Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren

Dezember 1, 2019

Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren

OLG München 31 Wx 116/08

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23.01.2009 behandelt die Frage, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in seinem Testament seinen Bruder zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser lehnte das Amt jedoch ab.

Das Nachlassgericht ernannte daraufhin einen anderen Testamentsvollstrecker.

Die Erben legten Beschwerde gegen die Anordnung der Testamentsvollstreckung ein.

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die Ernennung des Testamentsvollstreckers bereits rechtskräftig sei.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München entschied, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  1. Bindungswirkung der Ernennungsverfügung:

    • Die Verfügung, mit der das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt, ist als rechtsgestaltende Verfügung für andere Gerichte oder Behörden bindend.
    • Die Bindungswirkung bezieht sich jedoch nur auf die Person des Ernannten, nicht auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Testamentsvollstreckung vorliegen.  
  2. Prüfung der Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren:

    • Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann im Erbscheinsverfahren überprüft werden, auch wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
    • Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erben die Ernennungsverfügung nicht angefochten haben.
  3. Auslegung des Testaments:

    • Das OLG München bestätigte die Auslegung des Testaments durch das Nachlassgericht.
    • Der Erblasser hatte in seinem Testament eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Testamentsvollstreckung wünschte, unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers.
    • Er wollte die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen durch eine neutrale Instanz sicherstellen.
  4. Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein:

    • Die angeordnete Testamentsvollstreckung ist im Erbschein auszuweisen.
    • Das Nachlassgericht hatte daher zu Recht den beantragten Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk abgelehnt.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren

Fazit:

Das OLG München stellt mit diesem Beschluss klar, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbscheinsverfahren

auch dann noch überprüft werden kann, wenn bereits ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechte der Erben stärkt und sicherstellt, dass die Anordnung der

Testamentsvollstreckung im Einklang mit dem Willen des Erblassers erfolgt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar

§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar

Mai 12, 2025
§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbarRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgeric…
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben

Mai 8, 2025
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über ErbenOLG Zweibrücken Beschluss vom 17.2.2025 –&nb…
Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Mai 8, 2025
Kostenentscheidung in einem NachlassverfahrenRA und Notar KrauIn dem vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (IV ZB 18/24) vom 23. Apr…