Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren
OLG München 31 Wx 116/08
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23.01.2009 behandelt die Frage, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung
durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
Sachverhalt:
Ein Erblasser hatte in seinem Testament seinen Bruder zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser lehnte das Amt jedoch ab.
Das Nachlassgericht ernannte daraufhin einen anderen Testamentsvollstrecker.
Die Erben legten Beschwerde gegen die Anordnung der Testamentsvollstreckung ein.
Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die Ernennung des Testamentsvollstreckers bereits rechtskräftig sei.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München entschied, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Bindungswirkung der Ernennungsverfügung:
Prüfung der Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren:
Auslegung des Testaments:
Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein:
Fazit:
Das OLG München stellt mit diesem Beschluss klar, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren
auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechte der Erben stärkt und sicherstellt, dass die Anordnung der
Testamentsvollstreckung im Einklang mit dem Willen des Erblassers erfolgt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.