Anordnung Nachlasspflegschaft Sicherungsbedürfnis Erbe unbekannt

Juni 14, 2018

Anordnung Nachlasspflegschaft Sicherungsbedürfnis Erbe unbekannt

OLG Hamm 10 W 112/14

Beschluss 30.07.2014

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juli 2014 befasst sich mit der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft,

insbesondere unter den Bedingungen, dass ein Erbe unbekannt ist.

Das Gericht entschied, dass ein Sicherungsbedürfnis gemäß § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB bereits dann besteht, wenn der Erbe unbekannt ist und

ohne Ermittlungen durch das Nachlassgericht oder einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis von der Erbschaft erhalten würde.

Dies gilt auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses.

Im vorliegenden Fall ging es um einen verbleibenden Erbteil von 32,27 %, dessen Erbe, Herr F, vermutlich verstorben ist.

Anordnung Nachlasspflegschaft Sicherungsbedürfnis Erbe unbekannt

Da dies jedoch nicht nachgewiesen werden konnte und keine weiteren Ermittlungsansätze existierten, bestand Unsicherheit über seine Existenz zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Diese Unsicherheit führte dazu, dass der Senat eine Teilnachlasspflegschaft für diesen Erbteil anordnete,

um die Interessen des unbekannten Erben in der Erbauseinandersetzung zu vertreten und weitere Ermittlungen anzustellen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld wurde dahingehend abgeändert, dass die Teilnachlasspflegschaft für den fraglichen Erbteil angeordnet wurde.

Das Amtsgericht wurde angewiesen, einen geeigneten Nachlasspfleger zu bestellen.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft war gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erforderlich, um die Sicherheit des Nachlasses zu gewährleisten.

Der Senat wies darauf hin, dass die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft in solchen Fällen notwendig ist, um eine gerechte Erbauseinandersetzung zu ermöglichen.

Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB ist ein Sicherungsbedürfnis erforderlich, um den Nachlass zu sichern.

Das Sicherungsbedürfnis muss konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.

Anordnung Nachlasspflegschaft Sicherungsbedürfnis Erbe unbekannt

Es besteht, wenn der Nachlass ohne die Pflegschaft gefährdet wäre, beispielsweise weil die Erben unbekannt sind oder weil Streitigkeiten zwischen ihnen bestehen.

Voraussetzungen für das Sicherungsbedürfnis

Ein Sicherungsbedürfnis liegt vor, wenn:

  • Erben unbekannt: Die Erben sind nicht bekannt oder ihre Ermittlung ist schwierig.
  • Streitigkeiten: Zwischen den Erben bestehen Streitigkeiten, die die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses behindern.
  • Gefährdung des Nachlasses: Der Nachlass ist in seiner Substanz oder seinem Wert gefährdet, etwa durch Verwahrlosung oder unbefugten Zugriff.

Kein Sicherungsbedürfnis

Ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht, wenn:

  • die Erben bekannt sind.
  • der Nachlass bereits durch andere Maßnahmen ausreichend gesichert ist, z. B. durch eine Vollmacht.
  • der Nachlass in geordneten Verhältnissen ist.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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