Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren

Dezember 1, 2019

Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren

OLG München 31 Wx 116/08

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23.01.2009 behandelt die Frage, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in seinem Testament seinen Bruder zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser lehnte das Amt jedoch ab.

Das Nachlassgericht ernannte daraufhin einen anderen Testamentsvollstrecker.

Die Erben legten Beschwerde gegen die Anordnung der Testamentsvollstreckung ein.

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die Ernennung des Testamentsvollstreckers bereits rechtskräftig sei.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München entschied, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  1. Bindungswirkung der Ernennungsverfügung:

    • Die Verfügung, mit der das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt, ist als rechtsgestaltende Verfügung für andere Gerichte oder Behörden bindend.
    • Die Bindungswirkung bezieht sich jedoch nur auf die Person des Ernannten, nicht auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Testamentsvollstreckung vorliegen.  
  2. Prüfung der Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren:

    • Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann im Erbscheinsverfahren überprüft werden, auch wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
    • Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erben die Ernennungsverfügung nicht angefochten haben.
  3. Auslegung des Testaments:

    • Das OLG München bestätigte die Auslegung des Testaments durch das Nachlassgericht.
    • Der Erblasser hatte in seinem Testament eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Testamentsvollstreckung wünschte, unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers.
    • Er wollte die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen durch eine neutrale Instanz sicherstellen.
  4. Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein:

    • Die angeordnete Testamentsvollstreckung ist im Erbschein auszuweisen.
    • Das Nachlassgericht hatte daher zu Recht den beantragten Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk abgelehnt.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren

Fazit:

Das OLG München stellt mit diesem Beschluss klar, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren

auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechte der Erben stärkt und sicherstellt, dass die Anordnung der

Testamentsvollstreckung im Einklang mit dem Willen des Erblassers erfolgt.

RA und Notar Krau

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