die Schenkungen an ihre Erben bei der späteren Erbteilung berücksichtigen wollen,
dies in einem Testament oder Erbvertrag anordnen müssen.
Formlose Vereinbarungen in Schenkungsverträgen sind unwirksam.
Zusätzliche Erläuterungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH in seiner Entscheidung die Bedeutung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen betont hat.
Will ein Erblasser die Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil anordnen,
muss er dies in einem Testament oder Erbvertrag tun. Formlose Vereinbarungen sind unwirksam.
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