Anordnung Anrechnung Vorempfänge in lebzeitigem Rechtsgeschäft  

August 19, 2017

Anordnung Anrechnung Vorempfänge in lebzeitigem Rechtsgeschäft

BGH IV ZR 82/08

Urteil vom 28. Oktober 2009,

RA und Notar Krau

Will ein Erblasser, dass Schenkungen an seine Erben bei der späteren Erbteilung berücksichtigt werden, muss er dies in einem Testament oder Erbvertrag anordnen.

Eine solche Anordnung kann nicht formlos in einem Schenkungsvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung getroffen werden.

Sachverhalt:

Ein Vater hatte seinem Sohn zu Lebzeiten zwei Schenkungen gemacht.

In Schenkungsverträgen hatten Vater und Sohn vereinbart, dass die Schenkungen auf den Erb- bzw. Pflichtteil des Sohnes angerechnet werden sollten.

Anordnung Anrechnung Vorempfänge in lebzeitigem Rechtsgeschäft

Später schloss der Vater mit dem Sohn einen Erbvertrag, in dem er ihn zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben einsetzte.

In weiteren Testamenten bestimmte der Vater, dass sein Sohn nur den Pflichtteil erhalten und die Schenkungen darauf angerechnet werden sollten.

Nach dem Tod des Vaters stritten der Sohn und die Alleinerbin des Vaters (die dritte Ehefrau) darüber,

ob die Schenkungen auf den Erbteil des Sohnes angerechnet werden müssen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die Schenkungen nicht auf den Erbteil des Sohnes angerechnet werden müssen.

Die Anrechnungsvereinbarungen in den Schenkungsverträgen seien unwirksam, da eine solche Anordnung nur in einem Testament oder Erbvertrag getroffen werden könne.

Die Anordnungen in den Testamenten des Vaters seien ebenfalls unwirksam, da sie den Erbvertrag mit dem Sohn beeinträchtigten.

Begründung:

Anordnung Anrechnung Vorempfänge in lebzeitigem Rechtsgeschäft

Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Gesetzliche Regelung: Die Verteilung des Nachlasses unter Miterben richtet sich nach den gesetzlichen Erbquoten oder den letztwilligen Verfügungen des Erblassers (Testament, Erbvertrag).
  • Formvorschriften: Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten, wie z.B. die Anrechnung von Schenkungen, müssen in der Form letztwilliger Verfügungen (Testament, Erbvertrag) erfolgen.
  • Ausnahme: Eine Ausnahme gilt nur für die Anrechnung von Schenkungen unter Abkömmlingen (§ 2050 Abs. 3 BGB) und für die Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen kann die Anrechnung formlos bei der Schenkung angeordnet werden.
  • Vertrag zugunsten Dritter: Eine Anrechnung von Schenkungen kann auch nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter erreicht werden. Ein solcher Vertrag könnte nur einen Anspruch gegen den Beschenkten persönlich begründen, nicht aber auf die Erbauseinandersetzung Einfluss nehmen.

Konsequenzen:

Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass Erblasser, die Schenkungen an ihre Erben bei der späteren Erbteilung berücksichtigen wollen,

dies in einem Testament oder Erbvertrag anordnen müssen.

Formlose Vereinbarungen in Schenkungsverträgen sind unwirksam.

Anordnung Anrechnung Vorempfänge in lebzeitigem Rechtsgeschäft

Zusätzliche Erläuterungen:

  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist der gesetzlich festgelegte Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen (z.B. Kindern, Ehegatten) zusteht.
  • Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, in dem der Erblasser mit einer anderen Person Regelungen für seinen Nachlass trifft. Erbverträge sind bindend und können nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.
  • § 2050 BGB: Regelt die Ausgleichung von Schenkungen unter Abkömmlingen bei der Erbteilung.
  • § 2315 BGB: Regelt die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH in seiner Entscheidung die Bedeutung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen betont hat.

Will ein Erblasser die Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil anordnen,

muss er dies in einem Testament oder Erbvertrag tun. Formlose Vereinbarungen sind unwirksam.

RA und Notar Krau

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