Anordnung einer erneuten Teil – Nachlasspflegschaft – OLG Düsseldorf Beschluss 23.12.2019 – I – 3 Wx 106/19
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 23. Dezember 2019 bezieht sich auf eine Nachlassangelegenheit, in der die Anordnung einer erneuten Teil-Nachlasspflegschaft aufgrund des Auffindens eines bisher unbekannten Kontos des Erblassers in Luxemburg beantragt wurde.
Die Antragstellerin, eine Miterbin des Erblassers, argumentierte, dass die Pflegschaft notwendig sei, um ihren Anspruch auf Erbauseinandersetzung durchzusetzen.
Das Nachlassgericht hatte zuvor eine solche Pflegschaft abgelehnt, da das Bankguthaben bereits hinterlegt worden war und somit kein Sicherungsbedürfnis mehr bestand.
Die Bank hatte den Betrag beim Amtsgericht Oberhausen hinterlegt, und die Auszahlung würde nur erfolgen, wenn alle Erben entsprechende Freigabeerklärungen abgeben würden.
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass die Hinterlegung eine neue Situation darstelle, die eine erneute Pflegschaft notwendig mache.
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es argumentierte, dass keine neuen Umstände vorlagen, die eine erneute Teil-Nachlasspflegschaft rechtfertigen würden.
Die Hinterlegung des Guthabens biete ausreichend Schutz für den Nachlass, und eine Pflegschaft sei nicht erforderlich, um die Erbauseinandersetzung zu unterstützen.
Nach § 1960 Abs. 1 BGB sei eine Nachlasspflegschaft nur dann anzuordnen, wenn der Bestand des Nachlasses ohne gerichtliche Maßnahmen gefährdet sei.
Da das Guthaben bereits hinterlegt worden war, bestehe kein konkretes Bedürfnis für eine gerichtliche Fürsorgemaßnahme.
Das Gericht stellte ferner fest, dass die Antragstellerin keinen Anspruch nach § 1961 BGB geltend machen könne, da dieser sich auf Ansprüche gegen den Nachlass beziehe, während sich ihr Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegen die Miterben richte.
Auch wenn eine Teil-Nachlasspflegschaft zur Erbenermittlung in Betracht käme, rechtfertigten die gegebenen Umstände dies nicht.
Insgesamt sah das Gericht kein rechtliches Bedürfnis für die erneute Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft und wies die Beschwerde ab.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.