Anordnung Nachlasspflegschaft – Beendigung Räumung Abwicklung Mietverhältnis – OLG Brandenburg 3 W 35/21
Die Entscheidung des OLG Brandenburg betrifft die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die Beendigung, Räumung und Abwicklung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung.
Die Antragstellerin, Vermieterin der Wohnung, beantragte die Einrichtung der Pflegschaft, da die Erben der verstorbenen Mieterin unbekannt waren oder sie die Erbschaft ausgeschlagen hatten.
Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da die Erben bekannt waren und keine Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses nachgewiesen wurde.
Die Antragstellerin legte erfolgreich Beschwerde ein.
Das OLG entschied, dass die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB vorliegen, da die weiteren Erben unbekannt sind und die Vermieterin Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen will.
Die Anordnung einer Pflegschaft ist unabhängig von der Existenz eines sicherungsbedürftigen Nachlasses.
Das Gericht folgte der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Pflegschaft angeordnet werden muss, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG verteilt, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt mangels eines Beschwerdegegners.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Beschwerdeverfahren
III. Entscheidung des OLG Brandenburg
IV. Kostenregelung
V. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
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