Anordnung einer Kontrollbetreuung

Juli 21, 2017

Anordnung einer Kontrollbetreuung

fortgeltende General- und Vorsorgevollmacht

BGH XII ZB 177/15

Beschluss vom 14. Oktober 2015,

RA und Notar Krau

Eine 81-jährige Frau, die an Demenz und einem hirnorganischen Psychosyndrom leidet, hat im Jahr 2007 eine General- und Vorsorgevollmacht zugunsten ihrer Tochter (Beteiligte zu 1) erteilt.

Die Tochter ist Eigentümerin mehrerer Immobilien, die sie von ihrem verstorbenen Vater, dem Ehemann der Betroffenen, geerbt hat.

Alle Immobilien waren mit einem Nießbrauch zugunsten der Betroffenen belastet.

Im Jahr 2014 schloss die Tochter im Namen ihrer Mutter und in eigenem Namen eine Abfindungsvereinbarung,

wonach die Mutter gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von 1.200 € auf den Nießbrauch verzichtete.

Anordnung einer Kontrollbetreuung

Der Sohn der Betroffenen (Beteiligter zu 2) beantragte daraufhin die Einrichtung einer Betreuung für seine Mutter.

Das Notariat lehnte dies nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen ab.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf Beschwerde des Sohnes auf und ordnete eine Kontrollbetreuung an.

Die Tochter legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  1. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde:

Die Rechtsbeschwerde der Tochter war zulässig.

Sie war als Tochter der Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.

Anordnung einer Kontrollbetreuung

  1. Begründetheit der Rechtsbeschwerde:

a) Freie Willensbestimmung:

Das Landgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob die Betroffene noch in der Lage war, ihren Willen frei zu bestimmen.

Die Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein.

Das Gutachten des Sachverständigen hatte zwar festgestellt, dass die Betroffene in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt war,

aber nicht, dass sie ihren Willen in Bezug auf die Betreuerbestellung nicht mehr frei bestimmen konnte.

b) Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht:

Die Ermächtigung der Kontrollbetreuerin zum Widerruf der Vollmacht war unverhältnismäßig.

Anordnung einer Kontrollbetreuung

Es lagen zwar Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass die Tochter die Vollmacht nicht im Interesse ihrer Mutter ausübte, tatsächliche Mängel waren aber noch nicht festzustellen.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert zunächst den Versuch, durch die Kontrollbetreuung positiv auf die Bevollmächtigte einzuwirken.

Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen, ist die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht verhältnismäßig.

Fazit:

Der BGH stellte klar, dass die Anordnung einer Kontrollbetreuung nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene seinen Willen in Bezug auf die Betreuerbestellung nicht mehr frei bestimmen kann.

Zudem darf die Ermächtigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Betreuungsrecht.
  • Die Gerichte müssen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung vorliegen.
  • Die Ermächtigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen und darf nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH in diesem Beschluss die Rechte von Vollmachtgebern gestärkt hat.

RA und Notar Krau

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